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Die Einzahlung der Kaution wird in manchen Vereinen durch Ratenzahlung
erleichtert. So hat die Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend
die Bestimmung aufgenommen, daß die zu hinterlegende Kaution von 500 M.,
falls die Summe nicht sofort hinterlegt werden kann, in monatlichen Raten
von mindestens 5 M. zu zahlen ist, jedoch beim Antritt mindestens 50 M.
Der Konsumverein für Magdeburg und Umgegend verlangt eine Kaution von
1000 M., davon sind die ersten 500 M, 2 Wochen vor Dienstantritt in Wertpapieren
zu hinterlegen; der Rest braucht erst in den nächsten 5 Jahren gezahlt
zu werden.
Wieweit die Verantwortung der Lagerhalter und die damit
verbundene Verpflichtung, eventuell Schadensersatz zu zahlen,
geht, sehen wir aus den Kautionsbestimmungen der Hamburger „Produktion",
die auch in den anderen Vereinen gehandhabt werden: Der
Lagerhalter haftet der „Gesellschaft Produktion" nicht nur für seine,
sondern auch für die Handlungen aller in der ihm übergebenen Abgabcstelle
tätigen Personen mit seiner Kaution-und seinem ganzen
Vermögen, sofern er bei der Verwaltung der Abgabestelle die im
Geschäftsbetrieb erforderliche Sorgfalt, insbesondere die von der Geschäftsleitung
angeordneten Kontrollvorschriften nicht streng beobachtete
oder ihm in bezug auf die Beaufsichtigung Fahrlässigkeit nachgewiesen
wird.-") Wenn zur Deckung eines der Gesellschaft erwachsenen
Schadens gemäß des Vertrages eine Abschreibung von der
Kaution erfolgt, so hört bis zu deren Vervollständigung die Verzinsung
für den abgeschriebenen Betrag auf.
In den Dienstverträgen ist außerdem noch die Rede von der
Anstellung und Entlassung des Hilfspersonals. Beides ist
Sache des Vorstandes, doch soll in der Regel mit dem Lagerhalter vorher
Rücksprache genommen werden. Die Anstellung des Lagerhalters
selbst erfolgt von Vorstand und Aufsichtsrat. In größeren Vereinen
hat man sogenannte Einstellungs- oder Anstellungskoinmissionen dafür
gebildet, bestehend aus einem Teil des Aufsichtsrats und dem Vorstande.
Der Lagerhalter steht auch unter der Kontrolle von Vorstand
und Aufsichtsrat; diesen Organen darf er nicht angehören.
Ter Lagerhalter darf auf eigene Rechnung keine Waren führen
und auch keine sonstigen Nebengeschäfte ohne Genehmigung des
Vorstandes betreiben. Ist der Lagerhalter verhindert, während der
2°) Nach einer Entscheidung des Landgerichts zu Weimar kann der Lagerhalter
auch dann zur Haftung herangezogen werden, wenn ihn bei schuldhaften
Handlungen seines Hilfspersonals ein Verschulden selbst nicht trifft (aus „Ein
Lagerhalterprozeß vor dem Landgericht Weimar" in der Kons. Rundschau Nr. 9
1912). Wegen der rechtlichen Auseinandersetzungen siehe auch Dr. K. H.
Maier, Grundsätzliches zu den Lagerhaltermankoprozessen (Kons. Rundschau
Nr. 7 und 8 1912).