Full text: Finanzwissenschaft

A. VI. Abschnitt. Die Steuer als Erscheinung der sittlichen Welt. 231 
anderen Lichte, als man es bisher zu sehen gewohnt war. Zwischen 
den direkten und den sogenannten indirekten Steuern tat sich eine 
so tiefe Kluft auf, daß ich die letzteren nicht mehr als Steuern 
anerkennen konnte.“ 
Die sittliche Seite des Steuerwesens findet namentlich in dem 
Prinzip Ausdruck, daß die Steuer eine Pflicht des Staatsbürgers ist, 
eine Pflicht, die er für die höheren Interessen der Gesamtheit zu 
erfüllen hat. Diese Pflicht ist eine notwendige Folge der Rechte 
der Staatsbürger, sowie umgekehrt festgestellt werden kann, daß 
die Erfüllung der Pflichten auch immer Rechte nach sich ziehen 
wird. So hat die Einführung der Wehrpflicht notwendigerweise 
seine Ergänzung in der Teilnahme an politischen Rechten. Und 
so war das auch früher. Mag es auch ein wenig optimistisch 
klingen, wenn Vocke die einseitige Belastung des Volkes als die 
Wurzel der Emanzipation desselben ansieht, ganz abgewiesen kann 
diese Auffassung nicht werden. 
Mit Recht hat Vocke darauf hingewiesen, daß das moderne 
Steuerwesen namentlich ein Produkt der höheren Volksbildung und 
Sittlichkeit ist. Je mehr sich diese entfalten, desto mehr kann der 
Staat die eigentlichen Steuern in Anspruch nehmen, die direkt in 
dem Bewußtsein der Steuerpflicht wurzeln. Wo dagegen Volks 
bildung und Gemeinsinn geringer, das Bewußtsein der staatsbürger 
lichen Pflicht schwächer ist, dort müssen mehr jene Einnahmequellen 
benutzt werden, die Vocke Auflagen und Abgaben nennt (indirekte 
Steuern, Gebühren, Verkehrsabgaben). Freilich darf nicht daran 
vergessen werden, daß auch der Staat das Seinige tun muß, um 
das sittliche Bewußtsein zu pflegen und zu stärken, was namentlich 
dann geschieht, wenn die Opfer der Staatsbürger zweckmäßig ver 
wendet werden, wenn die Staatshaushaltung eine sparsame ist und 
wenn der Staat sich mit bescheidenen Beiträgen begnügen kann, 
also die Steuerkräfte nicht überspannt und nicht überlastet. 
Der sittliche Charakter des Steuerwesens darf überhaupt nicht 
bloß mit Bezug auf die Steuerpflichtigen hervorgehoben werden, 
sondern auch mit Hinsicht auf den Steuerberechtigten, den Staat. 
Das Steuerrecht hat seine Basis in der sittlichen Natur der Steuer 
und ist nur insolange unantastbar, als der Staat seine sittlichen 
Aufgaben erfüllt. Auch stellt die sittliche Basis des Steuerrechtes 
bestimmte Anforderungen an den Staat in Ausübung seiner Steuer 
hoheit. Er darf von den Staatsbürgern nicht solche Opfer fordern, 
die selbst bei starkem Pflichtbewußtsein unmögliche Anforderungen 
an das Einzelinteresse stellen und er muß die von den Staats-
	        
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