Full text : Finanzwissenschaft

A.  IV.  Abschnitt.  Das  Maß  der  Besteuerung.

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Bankinteresse  usw.)  mehr  weniger  leistet.  Auch  Lotz  führt  wichtige ­
  Argumente  gegen  die  Aquivalenztheorie  an  (Finanzwissenschaft
8.  243)  und  bemerkt,  daß  ein  größerer  Staat,  der  die  Hauptsteuerarten ­
  nach  diesem  Prinzip  abgemessen  hätte,  nicht  bekannt  ist.
Vom  Standpunkte  der  Besteuerung  nach  dem  Interesse  ist  die
Bemerkung  Wicksell’s  interessant,  daß  in  unseren  Tagen,  wo  die
Vertreter  gewisser  Interessen  in  den  Parlamenten  das  Budget  votieren, ­
  es  sonderbar  wäre,  wenn  die  Abstimmung  der  Interessenten
nicht  auch  eine  Besteuerung  nach  dem  Interesse  ergeben  würde.
Diese  Auffassung  ist  gewiß  nicht  berechtigt,  wenigstens  in  einem
gesunden  Staatswesen,  wo  die  individuellen  Interessen  die  staatlichen ­
  Interessen  nicht  verdrängt  haben.  In  einzelnen  Fällen  aber
mag  es  möglich  und  rätlich  sein,  die  Leistung  der  Staatsbürger
nach  diesem  Prinzip  festzusetzen.  Denn  wenn  auch  mit  Bezug  auf
den  Einzelnen  es  unüberwindlichen  Schwierigkeiten  begegnet,  das
Interesse  festzustellen,  mit  Bezug  auf  soziale,  wirtschaftliche  Gruppen,
Interessenverbände  kann  die  Differenzierung  des  Interesses  konstatiert ­
  werden  und  dann  ist  es  gewiß  nur  berechtigt,  daß  die  Besteuerung ­
  nach  dem  Interesse  Platz  greife.  Es  hat  gewiß  gar
keinen  Sinn,  daß  die  Angehörigen  einer  Konfession  Beiträge  leisten
zu  Kirchen  einer  anderen  Konfession,  ja  zum  Teil  wäre  dies  sogar ­
  unmoralisch  und  inkonsequent.
2.  Das  zweite  Prinzip  der  Verteilung  der  Steuerlast  geht  von
einem  ganz  anderen  Standpunkt  aus:  davon,  daß  der  Staat  eine
ethische  Individualität  ist,  deren  Tätigkeit  nicht  vom  privatwirtschaftlichen ­
  Standpunkte  gemessen  werden  kann.  Hier  ist  ein
Feilschen,  ein  Abwägen  der  Vorteile  und  Opfer  nicht  durchführbar.
„Die  Regierung  —  sagt  John  Stuart  Mill  —  ist  so  sehr  eine
Sache  Aller,  daß  eine  Untersuchung  dessen,  wer  am  Staat  ein
größeres  Interesse  habe,  keine  reelle  Bedeutung  hat.“  *)  Der  Ausgangspunkt ­
  der  Staatstätigkeit  ist  nicht  der,  daß  dieselbe  wirtschaftlich ­
  verwertet  werde,  sondern  der,  daß  der  Staat  seinem  höheren
ethischen  Wesen  entsprechend  gewisse  öffentliche  Funktionen  ausübt ­
  und  der  Staat  ist  immer  so  vorgegangen,  daß  er  die  Staatsbürger ­
  hierbei  in  Anspruch  genommen  hat.  Der  militärische  Staat
verpflichtet  jeden  zum  Militärdienst  Tauglichen  ohne  Unterschied
zum  Waffendienst.  Der  Beamtenstaat  verpflichtet  jeden  zum  Amtsdienst. ­
  Die  zur  Erfüllung  dieser  Pflichten  nicht  herangezogen
wurden,  mußten,  wie  die  Leibeignen,  Geldleistungen  übernehmen.
Die  Leistungsfähigkeit  war  demnach  der  Maßstab,  welchen  der  Staat

')  Political  Economy  (People  Edition)  8.  485.
            
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