A. VI. Abschnitt. Die Steuer als Erscheinung der sittlichen Welt. 231
anderen Lichte, als man es bisher zu sehen gewohnt war. Zwischen
den direkten und den sogenannten indirekten Steuern tat sich eine
so tiefe Kluft auf, daß ich die letzteren nicht mehr als Steuern
anerkennen konnte.“
Die sittliche Seite des Steuerwesens findet namentlich in dem
Prinzip Ausdruck, daß die Steuer eine Pflicht des Staatsbürgers ist,
eine Pflicht, die er für die höheren Interessen der Gesamtheit zu
erfüllen hat. Diese Pflicht ist eine notwendige Folge der Rechte
der Staatsbürger, sowie umgekehrt festgestellt werden kann, daß
die Erfüllung der Pflichten auch immer Rechte nach sich ziehen
wird. So hat die Einführung der Wehrpflicht notwendigerweise
seine Ergänzung in der Teilnahme an politischen Rechten. Und
so war das auch früher. Mag es auch ein wenig optimistisch
klingen, wenn Vocke die einseitige Belastung des Volkes als die
Wurzel der Emanzipation desselben ansieht, ganz abgewiesen kann
diese Auffassung nicht werden.
Mit Recht hat Vocke darauf hingewiesen, daß das moderne
Steuerwesen namentlich ein Produkt der höheren Volksbildung und
Sittlichkeit ist. Je mehr sich diese entfalten, desto mehr kann der
Staat die eigentlichen Steuern in Anspruch nehmen, die direkt in
dem Bewußtsein der Steuerpflicht wurzeln. Wo dagegen Volks
bildung und Gemeinsinn geringer, das Bewußtsein der staatsbürger
lichen Pflicht schwächer ist, dort müssen mehr jene Einnahmequellen
benutzt werden, die Vocke Auflagen und Abgaben nennt (indirekte
Steuern, Gebühren, Verkehrsabgaben). Freilich darf nicht daran
vergessen werden, daß auch der Staat das Seinige tun muß, um
das sittliche Bewußtsein zu pflegen und zu stärken, was namentlich
dann geschieht, wenn die Opfer der Staatsbürger zweckmäßig ver
wendet werden, wenn die Staatshaushaltung eine sparsame ist und
wenn der Staat sich mit bescheidenen Beiträgen begnügen kann,
also die Steuerkräfte nicht überspannt und nicht überlastet.
Der sittliche Charakter des Steuerwesens darf überhaupt nicht
bloß mit Bezug auf die Steuerpflichtigen hervorgehoben werden,
sondern auch mit Hinsicht auf den Steuerberechtigten, den Staat.
Das Steuerrecht hat seine Basis in der sittlichen Natur der Steuer
und ist nur insolange unantastbar, als der Staat seine sittlichen
Aufgaben erfüllt. Auch stellt die sittliche Basis des Steuerrechtes
bestimmte Anforderungen an den Staat in Ausübung seiner Steuer
hoheit. Er darf von den Staatsbürgern nicht solche Opfer fordern,
die selbst bei starkem Pflichtbewußtsein unmögliche Anforderungen
an das Einzelinteresse stellen und er muß die von den Staats-