250
4. Bach. V. Teil. Die Steuern.
ordentlichen Schwierigkeiten. Selbst die Frage, wie viel vom Be
darf durch direkte, wie viel durch indirekte Steuern beschafft
werden soll, ist schwer zu beantworten. Man möchte meinen, daß
vielleicht die Behauptung, es mögen direkte und indirekte Steuern
je zur Hälfte diesen Bedarf decken, nicht unbegründet wäre, etwa
mit der Modifikation, daß in reichen Staaten etwas mehr aus in
direkten, in armen mehr aus direkten Steuern wird beschafft
werden können. In der Tat sehen wir aber große Divergenzen;
neben Staaten, die ihre Einnahmen hauptsächlich aus direkten
Steuern decken, solche, die dieselben vorwiegend aus indirekten
Steuern decken. Dann hängt auch vieles davon ab, welche Gegen
stände in einem gewissen Lande der indirekten Steuer unterworfen
werden können. Noch schwieriger wäre zu entscheiden, welcher
Teil des Staatsbedarfs aus Ertragssteuern, aus Verkehrssteuern, aus
Einkommensteuern, aus Vermögenssteuern zu decken wäre. Viel
leicht ist in diesen Schwierigkeiten die Erklärung dafür zu finden,
daß Wagner sich für die Repartitionssteuern entscheidet. Denn
bei Repartitionssteuern ist eine Festsetzung der Steuersätze un
nötig, und somit die Schwierigkeit dieser Festsetzung umgangen,
ebenso wie sie hinwieder einfach zu lösen ist dort, wo nur eine
einzige Steuer zur Anwendung kommt.
In der Literatur finden wir über die vorliegende Frage wenig
Orientierung. Stein sagt sehr allgemein folgendes: „Der Staat ist
seinem Begriffe nach die höchste Form des persönlichen Lebens
und dadurch die absolute Bedingung für daä ganze persönliche
Leben des Einzelnen. Es ist nicht nur kein Zustand des Einzelnen
ohne irgendeine Form der staatlichen Einheit jemals gewesen, son
dern es ist auch keiner zu denken. Indem auf diese Weise die
Existenz und Tätigkeit des Staates die absolute Voraussetzung für
jeden seiner Angehörigen in jeder Beziehung bildet, ergibt sich,
daß andererseits der Einzelne dem Staate wieder bedingungslos die
absolut notwendigen Mittel seiner wirtschaftlichen Existenz mit
seinem eigenen Vermögen darbieten muß, wenn und insoweit diese
Mittel selbst die Bedingung der Existenz und Erhaltung des Staates
bilden.“
Ähnlich sagt Held (Einkommensteuer S. 37): „Das Maß des
Anteils einer Person an der Gesamtheit von Gütern, ihrer Befug
nisse gegenüber der Güterwelt, ist bis zu einem gewissen Grade
bestimmend für die Zwecke, die sie überhaupt anstreben und er
füllen können. Wie nun ganz allgemein zwischen der Macht, der
Tätigkeit und Bewegung des Staates und des Einzelnen (nach Ort
und Zeit verschieden) eine rechtliche Grenze gezogen werden muß,