Full text : Finanzwissenschaft

ß.  III.  Abschnitt.  Das  Prinzip  d.  Verhältnismäßigkeit  (Proportionalität)  usw.  275
Außer  den  angeführten  kommen  noch  Steuerfreiheiten  vor  auf
Grund  staatsrechtlicher  und  internationaler  Verhältnisse,  so  die
allgemeine  oder  teilweise  Steuerfreiheit  der  Souveräne,  der  Diplomaten ­
  usw.

III.  Abschnitt.
Das  Prinzip  der  Verhältnismäßigkeit  (Proportionalität)
der  Steuer.
Wenn  die  Allgemeinheit  der  Steuerpflicht  das  erste  Postulat
des  Steuerwesens  ist,  so  ist  als  zweites  Postulat  unstreitig  zu  betrachten, ­
  daß  die  Steuerlast  in  richtigem  Verhältnisse  unter  Jene
verteilt  werde,  die  steuerpflichtig  sind.  Jeder  zahle  Steuer,  das  ist
das  erste  Axiom;  Jeder  zahle  in  richtigem  Verhältnisse,  das  ist  das
zweite  Axiom.  Beide  Postulate  pflegt  man  als  Postulate  der  Gerechtigkeit ­
  zusammenzufassen.  Die  gerechte  Lastenverteilung  ist
zugleich  Voraussetzung  dafür,  daß  die  volkswirtschaftlichen  und
finanziellen  Interessen  Befriedigung  finden.
■  Nun  entsteht  aber  die  Frage,  welche  Verteilung  der  Lasten  ist
es,  die  der  Gerechtigkeit  entspricht?  Und  hier  tritt  uns  wieder
jenes  Problem  entgegen,  das  wir  schon  oben  kennen  lernten.  Anders
gestaltet  sich  die  Verteilung  der  Steuerlast,  wenn  wir  unter  Gerechtigkeit ­
  verstehen,  daß  Jeder  im  Verhältnis  der  ihm  vom  Staate
gebotenen  Vorteile  Steuer  zahle,  anders  wieder,  wenn  wir  bei  der
Steuerzahlung  die  Leistungsfähigkeit  als  maßgebend  betrachten.
Wir  haben  uns  zu  dem  letzteren  Prinzip  bekannt  und  so  kann  den
Gegenstand  unserer  Untersuchung  nur  die  Frage  bilden,  welcher
Besteuerungsmodus  entspricht  der  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit ­
  ?
.  Dabei  ist  folgendes  vor  Augen  zu  halten.  Die  Leistungsfähigkeit ­
  zeigt  folgende  Unterschiede.  Objektiv  hängt  die  Leistungsfähigkeit ­
  von  der  Größe  und  der  wirtschaftlichen  Art  der  Steuergrundlage ­
  ab.  Je  größer  die  Steuerbasis,  desto  größer  die  Leistungsfähigkeit ­
  und  zwar  in  proportionalem  oder  progressivem  Maße.
Was  die  Art,  die  wirtschaftliche  Natur  der  Steuergrundlage  betrifft,
so  handelt  es  sich  hier  namentlich  um  den  Unterschied  von  fundiertem
und  unfundiertem  Einkommen.  Namentlich  mit  Bezug  auf  diesen
Unterschied  spricht  man  von  objektiver  Leistungsfähigkeit.  —  Subjektiv ­
  hängt  die  Leistungsfähigkeit  von  den  speziellen  Verhältnissen
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