Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Bach.  V.  Teil.  Die  Steuern.

land.  Nach  Ricardo  ist  die  Steuer  jener  Teil  des  Produktes  von
Grund  und  Arbeit  eines  Landes,  welcher  der  Regierung  zur  Verfügung ­
  gestellt  wird.  Hier  wird  also,  wie  in  der  von  uns  oben  gegebenen ­
  Definition,  das  'Wesen  des  Steuerbegriffes  darin  gefunden,
daß  sie  jener  Teil  des  Nationaleinkommens  ist,  welcher  zur  Deckung
des  Staatsbedarfes  dem  Ganzen  überlassen  wird.  Ebenso  sagt,  um
einen  der  neueren  Schriftsteller  zu  erwähnen,  Bastable:  Die  Steuer
ist  der  zwangsweise  Beitrag  aus  dem  Vermögen  einer  Person  oder
einer  Gruppe  von  Personen,  der  den  öffentlichen  Gewalten  zur
Verfügung  steht.  Während  die  englische  Literatur  den  gemein  wirtschaftlichen ­
  Charakter  der  Steuer  hervorhebt,  sehen  wir  die  französische ­
  Literatur  in  einer  privatwirtschaftlichen  Auffassung  befangen. ­
  Die  Steuer  wird  als  eine  Gegenleistung  betrachtet  für  die
dem  einzelnen  durch  den  Staat  gebotenen  Leistungen;  sie  wird  als
ein  Teil  der  Güter  betrachtet,  die  der  einzelne  dem  Staate  deshalb
überläßt,  damit  er  das  ihm  Bleibende  in  Ruhe  genießen  könne.
Die  Steuer  wird  mit  der  Versicherungsprämie  verglichen;  sie  wird
gezahlt  für  Schutz  und  Sicherheit  der  Person  und  des  Vermögens.
Dieser  Auffassung  begegnen  wir  schon  bei  Montesquieu:  Die  Steuer
ist  jener  Teil  des  Vermögens,  welchen  jeder  Bürger  deshalb  gibt,
um  den  anderen  Teil  in  Sicherheit  zu  besitzen.  Girardin  nennt  die
Steuer  geradezu  eine  Versicherungsprämie.  Ebenso  d’Audiffret,
Thiers  usw.  Auch  Proudhon  nimmt  denselben  Standpunkt  ein:
Die  Steuer  ist  ein  Tauschgeschäft.  Wir  sehen  in  allen  diesen  Begriffsbestimmungen ­
  die  rein  privatwirtschaftliche  Auffassung.  Mit
dieser  individuellen  Auffassung  hängt  es  zum  Teil  zusammen,  daß
in  Frankreich  die  Gebühr,  der  Stempel  eine  so  große  Rolle  spielt,
weil  dadurch  die  Steuer  den  Anschein  gewinnt,  als  ob  der  Staat
hier  eine  Gegenleistung  böte.  Doch  nähern  sich  einige,  wie  Parieu,
Leroy-Beaulieu,  Stourm  der  englischen  Auffassung.  Die  deutsche
Wissenschaft  folgt  lange  Zeit  den  Spuren  Ricardos,  doch  strebt  sie
immer  mehr  nach  einer  Vertiefung  des  Begriffes.
Besondere  Aufmerksamkeit  verdient  der  Standpunkt  Wagners,
der  das  sozialpolitische  Moment  in  den  Steuerbegriff  einführt.
Seine  Definition  lautet  folgendermaßen:  „Steuern  sind  Zwangsbeiträge
der  Einzelwirtschaften  teils  zur  Deckung  des  allgemeinen  Staatsbedarfes, ­
  der  öffentlichen  Ausgaben,  teils  zur  Herbeiführung  einer
veränderten  Verteilung  des  Volkseinkommens.“  Es  wird  noch  besonders ­
  betont,  daß  von  „vornherein  bei  der  Besteuerung  die  rein
finanzielle  und  die  sozialpolitische  Seite  zu  unterscheiden  sei“ 1 ).

l )  Finanzwissenschaft,  II.  Teil,  3.  Ausl.  (Leipzig  u.  Heidelberg  1880),  S.  150.

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