Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
können. In dem kleinsten Einkommen, sagen wir bis 1000 Mark, 
finden wir nicht die geringste Steuerkraft, die Einkommen von 
über 1000 bis 10000 Mark repräsentieren die unvollständigen 
Steuerkräfte. Setzen wir voraus, daß 10 000 Mark schon eine voll 
ständige Steuerkraft repräsentieren, dann kann die Summierung von 
Einkommen, die 10000 Mark repräsentieren, hinwieder keine ganze 
Steuerkraft ergeben, denn je kleiner das Einkommen, desto kleiner 
die Steuerkraft. Wenn daher 10000 Mark ungeteilt als Einkommen 
einer Person eine volle Steuerkraft bilden, so werden dieselben auf 
andere Steuersubjekte verteilt, keine ganze Steuerkraft bilden, so 
daß z. B. bei Einkommen, die je 3000 Mark repräsentieren, fünf 
notwendig sind, um eine ganze Steuerkraft zu bilden. Andererseits 
wächst mit dem Einkommen die Steuerkraft in progressivem Maß; 
wenn 10 000 Mark im Einkommen einer Person eine Steuerkraft 
geben, so geben 100000 Mark im Einkommen einer Person nicht 
zehn sondern etwa 20 Steuerkräfte. 
Die Steuerkraft ist ferner b) eine durchschnittliche oder 
tatsächliche. Die Besteuerung muß natürlich danach trachten, 
nach Möglichkeit die tatsächliche Steuerkraft zu erfassen. Die 
Steuern sind jedoch oft so eingerichtet, daß die Besteuerung nur 
die durchschnittliche Steuerkraft zur Basis nimmt, z. B. die Ertrags 
steuern, in solchen Fällen ist es fast notwendig, die die durch 
schnittliche Steuerkraft erfassenden Steuern durch solche zu er 
gänzen, welche es möglich machen, die tatsächliche Steuerkraft zu 
erfassen. Bezüglich der Steuerkraft können noch folgende Unter 
schiede gemacht werden: Die Steuerkraft ist c) eine wirkliche 
oder vermutete (putative); d) offene oder verborgene; 
e) bekannte oder unbekannte; f) eine einfache oder zu 
sammengesetzte, jene ist in einer Steuerquelle verborgen, diese 
ist die in derselben Person angehörigen Steuerquellen verborgene 
Steuerkraft; g) eine persönliche oder dingliche, je nachdem 
sie unmittelbar in der Person (Arbeitskraft) oder in den Dingen 
ruht; h) allgemeine oder relative; dieselbe Steuerkraft vertritt 
bei verschiedenen Personen, an verschiedenen Orten, in verschiedenen 
Perioden relativ eine andere Steuerkraft; i) beständige oder 
wechselnde; j) fortschreitende oder abnehmende. 
4. Bei Festsetzung des Steuerfußes kommen zwei Momente in 
Betracht: der finanzielle und der wirtschaftliche, der letztere um 
faßt auch den sozialpolitischen, oder wie sie einzelne, so Adams, 
nennen, den soziologischen. Finanziell muß der Steuerfuß so fest 
gesetzt werden, daß die betreffende Steuerquelle das erhoffte Ein 
kommen ergebe. Wenn wir die Steuereinheiten StE nennen, den
	        
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