Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Steuersubjekten  übergehen,  so  ist  es  natürlich,  daß  die  juristischen
Personen  bei  gewissen  Steuern  überhaupt  nicht  als  Steuersubjekte ­
  fungieren,  so  bei  gewissen  Verbrauchssteuern  (wenn  nicht  infolge ­
  von  Überwälzung),  bei  den  reinen  Personalsteuern,  Wehrsteuer
usw.  Dagegen  sind  sie  Subjekte  der  Realsteuern,  Ertragssteuem,
Vermögenssteuern  usw.  Ob  der  Staat  seine  eigene  Erwerbstätigkeit,
seine  privatwirtschaftliche  Tätigkeit  besteuert,  hängt  von  verschiedenen ­
  Umständen  ab,  insbesondere  von  dem  Momente  des  lautem
Wettbewerbes.  Dagegen  sind  ähnliche  Einkommen  der  Gemeinden
ebenso  zu  besteuern  wie  die  der  Aktiengesellschaften,  Vereine,  Institute, ­
  Stiftungen  usw.  Eine  Ausnahme  kann  nur  der  Fall  bilden,
wenn  solche  Vereine  usw.  höheren  staatlichen,  kulturellen,  wohltätigen ­
  Zwecken  dienen,  welche  die  Steuerfreiheit  als  berechtigt
erscheinen  lassen.
Schwieriger  ist  die  Frage  mit  Bezug  auf  die  Genossenschaften,
in  denen  bekanntlich  verschiedene  Momente,  neben  rein  wirtschaftlichen ­
  und  erwerblichen,  auch  höhere  sozialpolitische,  ethische,  ja
sogar  religiöse  zusammentreffen.  In  der  Tat  bildet  die  Besteuerung
der  Genossenschaften  eines  der  schwierigsten  Probleme  der  neueren
Steuerpolitik.  In  den  Genossenschaften  wird  jedenfalls  Einkommen
geschaffen,  in  welchem  ebenso  Steuerkraft  verborgen  ist,  wie  in
jedem  anderen  Einkommen.  Vom  Standpunkte  des  Staates
kommt  in  Betracht,  daß  in  Abwesenheit  von  Genossenschaften
dieses  Einkommen  Unternehmungen  zufließen  würde,  die  nach
diesem  Einkommen  Steuer  zahlen  würden;  die  Steuerfreiheit  der
Genossenschaften  kann  also  für  den  Staat  die  Bedeutung  haben,
daß  sein  Steuereinkommen  verkürzt  wird.  Die  Steuerfreiheit  hat
auch  den  Nachteil,  daß  sie  Ungleichheiten  verursacht  und  die  Konkurrenzfähigkeit ­
  der  übrigen  Unternehmungen  erschwert.  Für  die
Besteuerung  der  Genossenschaften  spricht  namentlich  der  Umstand,
daß  in  vielen  Fällen  die  Tätigkeit  der  Genossenschaften  sich  nicht
auf  ihre  Mitglieder  beschränkt,  sondern  sich  auch  auf  Nichtmitglieder, ­
  auf  alle  Konsumenten,  auf  das  große  Publikum  erstreckt.
Trotzdem  sind  folgende  Gesichtspunkte  zu  berücksichtigen.  Im
allgemeinen  bilden  die  Genossenschaften  in  der  Gegenwart  Vereine
von  öffentlichem  Interesse,  die  namentlich  die  Auswüchse  des  Prinzips ­
  der  freien  Konkurrenz  mildern  und  die  im  wirtschaftlichen
Kampfe  Schwächeren  schützen  wollen.  Dieser  wichtigen  Aufgabe
wegen  verdienen  sie  sowohl  von  seiten  des  Staates,  als  von  seiten
der  Gesellschaft  die  weitgehendste  Beförderung.  Auch  kommt  noch
in  Betracht,  daß  bei  dem  noch  in  den  meisten  Staaten  bestehenden
Ertragssteuersystem  die  Besteuerung  der  Genossenschaften  Ungleich-
            
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