A. IV. Abschnitt. Das Maß der Besteuerung.
223
Bankinteresse usw.) mehr weniger leistet. Auch Lotz führt wichtige
Argumente gegen die Aquivalenztheorie an (Finanzwissenschaft
8. 243) und bemerkt, daß ein größerer Staat, der die Hauptsteuerarten
nach diesem Prinzip abgemessen hätte, nicht bekannt ist.
Vom Standpunkte der Besteuerung nach dem Interesse ist die
Bemerkung Wicksell’s interessant, daß in unseren Tagen, wo die
Vertreter gewisser Interessen in den Parlamenten das Budget votieren,
es sonderbar wäre, wenn die Abstimmung der Interessenten
nicht auch eine Besteuerung nach dem Interesse ergeben würde.
Diese Auffassung ist gewiß nicht berechtigt, wenigstens in einem
gesunden Staatswesen, wo die individuellen Interessen die staatlichen
Interessen nicht verdrängt haben. In einzelnen Fällen aber
mag es möglich und rätlich sein, die Leistung der Staatsbürger
nach diesem Prinzip festzusetzen. Denn wenn auch mit Bezug auf
den Einzelnen es unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet, das
Interesse festzustellen, mit Bezug auf soziale, wirtschaftliche Gruppen,
Interessenverbände kann die Differenzierung des Interesses konstatiert
werden und dann ist es gewiß nur berechtigt, daß die Besteuerung
nach dem Interesse Platz greife. Es hat gewiß gar
keinen Sinn, daß die Angehörigen einer Konfession Beiträge leisten
zu Kirchen einer anderen Konfession, ja zum Teil wäre dies sogar
unmoralisch und inkonsequent.
2. Das zweite Prinzip der Verteilung der Steuerlast geht von
einem ganz anderen Standpunkt aus: davon, daß der Staat eine
ethische Individualität ist, deren Tätigkeit nicht vom privatwirtschaftlichen
Standpunkte gemessen werden kann. Hier ist ein
Feilschen, ein Abwägen der Vorteile und Opfer nicht durchführbar.
„Die Regierung — sagt John Stuart Mill — ist so sehr eine
Sache Aller, daß eine Untersuchung dessen, wer am Staat ein
größeres Interesse habe, keine reelle Bedeutung hat.“ *) Der Ausgangspunkt
der Staatstätigkeit ist nicht der, daß dieselbe wirtschaftlich
verwertet werde, sondern der, daß der Staat seinem höheren
ethischen Wesen entsprechend gewisse öffentliche Funktionen ausübt
und der Staat ist immer so vorgegangen, daß er die Staatsbürger
hierbei in Anspruch genommen hat. Der militärische Staat
verpflichtet jeden zum Militärdienst Tauglichen ohne Unterschied
zum Waffendienst. Der Beamtenstaat verpflichtet jeden zum Amtsdienst.
Die zur Erfüllung dieser Pflichten nicht herangezogen
wurden, mußten, wie die Leibeignen, Geldleistungen übernehmen.
Die Leistungsfähigkeit war demnach der Maßstab, welchen der Staat
') Political Economy (People Edition) 8. 485.