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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Steuersubjekten übergehen, so ist es natürlich, daß die juristischen
Personen bei gewissen Steuern überhaupt nicht als Steuersubjekte
fungieren, so bei gewissen Verbrauchssteuern (wenn nicht infolge
von Überwälzung), bei den reinen Personalsteuern, Wehrsteuer
usw. Dagegen sind sie Subjekte der Realsteuern, Ertragssteuem,
Vermögenssteuern usw. Ob der Staat seine eigene Erwerbstätigkeit,
seine privatwirtschaftliche Tätigkeit besteuert, hängt von verschiedenen
Umständen ab, insbesondere von dem Momente des lautem
Wettbewerbes. Dagegen sind ähnliche Einkommen der Gemeinden
ebenso zu besteuern wie die der Aktiengesellschaften, Vereine, Institute,
Stiftungen usw. Eine Ausnahme kann nur der Fall bilden,
wenn solche Vereine usw. höheren staatlichen, kulturellen, wohltätigen
Zwecken dienen, welche die Steuerfreiheit als berechtigt
erscheinen lassen.
Schwieriger ist die Frage mit Bezug auf die Genossenschaften,
in denen bekanntlich verschiedene Momente, neben rein wirtschaftlichen
und erwerblichen, auch höhere sozialpolitische, ethische, ja
sogar religiöse zusammentreffen. In der Tat bildet die Besteuerung
der Genossenschaften eines der schwierigsten Probleme der neueren
Steuerpolitik. In den Genossenschaften wird jedenfalls Einkommen
geschaffen, in welchem ebenso Steuerkraft verborgen ist, wie in
jedem anderen Einkommen. Vom Standpunkte des Staates
kommt in Betracht, daß in Abwesenheit von Genossenschaften
dieses Einkommen Unternehmungen zufließen würde, die nach
diesem Einkommen Steuer zahlen würden; die Steuerfreiheit der
Genossenschaften kann also für den Staat die Bedeutung haben,
daß sein Steuereinkommen verkürzt wird. Die Steuerfreiheit hat
auch den Nachteil, daß sie Ungleichheiten verursacht und die Konkurrenzfähigkeit
der übrigen Unternehmungen erschwert. Für die
Besteuerung der Genossenschaften spricht namentlich der Umstand,
daß in vielen Fällen die Tätigkeit der Genossenschaften sich nicht
auf ihre Mitglieder beschränkt, sondern sich auch auf Nichtmitglieder,
auf alle Konsumenten, auf das große Publikum erstreckt.
Trotzdem sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Im
allgemeinen bilden die Genossenschaften in der Gegenwart Vereine
von öffentlichem Interesse, die namentlich die Auswüchse des Prinzips
der freien Konkurrenz mildern und die im wirtschaftlichen
Kampfe Schwächeren schützen wollen. Dieser wichtigen Aufgabe
wegen verdienen sie sowohl von seiten des Staates, als von seiten
der Gesellschaft die weitgehendste Beförderung. Auch kommt noch
in Betracht, daß bei dem noch in den meisten Staaten bestehenden
Ertragssteuersystem die Besteuerung der Genossenschaften Ungleich-