Full text : Finanzwissenschaft

ß.  II.  Abschnitt.  Die  Allgemeinheit  der  Steuer.  2 73
Prinzip  der  Allgemeinheit  der  Steuerpflicht.  Die  Verfassungen  der
französischen  Revolution  sagen,  kein  Staatsbürger  kann  von  der
ehrenvollen  Pflicht  befreit  werden,  zu  den  öffentlichen  Lasten  beizutragen. ­
  In  der  staatsbürgerlichen  Periode  des  Staatslebens  ist
jeder  Staatsbürger  verpflichtet  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse
mit  seiner  Steuer  beizutragen.  Das  kann  sowohl  als  Postulat  der
Gerechtigkeit,  als  das  der  Sozialökonomie  betrachtet  werden  Die
Allgemeinheit  der  Steuer  bedeutet  aber  soviel,  daß  Jeder  verpflichtet
ist,  Steuer  zu  zahlen,  der  über  Steuerkraft  verfügt.  Die  Allgemeinheit ­
  der  Steuer  bedeutet  also  nicht  so  viel,  daß  Jeder  eine  gewisse
Steuer  zu  zahlen  hat,  sondern  daß  Jeder  jene  Steuer  zu  tragen  hat,
welche  beiufen  ist,  die  ihm  innewohnende  Steuerkraft  in  Anspruch
zu  nehmen.  1
Natürlich  werden  von  dem  Prinzip  auch  Ausnahmen  gemacht
Die  Forderung  der  Allgemeinheit  der  Steuer  galt  in  erster  Reihe
den  einstigen  Klassenprivilegien  und  auch  diesen  in  einer  Zeit  wo
dieselben  ihre  Berechtigung  verloren  hatten.  Die  Allgemeinheit  der
Steuer  wird  also  in  erster  Reihe  gegenüber  solchen  Privilegien  betont, ­
  die  ganzen  Klassen,  oder  wenn  dieser  Fall  vorkäme,  ganzen
Provinzen,  Landesteilen  gegeben  würden  und  zwar  ohne  besondere
Begründung  und  Berechtigung.  Darum  sind  alle  ähnlichen  Privilegien, ­
  auch  wenn  sie  nur  scheinbar  sind,  indem  sie  eigentlich  der
Lohn  für  Gegenleistungen  oder  die  Form  für  obligate  Belohnung
sind,  im  Grunde  mißliebig,  so  z.  B.  auch  die  Steuerfreiheit  der
Staatsgläubiger  nach  ihrem  Zinseneinkommen.  Unter  andere  Beurteilung
  fallen  die  Steuerbefreiungen  der  Staatsbeamten,  da  dies
im  Grunde  nur  eine  Vereinfachung  ist,  nachdem  so  der  Staat
nicht  jene  Summen  einzuheben  braucht,  die  die  Staatsbeamten  in
Ermangelung  der  Steuerfreiheit  zu  zahlen  hätten,  gleichzeitig  aber
müßte  der  Staat  die  Bezahlung  der  Beamten  um  denselben  Betrag
erhöhen  und  diesen  Betrag  jeweilig  ausbezahlen.  Hier  ist  die  Steuerfreiheit ­
  eigentlich  bloß  eine  Bequemlichkeitseinrichtung.  In  einzelnen ­
  Fällen  der  Steuerfreiheit  empfiehlt  es  sich  gewiß  dieselben
abzulösen  und  dem  Prinzip  der  Allgemeinheit  der  Steuerpflicht
Geltung  zu  verschaffen.
Irotzdem  soll  das  Prinzip  der  Allgemeinheit  der  Steuerleistung
nicht  so  hingestellt  werden,  als  gestatte  es  keine  Ausnahmen.  Auch
heute  kommt  in  allen  Staaten  eine  ganze  Reihe  von  Steuerfreiheiten
vor,  nur  ruhen  dieselben  auf  ganz  anderer  Grundlage  als  die  Steuerfreiheiten ­
  früherer  Zeiten.  Während  die  Steuerfreiheiten  der  früheren
Zeit  Klassenprivilegien  waren  und  den  zu  dieser  Klasse  gehörigen
Staatsmitgliedern  zugute  kamen,  dienen  die  heute  gewährten  Steuer-F
  öl  de  s,  Finanz  Wissenschaft.  18
            
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