Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Einkommen  bei  den  direkten  Steuern  Steuerfreiheit  genießen  sollen.
Nur  das  freie  Einkommen,  d.  h.  jenes  Einkommen,  welches  nach
Befriedigung  der  ersten  Lebensbedürfnisse  übrig  bleibt,  soll  vom
Staate  mittels  direkter  Steuern  in  Anspruch  genommen  werden,
während  die  indirekte  Steuer  vermöge  verschiedener  Eigenschaften
sich  besonders  zur  Steuer  des  kleinen  Mannes  eignet.  Natürlich
kann  unter  Existenzminimum  nur  das  physische  verstanden  werden,
während  das  soziale  und  kulturelle  Existenzminimum  dieses  Privilegium ­
  nicht  beanspruchen  kann.  Man  hat  wohl,  wie  wir  sehen,  gegen
die  Steuerfreiheit  des  Existenzminimums  Einwände  erhoben;  man
hat  gesagt,  daß  jede  Erleichterung,  die  dem  einen  Staatsbürger  geboten ­
  wird,  die  Last  der  anderen  erhöhe;  oder,  daß  es  mit  der
staatsbürgerlichen  Würde  nicht  vereinbar  sei,  von  der  Steuerzahlung
befreit  zu  sein,  und  daß  es  in  gewissem  Sinne  eine  capitis  diminutiv
wäre;  wieder  andere  sehen  darin  eine  Verletzung  des  Prinzipes  der
Allgemeinheit  der  Steuerpflicht.  Manche  widersetzen  sich  der
Steuerfreiheit  des  Existenzminimums  aus  dem  Grunde,  weil  sich  das
Existenzminimum  schwer  festsetzen  läßt,  zwischen  den  Bedürfnissen
kein  Unterschied  gemacht  werden  kann  und  weil  oft  die  Lage  einer
Person  mit  großem  Einkommen  ungünstiger  sein  kann,  als  die  einer
Person  mit  kleinem  Einkommen.
Das  Existenzminimum  und  damit  die  Steuerfreiheit  der  arbeitenden ­
  Klasse  von  der  direkten  Besteuerung  stellt  sich  gewissermaßen
als  Pendant  der  einstigen  Steuerfreiheit  der  privilegierten  Klassen
dar  und  kontrastiert  mit  der  Tatsache,  daß  die  arbeitende  Klasse
in  der  alten  Gesellschaft  das  einzige  Steuersubjekt  war.
Der  Steuerfreiheit  des  Existenzminimums  begegnen  wir  schon
in  sehr  frühen  Perioden  der  Geschichte.  In  Athen  waren  alle  jene
von  der  eiacpoga  befreit,  die  nach  der  Steuerveranlagung  Solon’s  in
die  vierte  Klasse  gehörten.  Der  Koran  hat  einen  eigenen  Ausdruck
zur  Bezeichnung  des  steuerfreien  Existenzminimums,  „Nisob“;  beim
Gelde  ist  z.  B.  das  Nisob  20  Miskal,  die  Steuer  ist  nur  von  dem
diese  Summe  übersteigenden  Betrage  zu  entrichten.  Im  16.  Jahrhundert ­
  befürwortet  das  steuerfreie  Existenzminimum  in  Verbindung
mit  einer  Einkommensteuer  beim  Krieg  von  Polen,  der  Erzbischof
von  Posen,  Laski.  Im  18.  Jahrhundert  empfiehlt  es  Diderot.  In
vielen  Steuerprojekten  des  18.  Jahrhunderts  wird  die  Schonung  des
armen  Mannes  empfohlen.
Eine  entsprechende  Durchführung  der  Idee  des  steuerfreien
Existenzminimums  würde  es  fordern,  daß  dasselbe  nicht  einfach  in
einer  Pauschalsumme  festgesetzt  werde,  sondern  daß  die  konkreten
Verhältnisse  nach  Möglichkeit  in  Betracht  gezogen  werden.  So
            
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