Full text: Finanzwissenschaft

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4. Bach. V. Teil. Die Steuern. 
ordentlichen Schwierigkeiten. Selbst die Frage, wie viel vom Be 
darf durch direkte, wie viel durch indirekte Steuern beschafft 
werden soll, ist schwer zu beantworten. Man möchte meinen, daß 
vielleicht die Behauptung, es mögen direkte und indirekte Steuern 
je zur Hälfte diesen Bedarf decken, nicht unbegründet wäre, etwa 
mit der Modifikation, daß in reichen Staaten etwas mehr aus in 
direkten, in armen mehr aus direkten Steuern wird beschafft 
werden können. In der Tat sehen wir aber große Divergenzen; 
neben Staaten, die ihre Einnahmen hauptsächlich aus direkten 
Steuern decken, solche, die dieselben vorwiegend aus indirekten 
Steuern decken. Dann hängt auch vieles davon ab, welche Gegen 
stände in einem gewissen Lande der indirekten Steuer unterworfen 
werden können. Noch schwieriger wäre zu entscheiden, welcher 
Teil des Staatsbedarfs aus Ertragssteuern, aus Verkehrssteuern, aus 
Einkommensteuern, aus Vermögenssteuern zu decken wäre. Viel 
leicht ist in diesen Schwierigkeiten die Erklärung dafür zu finden, 
daß Wagner sich für die Repartitionssteuern entscheidet. Denn 
bei Repartitionssteuern ist eine Festsetzung der Steuersätze un 
nötig, und somit die Schwierigkeit dieser Festsetzung umgangen, 
ebenso wie sie hinwieder einfach zu lösen ist dort, wo nur eine 
einzige Steuer zur Anwendung kommt. 
In der Literatur finden wir über die vorliegende Frage wenig 
Orientierung. Stein sagt sehr allgemein folgendes: „Der Staat ist 
seinem Begriffe nach die höchste Form des persönlichen Lebens 
und dadurch die absolute Bedingung für daä ganze persönliche 
Leben des Einzelnen. Es ist nicht nur kein Zustand des Einzelnen 
ohne irgendeine Form der staatlichen Einheit jemals gewesen, son 
dern es ist auch keiner zu denken. Indem auf diese Weise die 
Existenz und Tätigkeit des Staates die absolute Voraussetzung für 
jeden seiner Angehörigen in jeder Beziehung bildet, ergibt sich, 
daß andererseits der Einzelne dem Staate wieder bedingungslos die 
absolut notwendigen Mittel seiner wirtschaftlichen Existenz mit 
seinem eigenen Vermögen darbieten muß, wenn und insoweit diese 
Mittel selbst die Bedingung der Existenz und Erhaltung des Staates 
bilden.“ 
Ähnlich sagt Held (Einkommensteuer S. 37): „Das Maß des 
Anteils einer Person an der Gesamtheit von Gütern, ihrer Befug 
nisse gegenüber der Güterwelt, ist bis zu einem gewissen Grade 
bestimmend für die Zwecke, die sie überhaupt anstreben und er 
füllen können. Wie nun ganz allgemein zwischen der Macht, der 
Tätigkeit und Bewegung des Staates und des Einzelnen (nach Ort 
und Zeit verschieden) eine rechtliche Grenze gezogen werden muß,
	        
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