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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 48.
ein solcher erachtet worden, der das Ruhen der Rente nach §. 34 Ziffer 2 des
I. u. A.V.G. zur Folge hat, denn es ist dem Kläger diejenige Fürsorge ge
währt, welche der Gesetzgeber als Voraussetzung für die Einstellung der
Rentenzahlung anzusehen hat (zu vergi. Bescheid 30 (s. oben und Anm. III 49)
und Rev.Entsch. 34 (s. Anm. Ill 48). Dabei ist es ohne Belang, ob dem Kläger
während seinerDienstzeit aus Anlaß derPensionsanwartschaftvon der französischen
Regierung Abzüge am Gehalt gemacht worden sind. Die Einbehaltung der
artiger Abzüge stellt nur eine eigenthümliche Art der Beschaffung der für den
Pensionsfonds erforderlichen Geldbeträge dar; der Charakter der Pension selbst
wird durch sie nicht berührt."
Wegen der Abweisung des Antrags auf Befreiung von der Versicherungs
pflicht seitens eines in versicherungspflichtiger Beschäftigung Befindlichen, der
von der holländischen Regierung eine Pension bezieht, vergl A. N. f.
Schlesien 1891 S. 96.
Pensionen und Wartegelder, die an die Betriebsbeamten von ehemaligen
Privateisenbahngesellschaften, welche nach der Verstaatlichung der
betreffenden Bahnen von der Staatsbahnverwaltung durch Eintreten des
Staates an Stelle der Eisenbahngesellschaften in die von diesen mit den Be
diensteten abgeschlossenen Dicnstverträge übernommen worden sind, gezahlt
werden, haben, wenn der Staat für sie als Selbstschuldner haftet, die
im §. 4 Abs. 3 bezeichnete Wirkung. Handbuch der Unfallvers. Anm. 3 zu
§. 4 S. 126.
48. „Pensionen oder Wartegelder." Unter Pension ist dasjenige
zu verstehen, was Beamten, nachdem sie in Ruhestand versetzt sind, unter
Wartegeld dasjenige, was Beamten, nachdem sie von der Ausübung ihrer
Amtsgcschäfte entbunden sind, ohne doch aus ihrer Beamtenstellung geschieden
zu sein, zur Bestreitung des Lebensunterhaltes an Stelle des von ihnen be
zogenen Gehaltes von Demjenigen zu empfangen haben, in dessen Beamten
dienste sie gestanden haben (Reich, Bundesstaat, Kommunalverband). In Ruhe
stand versetzte (pensionirte) Beamte scheiden aus ihrer Beamtenstellung aus,
auf Wartegeld gesetzte (zur Disposition gestellte) aber nicht. Dieser Unterschied
wird jedoch nicht von allen deutschen Staatsbeamtengesetzen gemacht, vielmehr
behandeln einzelne auch die in Ruhestand Versetzten noch dauernd als Beamte
(vergl. G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts S. 452), z. B. das
braunschweigische und das badische Beamtengesetz. In Betreff der nach dem
Letzteren in Ruhestand Versetzten hebt die Anleitung des Großherzoglich
badischen Ministeriums des Inneren, betreffend die I. u. A.V. der vom
Staate beschäftigten Personen, unter Ziffer 1 (Amtl. Ausg. f. Baden S. 140)
hervor, daß der §. 4 Abs. 3 auf sie keine Anwendung finde, es also eines
Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht bedürfe, sie vielmehr
als unter Absatz 1 fallend ohnehin davon befreit seien. (Vergl. darüber jedoch
Anm. Ill 22 S. 117).
Zum Wesen der Pension bezw. des Wartegeldes gehört, daß dem
Empfänger ein rechtlich erzwingbarer Anspruch darauf zusteht; der Antrag
auf Befreiung von der Versichcrnngspflicht kann deshalb mit Erfolg nicht
von Denjenigen gestellt werden, denen auf Grund eines Gnadenaktes eine
willkürlich widerrufliche Zuwendung gemacht ist — Sustentation, Unter»
stützungsgehalt, Gnaden unter st ützung. — Rev.Entsch. des Reichs-
Versicherungsamtes vom 11. Juni 1891 Nr. 34 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 150)
führt in der Sache eines Schreibgehülfen, welchem eine Altersrente bewilligt war
und der gleichzeitig aus staatlichen Mitteln eine ihm auf Grund des badischen
Gesetzes vom 26. Mai 1876 widerruflich gewährte „Sustentation" bezog,
aus, als es sich um die Frage handelte, ob diese Sustentation gemäß §. 34
Abs. 2 des I. u. A.V.G. das Ruhen der Rente zur Folge habe, Folgendes aus:
„Dem Vorderrichtcr ist zwar darin beizutreten, daß die Vorschrift des