Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Bach.  V.  Teil.  Die  Steuern.

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Tausend  10,  das  zweite  Tausend  20,  insgesamt  30  Mark  bezahlen.
Dies  ist  die  Bedeutung  des  sogenannten  Staffeltarifs  (gestaffelter
Tarif).  Unter  den  Systemen  des  progressiven  Steuerfußes  finden
wir  dann  jenes,  welches  mehr  den  Charakter  des  degressiven  Steuerfußes ­
  trägt,  wobei  nämlich  der  normale  Steuerfuß  unveränderlich
festgesetzt  ist,  und  zwar  für  alle  Einkommen,  die  volle  Steuerkraft
besitzen,  während  für  die  übrigen  Einkommen  der  Steuerfuß  degressiv ­
  festgestellt  ist.  Endlich  finden  wir  einen  progressiven  Steuerfuß ­
  ganz  eigentümlicher  Art,  wobei  nämlich  der  Steuerfuß  an  sich
für  alle  Stufen  der  gleiche  ist,  aber  das  Einkommen  selbst  gestuft  wird,
d.  h.  jener  Teil  des  Einkommens  festgesetzt  wird,  der  der  Besteuerung ­
  unterhegt  und  dieser  mit  zunehmender  Größe  des  Einkommens ­
  wächst.  Nehmen  wir  an,  der  Steuerfuß  ist  unveränderlich ­
  3  Prozent,  jedoch  bei  einem  Einkommen  von  1000  Mark  wird
kein  Teil  des  Einkommens  dem  Steuerfuß  unterworfen,  bei  einem
Einkommen  von  2000  Mark  fallen  200  Mark  unter  den  3  prozentigen
Steuerfuß,  bei  3000  Mark  schon  500,  bei  5000  schon  2000  usw.
Diese  Einrichtung  besitzt  der  Steuerfuß  der  Züricher  Einkommensteuer. ­


bei  Einkommen  von  500  Frank  beträgt  die  Steuerbasis  —  Frank

>?

11

600

11

11

11

11

20  „

71

1000

11

11

11

11

100  „

))

11

2000

11

11

11

11

300  „

W

11

3000

11

11

11

11

700  „

11

4000

11

11

11

11

1200  „

>7

w

11

5000

11

11

11

11

1800  ,.

1?

17

11

10000

11

11

11

11

5500  „

usw.

Dieses

System  hat

Ähnlichkeit

mit

dem

der  italienischen

Imposta  della  ricchezza

mobile

und

der

dort  angewandten

Progression,

  bei  welcher  auch  noch  der  Unterschied  zwischen  fundiertem
und  unfundiertem  Einkommen  Berücksichtigung  findet.  Bei  dieser
Steuer  werden  nämlich  die  unter  Schedula  A  gehörigen  Einkommen
(ständige  Einkommen)  in  ihrem  ganzen  Betrag  in  Rechnung  gezogen; ­
  die  unter  Schedula  B  gehörigen  Einkommen  (verschiedene
veränderliche  Einkommen)  werden  mit  8 / g  des  Betrages,  0  (aus
Arbeit)  mit  °/ 8 ,  D  (Gehälter)  mit  4 / g  in  Betracht  gezogen.  Außerdem ­
  werden  bei  Einkommen  von  400—800  Lire  Abzüge  gemacht.
Dasselbe  System  fand  auch  bei  der  französischen  Einkommensteuer ­

  Eingang.
Bei  der  im  Jahre  1893  eingeführten  preußischen  Einkommensteuer ­
  ist  der  normale  Steuerfuß  3  Prozent;  die  unterste  Stufe  ist
            
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