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Zu Ziffer III der Anleitung A um. 42—44.
ein anderer Fall, wo sie Vortheil von der freiwilligen Fortsetzung der Ver
sicherung haben könnten, überhaupt nicht vorliegt.
4T. „Auf Grund des I. u. A.V.G." Die auf Grund anderer gesetz
licher Bestimmungen zu beziehenden Invalidenrenten haben nicht dieselbe
Wirkung. Zu den „auf Grund" des I. u. A.V.G. gewährten Invalidenrenten
gehören auch diejenigen, welche von Kasseneinrichtungen zu leisten sind, denen
nach Maßgabe des §. 7 des I. u. A.V.G. die Stellung von „besonderen
Kasseneinrichtungen" gegeben ist, in dem Falle nicht, daß die Gewährung
vor dem 1. Januar 1891 (vergi. Num. Ill 47 S. 143) oder auch nach diesem
Tage, aber unter anderen als den im I. u. A.V.G. aufgestellten Vor
aussetzungen erfolgt ist.
43. »Beziehen" („der Bezug zusteht") — den Anspruch auf den
Bezug haben. Es wird die Vorschrift des zweiten Satzes von Absatz 2 bezw
diejenige des dritten Absatzes von §. 4 des I. u. A.V.G. nicht dadurch aus-
gcjchlossen, daß die Betreffenden ihren Anspruch auf Rente, Pension oder
Wartegeld nicht geltend machen oder daß dieser Anspruch auf Grund irgend
welcher gesetzlichen Vorschrift ruht. Vergi, die nachfolgende Entscheidung des
Oberpräsidcnten in Berlin vom 17. April 1891 (Arb.Vcrs. VIII. S. 253), be
treffend einen Markthallen-Aufscher, der eine 22 jährige Militärdienstzeit zurück
gelegt hatte, darauf als dauernd ganzinvalide mit Pension entlassen war,
dessen Recht auf Pension aber nach Maßgabe der §§. 102 litt, c und 103 des
Gesetzes, betreffend die Pensioniruug und Versorgung der Militärpersonen u.s.w.,
vom 27. Juni 1871 und des §. 15 des Abäudcrungsgesetzes vom 4. April 1874
wegen seiner Anstellung im Gemcindedicnste ruhte.
„Ihre Beschwerde vom 6. v. Mts. gegen die Entscheidung der Gewerbe-
Deputation des Magistrats zu Berlin vom 13. Februar d. Js., durch welche
Ihr Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §. 4 Abs. 3
I. u. A.V.G. zurückgewiesen worden ist, erscheint begründet.
Die angefochtene Entscheidung gründet sich darauf, daß ausweislich des
überwiesenen Peusiousquittungsbuches Sie nur bis zum 31. März 1889
pensionsberechtigt gewesen seien. Diese Annahme erscheint nicht zutreffend, da
ausweislich Ihres Militärpasses Sie durch Verfügung des Königlichen General
kommandos III. Armeekorps vom 20. April 1890 als dauernd ganz invalide
zur Pension IV. Klasse von 21 Mk. monatlich dauernd anerkannt sind.
Der Umstand, daß Sie gegenwärtig diese den Mindestbetrag der Inva
lidenrente übersteigende Pension in Folge Ihrer Anstellung als Markthallen
aufseher thatsächlich nicht beziehen, kaun gegen Ihren Antrag nicht sprechen,
da Ihr Recht auf Bezug der Pension nur ruht, und Sie daher jederzeit zum
Bezüge einer staatlich gesicherten Pension berufen sind. Damit fehlt es aber
an der Voraussetzung des Versicheruugszwanges."
S. dieselbe Ansicht vertreten in der Amtl. Ausg. f. Hessen S. 86 Anm. 2.
44. „Reich." Als vom Reiche eine Pension beziehend ist vom Ober-
prasidenten von Berlin mittelst Bescheides vom 16. April 1891 auch ein vor
maliger Kassendieucr der Reichs bank behandelt, der von dieser eine Pension
Gf&oß: „Ihre unter dem 19. Februar d. Js. erhobene Beschwerde gegen den
Bescheid der Gewerbe-Deputation des Magistrats zu Berlin vom 11. desselben
Monats, durch welchen Ihr Antrag auf Befreiung von der Versicherungs
pflicht gemäß §. 4 I. ». A.V.G. zurückgewiesen ist, erscheint begründet. Es
kommt für die Entscheidung der Streitfrage nicht in Betracht, ob die Pension,
welche Sie nachgewiesenermaßen in Höhe von jährlich 513 Mk. beziehen, aus
der Reichskasse oder der Kasse der Rcichsbank gezahlt wird. Maßgebend ist
vielmehr, daß Ihnen als vormaligem Reichsbeamteu auf Grund von 28 des
Bankgesetzes vom 14. März 1875 (R.G.Bl. S. 177) ein gesetzlicher Pensionsbezug
gesichert ist, ivelchcr den Mindcstbetrag der Invalidenrente übersteigt. Hiernach
ist Ihrem Antrage auf Befreiung von der Versicherungspflicht stattzugeben."