statten; desgleichen im Falle eingetretener Zahlungsunfähigkeit.
Der Versicherungsnehmer hat alsdann nach den ihm von der Ge-
sellschaft gegebenen Richtlinien zu handeln, es sei denn, daß er un:
verzüglich den bei der Exportkreditversicherungsstelle gebildeten
Ausschuß (Berlin W 56, Jägerstr. 27) anruft. Die Anrufung des Aus-
schusses hat aufschiebende Kraft. Der Ausschuß entscheidet end-
gültig. Ist Gefahr im Verzug, so hat der Versicherungsnehmer —
unbeschadet der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige — mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Interessen der Ge-
sellschaft vorläufig zu wahren.
8 7.
Die Entschädigung seitens der Gesellschaft hat zu erfolgen, so-
bald der Ausfall endgültig feststeht. Ist dies spätestens sechs Monate
nach Protest oder dem für die Feststellung der Uneinbringlichkeit
als maßgebend vereinbarten Ereignis noch nicht der Fall, so erfolgt
Vorentschädigung vorbehaltlich der endgültigen Verrechnung gemäß
den nachstehenden Bedingungen, und zwar an Hand der Schätzung
des Ausfalls, die der mit der Verwaltung der Masse Beauftragte oder
eine sonst zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzte oder sonst
vereinbarte Stelle abgibt. Ist eine Schätzung nicht zu erlangen, so
ersetzt die Gesellschaft vorläufig 25 Prozent des in diesem Zeitpunkt
noch ausstehenden Betrages der versicherten, um die Selbstbetei:
ligung des Versicherungsnehmers (siehe 8 4) verminderten Forderung.
Ist die Entschädigung seitens der Gesellschaft an den Geldgeber
zu zahlen — siehe $ 9 —, so erfolgt sie, sobald der Ausfall endgültig
feststeht, spätestens jedoch mit der Hälfte der versicherten, um die
Selbstbeteiligung des Versichetungsnehmers verminderten Forderung
nach sechs Monaten, mit einem Viertel nach weiteren drei Monaten
und mit dem letzten Viertel nach weiteren drei Monaten nach dem
Zeitpunkt des Protestes oder dem für die Feststellung der Unein-
bringlichkeit als maßgebend vereinbarten Ereignis.
Sind die Nachweise, die für die Versicherungspflicht des Ver-
sicherers entscheidend sind, nicht geführt, so haftet dem Geldgeber
lediglich der Versicherungsnehmer und der ausländische Schuldner.
8 8.
Der Ausfall, welchen die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer
zu ersetzen hat, wird wie folgt festgestellt:
Von den im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
($ 3 Abs. 2) dem Versicherungsnehmer zustehenden, durch die Ver:
sicherung gedeckten Forderungen im Höchstbetrage der versicherten
Fakturen kommt der im Versicherungsschein festgelegte Selbstbehalt
in Abzug.
Von dem so errechneten Teil der versicherten Forderungen kom-
men in Abzug:
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