Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Voreingenommenheit vermeiden. Das Verhältnis des Staatsbürgers 
zum Staate ist ein viel komplizierteres, als daß der aus der Pflicht 
der Erhaltung des Staates sich ergebende Grundsatz der Steuer 
leistung so einfach zu formulieren wäre, als dies die erörterten 
Theorien voraussetzen. Das Prinzip des Maßes der Steuer kann 
der Natur der Sache gemäß nicht aus einem einzelnen Elemente 
bestehen, wie ja auch das Steuerverhältnis verschiedene Beziehungen 
aufweist. Im allgemeinen sind auf diesem Gebiete die einfachen 
Prinzipien verdächtig, denn die Verhältnisse sind eben keine ein 
fachen. Auch hier keine Ausschließlichkeit der Theorie — kein 
Absolutismus der Lösungen. Die Steuerprinzipien müssen eigent 
lich vereint, nebeneinander, jedes auf seinem Gebiete, angewendet 
werden. Das allgemeine Prinzip ist das der Steuerleistung nach 
der Leistungsfähigkeit, daneben aber läßt es sich gut denken, daß 
auf einzelnen Gebieten das Prinzip der Leistung — Gegenleistung 
vollkommen berechtigt ist; ganz auszuschließen ist also letzteres 
nicht. Ja, wir können uns wohl vorstellen, daß auch die vollstän 
dige Gleichheit der Steuerleistung zu obigen Prinzipien ergänzend 
hinzutritt, als Ausdruck der vollständigen Rechtsgleichheit aller 
Staatsbürger, gewissermaßen eine staatsbürgerliche Steuer par 
excellence, die auf dem Gebiete der Steuer die vollständige Rechts 
gleichheit zum Ausdruck bringen soll. Solche Steuern kommen 
in der Schweiz vor, als Steuer aller Jener, die das politische Wahl 
recht besitzen. Natürlich müßte diese Steuer sehr gering sein; 
eigentlich bloß als Symbol der Gleichheit, der staatsbürgerlichen 
Würde auch der Ärmsten nicht Abbruch tuend. Demnach müßte 
ein rationelles Steuersystem die Steuerlast auf Grund folgender 
Prinzipien festsetzen: 1. auf Grund des Prinzipes der Gleichheit, 
als Ausdruck der staatsbürgerlichen Gleichheit; 2. auf Grund des 
Prinzipes von Leistung und Gegenleistung mit Rücksicht darauf, daß 
die Steuer eine Gegenleistung für empfangene Leistungen ist; 
3. auf Grund des Prinzipes der Leistungsfähigkeit entsprechend 
dem ethischen Charakter des Verhältnisses zwischen Staat und 
Staatsbürger.
	        
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