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VI. Kapitel.
einer vom Soller verschiedenen Seele von besonderem Verhalten des
Sollers und bloßer Unlust dieser Seele an der Anspruchenttäuchung,
welche Unlust als Bedingung dafür in Betracht kommt, daß der „Soller“
Unlust an jener Unlust der anderen Seele gewinnt, oder b) in einer
Wirkensverkettung zwischen Erfahrung einer vom Soller verschiedenen
Seele von besonderem Verhalten des Sollers und einer durch jene Erfahrung
bedingten, für den Soller ungünstigen Zurechnung. Wie
sich aus dem Gesagten ergibt, ist also „Sollen“ nicht immer eine „ungünstige
Zurechnungslagebetroffenheit“,
Ein „Sollen“ ist aber ferner entweder ein „nur durch Anspruch
begründetes Sollen“ oder ein „durch Anspruch und
Ergänzung begründetes Sollen“. Jedes „Sollen“ stellt, wie
bereits dargelegt wurde, eine Lage dar, welche die Gesamtheit jener
Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür in Beracht
kommen, daß der eine besondere Seele betreffende Interessengesamtzustand
dadurch verschlechtert wird, daß eine andere besondere
Seele zum Wissen darum gelangt, daß ein an die erstere Seele gerichteter
Anspruch enttäuscht wurde und dieses Wissen die wirkende Bedingung
für jene Interessengesamtzustandsverschlechterung abgibt. Ein
„nur durch Anspruch begründetes Sollen“ stellt aber insbesondere eine
Lage dar, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als
grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß der eine
besondere Seele betreffende Interessengesamtzustand dadurch verschlechtert
wird, daß eine andere besondere Seele nur durch die Erfahrung
besonderen noch nicht eingetretenen Verhaltens zum Wissen
um die Enttäuschung eines an die erstere Seele gerichteten Anspruches
gelangt. Ein „nur durch Anspruch begründetes Sollen“ wird stets
durch einen „Anspruch auf sofortiges Verhalten“ begründet. Sagt
z. B. A zu B: „Gehen Sie hinaus, sonst bestrafe ich Sie!“, so stellt das
durch solchen Anspruch begründete Sollen eine Lage dar, welche die
Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen
dafür in Betracht kommen, daß das „Bleiben des B“ von A erfahren
wird und diese Erfahrung allein in Beziehung zu dem Wissen des A
am seine Ansprucherhebung als grundlegender Bedingung die wirkende
Bedingung für das Wissen des A um die Enttäuschung des Anspruches
and für die Bestrafung des B abgibt. Hingegen stellt ein „durch Anspruch
und Ergänzung begründetes Sollen“ eine Lage dar, welche die
Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen
dafür in Betracht kommen, daß der eine besondere Seele betreffende
Interessengesamtzustand dadurch verschlechtert wird, daß eine andere
besondere Seele durch die Erfahrung besonderen noch nicht
eingetretenen Verhaltens und anderer bereits eingetretener
Ereignisse zum Wissen um die Enttäuschung eines an die erstere