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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
das Privateinkommen wird auf Grund staatlicher Verfügung zuge
teilt und konstituiert werden.
Die wesentlichen Charaktermerkmale der Steuer sind:
a) Die Steuer ist das Produkt der gegenwärtigen Wirtschafts
periode und erscheint als abgeleitetes, nicht originäres Einkommen:
sie wird aus den Privatwirtschaften geschöpft und zwar nicht auf
privatwirtschaftlicher Basis, also nicht auf Grund des Prinzipes der
Leistung und Gegenleistung, sondern ohne Gegenleistung; trotzdem
halten wir es nicht für notwendig, in der Begriffsbestimmung dieses
Moment aufzunehmen, denn sobald die Steuer nicht ein dem Privat
einkommen entnommener Güterteil wäre, sondern mit einer Gegen
leistung verbunden wäre, dann würde die Steuer ja überhaupt nicht
dem Einkommen eines anderen entstammen, denn da hätte der
Staat selbst wirklich dieses Einkommen durch seine Leistung, seine
Tätigkeit geschaffen; er hätte damit das nationale Einkommen ver
mehrt und würde über originäres Einkommen verfügen. Die Steuer
ist ein Produkt der Einkommensverteilung, losgelöst von Produk
tionsverhältnissen auf staatlichen Beziehungen basierend. Daß
mittelst zweckmäßiger Verwendung der Steuern das Einkommen
der einzelnen und des Ganzen direkt oder indirekt vermehrt wird,
was man die Beproduktion der Steuer nennt, das macht die Steuer
noch nicht zu einer auf Gegenleistung beruhenden Leistung, denn
der Bechtsgrund der Leistung beruht nicht darauf, sondern es ist
dies eine Nebenwirkung der Steuer, die überhaupt selbständig nur
selten wahrzunehmen ist.
b) Die Steuerleistung bildet die Pflicht der Staatsbürger
und im allgemeinen aller, die in einem gewissen realen Verhältnisse
zum Staate stehen. Sie hängt nicht von dem Belieben des ein
zelnen ab, sondern muß pflichtmäßig geleistet werden, denn in dem
entwickelten Staat läßt sich nur auf diese Art einerseits die unge
störte Funktion der Privatwirtschaft, andererseits die vollständige
Konzentration der Staatsmaschine auf die staatlichen Aufgaben
sichern. Die Steuer wird manchmal auch als Zwangsbeitrag, Zwangs
leistung charakterisiert; wir stimmen mit dieser Auffassung nicht
überein. Die Steuerleistung beruht auf einer staatsrechtlichen
Pflicht, die nötigerweise auch mit Zwangsmitteln gesichert wird,
sie wird aber in den meisten Fällen als solche erkannt, anerkannt
und erfüllt. Ebenso könnten wir ja auch von dem Zwangsgehorsam
der Kinder gegen die Eltern, Zwangspflichten der Ehegenossen
gegeneinander, Zwangsgehorsam der Bürger gegen den Staat
sprechen, trotzdem diese Pflichten in der Kegel ohne Zwang, aus
Pflichtbewußtsein, Hingebung, Liebe, Einsicht geleistet werden und