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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
können. In dem kleinsten Einkommen, sagen wir bis 1000 Mark,
finden wir nicht die geringste Steuerkraft, die Einkommen von
über 1000 bis 10000 Mark repräsentieren die unvollständigen
Steuerkräfte. Setzen wir voraus, daß 10 000 Mark schon eine vollständige
Steuerkraft repräsentieren, dann kann die Summierung von
Einkommen, die 10000 Mark repräsentieren, hinwieder keine ganze
Steuerkraft ergeben, denn je kleiner das Einkommen, desto kleiner
die Steuerkraft. Wenn daher 10000 Mark ungeteilt als Einkommen
einer Person eine volle Steuerkraft bilden, so werden dieselben auf
andere Steuersubjekte verteilt, keine ganze Steuerkraft bilden, so
daß z. B. bei Einkommen, die je 3000 Mark repräsentieren, fünf
notwendig sind, um eine ganze Steuerkraft zu bilden. Andererseits
wächst mit dem Einkommen die Steuerkraft in progressivem Maß;
wenn 10 000 Mark im Einkommen einer Person eine Steuerkraft
geben, so geben 100000 Mark im Einkommen einer Person nicht
zehn sondern etwa 20 Steuerkräfte.
Die Steuerkraft ist ferner b) eine durchschnittliche oder
tatsächliche. Die Besteuerung muß natürlich danach trachten,
nach Möglichkeit die tatsächliche Steuerkraft zu erfassen. Die
Steuern sind jedoch oft so eingerichtet, daß die Besteuerung nur
die durchschnittliche Steuerkraft zur Basis nimmt, z. B. die Ertragssteuern,
in solchen Fällen ist es fast notwendig, die die durchschnittliche
Steuerkraft erfassenden Steuern durch solche zu ergänzen,
welche es möglich machen, die tatsächliche Steuerkraft zu
erfassen. Bezüglich der Steuerkraft können noch folgende Unterschiede
gemacht werden: Die Steuerkraft ist c) eine wirkliche
oder vermutete (putative); d) offene oder verborgene;
e) bekannte oder unbekannte; f) eine einfache oder zusammengesetzte,
jene ist in einer Steuerquelle verborgen, diese
ist die in derselben Person angehörigen Steuerquellen verborgene
Steuerkraft; g) eine persönliche oder dingliche, je nachdem
sie unmittelbar in der Person (Arbeitskraft) oder in den Dingen
ruht; h) allgemeine oder relative; dieselbe Steuerkraft vertritt
bei verschiedenen Personen, an verschiedenen Orten, in verschiedenen
Perioden relativ eine andere Steuerkraft; i) beständige oder
wechselnde; j) fortschreitende oder abnehmende.
4. Bei Festsetzung des Steuerfußes kommen zwei Momente in
Betracht: der finanzielle und der wirtschaftliche, der letztere umfaßt
auch den sozialpolitischen, oder wie sie einzelne, so Adams,
nennen, den soziologischen. Finanziell muß der Steuerfuß so festgesetzt
werden, daß die betreffende Steuerquelle das erhoffte Einkommen
ergebe. Wenn wir die Steuereinheiten StE nennen, den