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lassen. Auch wurde es der Entscheidung der Landeszentralbehörden
anheimgegeben, bei der Verteilung an die Verbraucher den Han
del, erforderlichenfalls im Wege der Syndizierung, heranzuziehen.
Der geschäftliche Verkehr sollte sich auf Grund der Zuteilung, wie
schon seither bei dem größten Teil der in Frage stehenden Waren,
zwischen den herstellenden Betrieben, welche die in Frage kommen
den kriegswirtschaftlichen Organisationxn bezeichneten, bzw. zwi
schen diesen Organisationen selbst und den Abnahmestellen un
mittelbar abwickeln.
Schwierigkeiten hinsichtlich der Durchführung ergaben sich
zunächst im Verkehr mit der Reichsgetreidestelle, da nach
§ 14 Abs. 1 Ziff. d der Verordnung über Brotgetreide und Mehl
aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (RGBl. S. 782) das
Direktorium der Reichsgetreidestelle niit Zustimmung des
Kuratoriums festzusetzen hatte, ob, in welchem Umfange
und in welcher Art an Betriebe, die Brotgetreide oder
Mehl verarbeiten, mit Ausnahme von Mühlen, Bäckereien
und Konditoreien, Brotgetreide oder Mehl zu liefern ist. Auch
hätte es rechtlich zu unhaltbaren Verhältnissen geführt, wenn die
Geschäftsführer der Geschäftsabteilung der Reichsgetreidestelle vor
dem Gesetze die Verantwortung für Anordnungen, die die Reichs-
verteilungsstelle für Nährmittel und Eier getroffen hatte, zu über
nehmen gehabt Hütten. Als Ergebnis der zwischen den beteilig
ten Stellen stattfindenden Verhandlungen wurde die Verein
barung getroffen, daß die vertraglichen Beziehungen zwischen der
Neichsgetreidestelle und denjenigen Verbänden, mit denen sie Ab
kommen wegen Belieferung mit Mehl geschlossen hatte, durch die
Schaffung der Reichsverteilungsstelle unberührt bleiben sollten.
Über die Verteilungs g r u nd s ä tz e von Teigwaren und Grieß
sollte der Präsident des Kriegsernährungsamts bestimmen, wäh
rend die Ausführung der Verteilung wieder Sache der
Reichsgetreidestelle blieb.
4. Aufstellung der Verteilungsgrundsätze.
Die erste Aufgabe der neugeschaffenen Reichsnährmittelstelle
war die Aufstellung eines allgemeinem Verteilungs-
vlanes für Nährmittel, auf gründ >dessen den Kommunalver