228
4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Voreingenommenheit vermeiden. Das Verhältnis des Staatsbürgers
zum Staate ist ein viel komplizierteres, als daß der aus der Pflicht
der Erhaltung des Staates sich ergebende Grundsatz der Steuer
leistung so einfach zu formulieren wäre, als dies die erörterten
Theorien voraussetzen. Das Prinzip des Maßes der Steuer kann
der Natur der Sache gemäß nicht aus einem einzelnen Elemente
bestehen, wie ja auch das Steuerverhältnis verschiedene Beziehungen
aufweist. Im allgemeinen sind auf diesem Gebiete die einfachen
Prinzipien verdächtig, denn die Verhältnisse sind eben keine ein
fachen. Auch hier keine Ausschließlichkeit der Theorie — kein
Absolutismus der Lösungen. Die Steuerprinzipien müssen eigent
lich vereint, nebeneinander, jedes auf seinem Gebiete, angewendet
werden. Das allgemeine Prinzip ist das der Steuerleistung nach
der Leistungsfähigkeit, daneben aber läßt es sich gut denken, daß
auf einzelnen Gebieten das Prinzip der Leistung — Gegenleistung
vollkommen berechtigt ist; ganz auszuschließen ist also letzteres
nicht. Ja, wir können uns wohl vorstellen, daß auch die vollstän
dige Gleichheit der Steuerleistung zu obigen Prinzipien ergänzend
hinzutritt, als Ausdruck der vollständigen Rechtsgleichheit aller
Staatsbürger, gewissermaßen eine staatsbürgerliche Steuer par
excellence, die auf dem Gebiete der Steuer die vollständige Rechts
gleichheit zum Ausdruck bringen soll. Solche Steuern kommen
in der Schweiz vor, als Steuer aller Jener, die das politische Wahl
recht besitzen. Natürlich müßte diese Steuer sehr gering sein;
eigentlich bloß als Symbol der Gleichheit, der staatsbürgerlichen
Würde auch der Ärmsten nicht Abbruch tuend. Demnach müßte
ein rationelles Steuersystem die Steuerlast auf Grund folgender
Prinzipien festsetzen: 1. auf Grund des Prinzipes der Gleichheit,
als Ausdruck der staatsbürgerlichen Gleichheit; 2. auf Grund des
Prinzipes von Leistung und Gegenleistung mit Rücksicht darauf, daß
die Steuer eine Gegenleistung für empfangene Leistungen ist;
3. auf Grund des Prinzipes der Leistungsfähigkeit entsprechend
dem ethischen Charakter des Verhältnisses zwischen Staat und
Staatsbürger.