Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

können.  In  dem  kleinsten  Einkommen,  sagen  wir  bis  1000  Mark,
finden  wir  nicht  die  geringste  Steuerkraft,  die  Einkommen  von
über  1000  bis  10000  Mark  repräsentieren  die  unvollständigen
Steuerkräfte.  Setzen  wir  voraus,  daß  10  000  Mark  schon  eine  vollständige ­
  Steuerkraft  repräsentieren,  dann  kann  die  Summierung  von
Einkommen,  die  10000  Mark  repräsentieren,  hinwieder  keine  ganze
Steuerkraft  ergeben,  denn  je  kleiner  das  Einkommen,  desto  kleiner
die  Steuerkraft.  Wenn  daher  10000  Mark  ungeteilt  als  Einkommen
einer  Person  eine  volle  Steuerkraft  bilden,  so  werden  dieselben  auf
andere  Steuersubjekte  verteilt,  keine  ganze  Steuerkraft  bilden,  so
daß  z.  B.  bei  Einkommen,  die  je  3000  Mark  repräsentieren,  fünf
notwendig  sind,  um  eine  ganze  Steuerkraft  zu  bilden.  Andererseits
wächst  mit  dem  Einkommen  die  Steuerkraft  in  progressivem  Maß;
wenn  10  000  Mark  im  Einkommen  einer  Person  eine  Steuerkraft
geben,  so  geben  100000  Mark  im  Einkommen  einer  Person  nicht
zehn  sondern  etwa  20  Steuerkräfte.
Die  Steuerkraft  ist  ferner  b)  eine  durchschnittliche  oder
tatsächliche.  Die  Besteuerung  muß  natürlich  danach  trachten,
nach  Möglichkeit  die  tatsächliche  Steuerkraft  zu  erfassen.  Die
Steuern  sind  jedoch  oft  so  eingerichtet,  daß  die  Besteuerung  nur
die  durchschnittliche  Steuerkraft  zur  Basis  nimmt,  z.  B.  die  Ertragssteuern, ­
  in  solchen  Fällen  ist  es  fast  notwendig,  die  die  durchschnittliche ­
  Steuerkraft  erfassenden  Steuern  durch  solche  zu  ergänzen, ­
  welche  es  möglich  machen,  die  tatsächliche  Steuerkraft  zu
erfassen.  Bezüglich  der  Steuerkraft  können  noch  folgende  Unterschiede ­
  gemacht  werden:  Die  Steuerkraft  ist  c)  eine  wirkliche
oder  vermutete  (putative);  d)  offene  oder  verborgene;
e)  bekannte  oder  unbekannte;  f)  eine  einfache  oder  zusammengesetzte, ­
  jene  ist  in  einer  Steuerquelle  verborgen,  diese
ist  die  in  derselben  Person  angehörigen  Steuerquellen  verborgene
Steuerkraft;  g)  eine  persönliche  oder  dingliche,  je  nachdem
sie  unmittelbar  in  der  Person  (Arbeitskraft)  oder  in  den  Dingen
ruht;  h)  allgemeine  oder  relative;  dieselbe  Steuerkraft  vertritt
bei  verschiedenen  Personen,  an  verschiedenen  Orten,  in  verschiedenen
Perioden  relativ  eine  andere  Steuerkraft;  i)  beständige  oder
wechselnde;  j)  fortschreitende  oder  abnehmende.
4.  Bei  Festsetzung  des  Steuerfußes  kommen  zwei  Momente  in
Betracht:  der  finanzielle  und  der  wirtschaftliche,  der  letztere  umfaßt ­
  auch  den  sozialpolitischen,  oder  wie  sie  einzelne,  so  Adams,
nennen,  den  soziologischen.  Finanziell  muß  der  Steuerfuß  so  festgesetzt ­
  werden,  daß  die  betreffende  Steuerquelle  das  erhoffte  Einkommen ­
  ergebe.  Wenn  wir  die  Steuereinheiten  StE  nennen,  den
            
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