Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 48. 
ein solcher erachtet worden, der das Ruhen der Rente nach §. 34 Ziffer 2 des 
I. u. A.V.G. zur Folge hat, denn es ist dem Kläger diejenige Fürsorge ge 
währt, welche der Gesetzgeber als Voraussetzung für die Einstellung der 
Rentenzahlung anzusehen hat (zu vergi. Bescheid 30 (s. oben und Anm. III 49) 
und Rev.Entsch. 34 (s. Anm. Ill 48). Dabei ist es ohne Belang, ob dem Kläger 
während seinerDienstzeit aus Anlaß derPensionsanwartschaftvon der französischen 
Regierung Abzüge am Gehalt gemacht worden sind. Die Einbehaltung der 
artiger Abzüge stellt nur eine eigenthümliche Art der Beschaffung der für den 
Pensionsfonds erforderlichen Geldbeträge dar; der Charakter der Pension selbst 
wird durch sie nicht berührt." 
Wegen der Abweisung des Antrags auf Befreiung von der Versicherungs 
pflicht seitens eines in versicherungspflichtiger Beschäftigung Befindlichen, der 
von der holländischen Regierung eine Pension bezieht, vergl A. N. f. 
Schlesien 1891 S. 96. 
Pensionen und Wartegelder, die an die Betriebsbeamten von ehemaligen 
Privateisenbahngesellschaften, welche nach der Verstaatlichung der 
betreffenden Bahnen von der Staatsbahnverwaltung durch Eintreten des 
Staates an Stelle der Eisenbahngesellschaften in die von diesen mit den Be 
diensteten abgeschlossenen Dicnstverträge übernommen worden sind, gezahlt 
werden, haben, wenn der Staat für sie als Selbstschuldner haftet, die 
im §. 4 Abs. 3 bezeichnete Wirkung. Handbuch der Unfallvers. Anm. 3 zu 
§. 4 S. 126. 
48. „Pensionen oder Wartegelder." Unter Pension ist dasjenige 
zu verstehen, was Beamten, nachdem sie in Ruhestand versetzt sind, unter 
Wartegeld dasjenige, was Beamten, nachdem sie von der Ausübung ihrer 
Amtsgcschäfte entbunden sind, ohne doch aus ihrer Beamtenstellung geschieden 
zu sein, zur Bestreitung des Lebensunterhaltes an Stelle des von ihnen be 
zogenen Gehaltes von Demjenigen zu empfangen haben, in dessen Beamten 
dienste sie gestanden haben (Reich, Bundesstaat, Kommunalverband). In Ruhe 
stand versetzte (pensionirte) Beamte scheiden aus ihrer Beamtenstellung aus, 
auf Wartegeld gesetzte (zur Disposition gestellte) aber nicht. Dieser Unterschied 
wird jedoch nicht von allen deutschen Staatsbeamtengesetzen gemacht, vielmehr 
behandeln einzelne auch die in Ruhestand Versetzten noch dauernd als Beamte 
(vergl. G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts S. 452), z. B. das 
braunschweigische und das badische Beamtengesetz. In Betreff der nach dem 
Letzteren in Ruhestand Versetzten hebt die Anleitung des Großherzoglich 
badischen Ministeriums des Inneren, betreffend die I. u. A.V. der vom 
Staate beschäftigten Personen, unter Ziffer 1 (Amtl. Ausg. f. Baden S. 140) 
hervor, daß der §. 4 Abs. 3 auf sie keine Anwendung finde, es also eines 
Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht bedürfe, sie vielmehr 
als unter Absatz 1 fallend ohnehin davon befreit seien. (Vergl. darüber jedoch 
Anm. Ill 22 S. 117). 
Zum Wesen der Pension bezw. des Wartegeldes gehört, daß dem 
Empfänger ein rechtlich erzwingbarer Anspruch darauf zusteht; der Antrag 
auf Befreiung von der Versichcrnngspflicht kann deshalb mit Erfolg nicht 
von Denjenigen gestellt werden, denen auf Grund eines Gnadenaktes eine 
willkürlich widerrufliche Zuwendung gemacht ist — Sustentation, Unter» 
stützungsgehalt, Gnaden unter st ützung. — Rev.Entsch. des Reichs- 
Versicherungsamtes vom 11. Juni 1891 Nr. 34 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 150) 
führt in der Sache eines Schreibgehülfen, welchem eine Altersrente bewilligt war 
und der gleichzeitig aus staatlichen Mitteln eine ihm auf Grund des badischen 
Gesetzes vom 26. Mai 1876 widerruflich gewährte „Sustentation" bezog, 
aus, als es sich um die Frage handelte, ob diese Sustentation gemäß §. 34 
Abs. 2 des I. u. A.V.G. das Ruhen der Rente zur Folge habe, Folgendes aus: 
„Dem Vorderrichtcr ist zwar darin beizutreten, daß die Vorschrift des
	        
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