Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

bürgern  gebrachten  Opfer  in  zweckmäßiger,  edelster  Weise  verwenden. ­

Daß  das  Steuerwesen  eng  zusammenhängt  mit  der  sittlichen
Weltanschauung  der  Völker,  findet  auch  in  der  Bemerkung  Keschers
seinen  Ausdruck:  wonach  die  geringe  Bedeutung  des  Steuerwesens
im  klassischen  Altertume  mit  der  sittlich-religiösen  Inferiorität  jenes
Zeitalters  zusammenhängt. 1 )

VII.  Abschnitt.
Die  Elemente  des  Steuerwesens.
1.  Das  Steuerwesen  bildet  einen  höchst  komplizierten  Mechanismus, ­
  der  sich  in  verschiedene  Glieder,  Teile  usw.  zerlegen  läßt.  Hierzu
kommt  das  persönliche  Element,  das  aus  passiv  und  aktiv  mitwirkenden ­
  Personen  besteht.  Das  Steuerwesen  hat  es  mit  Rohmaterialien ­
  zu  tun,  aus  denen  das  Fertigprodukt,  die  Steuer,  herauszuarbeiten ­
  ist.  Diesen  Gesichtspunkten  gemäß  sind  namentlich
folgende  Elemente  des  Steuerwesens  hervorzuheben.
Das  Steuerwesen  beruht  auf  folgenden  elementaren  Erscheinungen. ­
  Was  vorerst  das  persönliche  Moment  betrifft,  so  haben
wir  es  mit  folgenden  Begriffen  zu  tun:  a)  das  Steuersubjekt;
Steuersubjekt  in  weiterem  Sinne  ist  derjenige,  dem  das  Steuergesetz
die  Steuerlast  auferlegt;  im  engeren  Sinne  ist  Steuersubjekt  derjenige, ­
  dessen  Leistungsfähigkeit  der  Staat  in  Anspruch  nimmt,
b)  Steuerzahler  ist  derjenige,  der  infolge  der  speziellen  Einrichtung ­
  die  Steuer  zahlt  resp.  dieselbe  bloß  vorschießt;  dieser  Fall  kommt
namentlich  bei  den  indirekten  Steuern  vor;  c)  Steuerträger  ist
derjenige,  der  infolge  der  Steuerüberwälzung  genötigt  ist,  die  Steuerlast ­
  auf  sich  zu  nehmen.  Das  natürlichste  Verhältnis  ist  selbstverständlich ­
  jenes,  wo  Steuersubjekt,  Steuerzahler,  Steuerträger  eine
und  dieselbe  Person  ist.  Die  zweckmäßige  Einrichtung  des  Steuerwesens ­
  hat  aber  dahin  geführt,  daß  der  Staat  oft  nicht  beim  Steuersubjekt ­
  einhebt,  sondern  z.  B.  beim  Produzenten  der  mit  einer  Verzehrungssteuer ­
  belasteten  Ware.  Hier  wird  der  Produzent  durch
Einrechnung  der  Steuer  in  den  Preis  der  Ware  dieselbe  auf  das
eigentliche  Steuersubjekt,  nämlich  den  Konsumenten  der  Ware
abwälzen.  Der  Steuerzahler  ist  gewissermaßen  der  unentgeltliche

*)  Finanzwissenschaft  8.  237.
            
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