Contents : Die deutsche Hausindustrie

144

Die  Einzahlung  der  Kaution  wird  in  manchen  Vereinen  durch  Ratenzahlung ­
  erleichtert.  So  hat  die  Konsumgenossenschaft  Berlin  und  Umgegend
die  Bestimmung  aufgenommen,  daß  die  zu  hinterlegende  Kaution  von  500  M.,
falls  die  Summe  nicht  sofort  hinterlegt  werden  kann,  in  monatlichen  Raten
von  mindestens  5  M.  zu  zahlen  ist,  jedoch  beim  Antritt  mindestens  50  M.
Der  Konsumverein  für  Magdeburg  und  Umgegend  verlangt  eine  Kaution  von
1000  M.,  davon  sind  die  ersten  500  M,  2  Wochen  vor  Dienstantritt  in  Wertpapieren ­
  zu  hinterlegen;  der  Rest  braucht  erst  in  den  nächsten  5  Jahren  gezahlt ­
  zu  werden.
Wieweit  die  Verantwortung  der  Lagerhalter  und  die  damit
verbundene  Verpflichtung,  eventuell  Schadensersatz  zu  zahlen,
geht,  sehen  wir  aus  den  Kautionsbestimmungen  der  Hamburger  „Produktion", ­
  die  auch  in  den  anderen  Vereinen  gehandhabt  werden:  Der
Lagerhalter  haftet  der  „Gesellschaft  Produktion"  nicht  nur  für  seine,
sondern  auch  für  die  Handlungen  aller  in  der  ihm  übergebenen  Abgabcstelle
  tätigen  Personen  mit  seiner  Kaution-und  seinem  ganzen
Vermögen,  sofern  er  bei  der  Verwaltung  der  Abgabestelle  die  im
Geschäftsbetrieb  erforderliche  Sorgfalt,  insbesondere  die  von  der  Geschäftsleitung ­
  angeordneten  Kontrollvorschriften  nicht  streng  beobachtete ­
  oder  ihm  in  bezug  auf  die  Beaufsichtigung  Fahrlässigkeit  nachgewiesen ­
  wird.-")  Wenn  zur  Deckung  eines  der  Gesellschaft  erwachsenen ­
  Schadens  gemäß  des  Vertrages  eine  Abschreibung  von  der
Kaution  erfolgt,  so  hört  bis  zu  deren  Vervollständigung  die  Verzinsung ­
  für  den  abgeschriebenen  Betrag  auf.
In  den  Dienstverträgen  ist  außerdem  noch  die  Rede  von  der
Anstellung  und  Entlassung  des  Hilfspersonals.  Beides  ist
Sache  des  Vorstandes,  doch  soll  in  der  Regel  mit  dem  Lagerhalter  vorher ­
  Rücksprache  genommen  werden.  Die  Anstellung  des  Lagerhalters
selbst  erfolgt  von  Vorstand  und  Aufsichtsrat.  In  größeren  Vereinen
hat  man  sogenannte  Einstellungs-  oder  Anstellungskoinmissionen  dafür
gebildet,  bestehend  aus  einem  Teil  des  Aufsichtsrats  und  dem  Vorstande. ­
  Der  Lagerhalter  steht  auch  unter  der  Kontrolle  von  Vorstand ­
  und  Aufsichtsrat;  diesen  Organen  darf  er  nicht  angehören.
Ter  Lagerhalter  darf  auf  eigene  Rechnung  keine  Waren  führen
und  auch  keine  sonstigen  Nebengeschäfte  ohne  Genehmigung  des
Vorstandes  betreiben.  Ist  der  Lagerhalter  verhindert,  während  der
2°)  Nach  einer  Entscheidung  des  Landgerichts  zu  Weimar  kann  der  Lagerhalter ­
  auch  dann  zur  Haftung  herangezogen  werden,  wenn  ihn  bei  schuldhaften
Handlungen  seines  Hilfspersonals  ein  Verschulden  selbst  nicht  trifft  (aus  „Ein
Lagerhalterprozeß  vor  dem  Landgericht  Weimar"  in  der  Kons.  Rundschau  Nr.  9
1912).  Wegen  der  rechtlichen  Auseinandersetzungen  siehe  auch  Dr.  K.  H.
Maier,  Grundsätzliches  zu  den  Lagerhaltermankoprozessen  (Kons.  Rundschau
Nr.  7  und  8  1912).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.