232
4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
bürgern gebrachten Opfer in zweckmäßiger, edelster Weise verwenden.
Daß das Steuerwesen eng zusammenhängt mit der sittlichen
Weltanschauung der Völker, findet auch in der Bemerkung Keschers
seinen Ausdruck: wonach die geringe Bedeutung des Steuerwesens
im klassischen Altertume mit der sittlich-religiösen Inferiorität jenes
Zeitalters zusammenhängt. 1 )
VII. Abschnitt.
Die Elemente des Steuerwesens.
1. Das Steuerwesen bildet einen höchst komplizierten Mechanismus,
der sich in verschiedene Glieder, Teile usw. zerlegen läßt. Hierzu
kommt das persönliche Element, das aus passiv und aktiv mitwirkenden
Personen besteht. Das Steuerwesen hat es mit Rohmaterialien
zu tun, aus denen das Fertigprodukt, die Steuer, herauszuarbeiten
ist. Diesen Gesichtspunkten gemäß sind namentlich
folgende Elemente des Steuerwesens hervorzuheben.
Das Steuerwesen beruht auf folgenden elementaren Erscheinungen.
Was vorerst das persönliche Moment betrifft, so haben
wir es mit folgenden Begriffen zu tun: a) das Steuersubjekt;
Steuersubjekt in weiterem Sinne ist derjenige, dem das Steuergesetz
die Steuerlast auferlegt; im engeren Sinne ist Steuersubjekt derjenige,
dessen Leistungsfähigkeit der Staat in Anspruch nimmt,
b) Steuerzahler ist derjenige, der infolge der speziellen Einrichtung
die Steuer zahlt resp. dieselbe bloß vorschießt; dieser Fall kommt
namentlich bei den indirekten Steuern vor; c) Steuerträger ist
derjenige, der infolge der Steuerüberwälzung genötigt ist, die Steuerlast
auf sich zu nehmen. Das natürlichste Verhältnis ist selbstverständlich
jenes, wo Steuersubjekt, Steuerzahler, Steuerträger eine
und dieselbe Person ist. Die zweckmäßige Einrichtung des Steuerwesens
hat aber dahin geführt, daß der Staat oft nicht beim Steuersubjekt
einhebt, sondern z. B. beim Produzenten der mit einer Verzehrungssteuer
belasteten Ware. Hier wird der Produzent durch
Einrechnung der Steuer in den Preis der Ware dieselbe auf das
eigentliche Steuersubjekt, nämlich den Konsumenten der Ware
abwälzen. Der Steuerzahler ist gewissermaßen der unentgeltliche
*) Finanzwissenschaft 8. 237.