Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  48.

ein  solcher  erachtet  worden,  der  das  Ruhen  der  Rente  nach  §.  34  Ziffer  2  des
I.  u.  A.V.G.  zur  Folge  hat,  denn  es  ist  dem  Kläger  diejenige  Fürsorge  gewährt, ­
  welche  der  Gesetzgeber  als  Voraussetzung  für  die  Einstellung  der
Rentenzahlung  anzusehen  hat  (zu  vergi.  Bescheid  30  (s.  oben  und  Anm.  III  49)
und  Rev.Entsch.  34  (s.  Anm.  Ill  48).  Dabei  ist  es  ohne  Belang,  ob  dem  Kläger
während  seinerDienstzeit  aus  Anlaß  derPensionsanwartschaftvon  der  französischen
Regierung  Abzüge  am  Gehalt  gemacht  worden  sind.  Die  Einbehaltung  derartiger ­
  Abzüge  stellt  nur  eine  eigenthümliche  Art  der  Beschaffung  der  für  den
Pensionsfonds  erforderlichen  Geldbeträge  dar;  der  Charakter  der  Pension  selbst
wird  durch  sie  nicht  berührt."
Wegen  der  Abweisung  des  Antrags  auf  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht ­
  seitens  eines  in  versicherungspflichtiger  Beschäftigung  Befindlichen,  der
von  der  holländischen  Regierung  eine  Pension  bezieht,  vergl  A.  N.  f.
Schlesien  1891  S.  96.
Pensionen  und  Wartegelder,  die  an  die  Betriebsbeamten  von  ehemaligen
Privateisenbahngesellschaften,  welche  nach  der  Verstaatlichung  der
betreffenden  Bahnen  von  der  Staatsbahnverwaltung  durch  Eintreten  des
Staates  an  Stelle  der  Eisenbahngesellschaften  in  die  von  diesen  mit  den  Bediensteten ­
  abgeschlossenen  Dicnstverträge  übernommen  worden  sind,  gezahlt
werden,  haben,  wenn  der  Staat  für  sie  als  Selbstschuldner  haftet,  die
im  §.  4  Abs.  3  bezeichnete  Wirkung.  Handbuch  der  Unfallvers.  Anm.  3  zu
§.  4  S.  126.
48.  „Pensionen  oder  Wartegelder."  Unter  Pension  ist  dasjenige
zu  verstehen,  was  Beamten,  nachdem  sie  in  Ruhestand  versetzt  sind,  unter
Wartegeld  dasjenige,  was  Beamten,  nachdem  sie  von  der  Ausübung  ihrer
Amtsgcschäfte  entbunden  sind,  ohne  doch  aus  ihrer  Beamtenstellung  geschieden
zu  sein,  zur  Bestreitung  des  Lebensunterhaltes  an  Stelle  des  von  ihnen  bezogenen ­
  Gehaltes  von  Demjenigen  zu  empfangen  haben,  in  dessen  Beamtendienste ­
  sie  gestanden  haben  (Reich,  Bundesstaat,  Kommunalverband).  In  Ruhestand ­
  versetzte  (pensionirte)  Beamte  scheiden  aus  ihrer  Beamtenstellung  aus,
auf  Wartegeld  gesetzte  (zur  Disposition  gestellte)  aber  nicht.  Dieser  Unterschied
wird  jedoch  nicht  von  allen  deutschen  Staatsbeamtengesetzen  gemacht,  vielmehr
behandeln  einzelne  auch  die  in  Ruhestand  Versetzten  noch  dauernd  als  Beamte
(vergl.  G.  Meyer,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts  S.  452),  z.  B.  das
braunschweigische  und  das  badische  Beamtengesetz.  In  Betreff  der  nach  dem
Letzteren  in  Ruhestand  Versetzten  hebt  die  Anleitung  des  Großherzoglich
badischen  Ministeriums  des  Inneren,  betreffend  die  I.  u.  A.V.  der  vom
Staate  beschäftigten  Personen,  unter  Ziffer  1  (Amtl.  Ausg.  f.  Baden  S.  140)
hervor,  daß  der  §.  4  Abs.  3  auf  sie  keine  Anwendung  finde,  es  also  eines
Antrags  auf  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nicht  bedürfe,  sie  vielmehr
als  unter  Absatz  1  fallend  ohnehin  davon  befreit  seien.  (Vergl.  darüber  jedoch
Anm.  Ill  22  S.  117).
Zum  Wesen  der  Pension  bezw.  des  Wartegeldes  gehört,  daß  dem
Empfänger  ein  rechtlich  erzwingbarer  Anspruch  darauf  zusteht;  der  Antrag
auf  Befreiung  von  der  Versichcrnngspflicht  kann  deshalb  mit  Erfolg  nicht
von  Denjenigen  gestellt  werden,  denen  auf  Grund  eines  Gnadenaktes  eine
willkürlich  widerrufliche  Zuwendung  gemacht  ist  —  Sustentation,  Unter»
stützungsgehalt,  Gnaden  unter  st  ützung.  —  Rev.Entsch.  des  Reichs-Versicherungsamtes
  vom  11.  Juni  1891  Nr.  34  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  150)
führt  in  der  Sache  eines  Schreibgehülfen,  welchem  eine  Altersrente  bewilligt  war
und  der  gleichzeitig  aus  staatlichen  Mitteln  eine  ihm  auf  Grund  des  badischen
Gesetzes  vom  26.  Mai  1876  widerruflich  gewährte  „Sustentation"  bezog,
aus,  als  es  sich  um  die  Frage  handelte,  ob  diese  Sustentation  gemäß  §.  34
Abs.  2  des  I.  u.  A.V.G.  das  Ruhen  der  Rente  zur  Folge  habe,  Folgendes  aus:
„Dem  Vorderrichtcr  ist  zwar  darin  beizutreten,  daß  die  Vorschrift  des
            
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