II. Abschnitt. Geschichte der Staatswirtschaft.
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daß die Ursache seines mächtigen Aufstieges neben der vorzüg
lichen Heeresorganisation die richtige Führung des Staatshaus
haltes war.
II. Abschnitt.
Geschichte der Staatswirtschaft.
Die Geschichte der Staatswirtschaft ist die Geschichte der
Entwicklung der Staatsidee einerseits, der Klassenbildung anderer
seits. In der Entwicklung der Staatsidee ist die Steigerung des
Staatsbewußtseins und die konsequente Durchbildung des finanziellen
Hoheitsrechtes zu konstatieren. Mit Bezug auf die Klassenbildung
bietet die Geschichte die Erfahrung, daß die herrschenden Klassen
danach trachten, die Staatslasten auf die unfreien und unteren
Klassen abzuwälzen. Die Klassen und die Klassengesellschaft geht
von dem Prinzip der Ungleichheit aus, der Staat und die Rechts
ordnung dagegen dringt immer mehr auf die Verwirklichung des
Prinzipes der Gleichheit. Hierdurch erhebt sich der Staat über
die Gesellschaft und trachtet nach der Verwirklichung der Staats
idee gegenüber den Sonderinteressen der Gesellschaft.
In der Entwicklung der Staatswirtschaft unterscheidet Stein —
dessen weite historische Zusammenfassungen, wenn auch manchmal
zu sehr generalisierend, doch immer große Gesichtspunkte vor
Augen halten — drei Perioden. Die erste Periode kennzeichnet
die Herrschaft der grundbesitzenden Klasse über die Besitzlosen; es
ist dies die Periode der ständischen Gesellschaft; die zweite Periode
kennzeichnet die Ausgestaltung der von der ständischen Gesellschaft
unabhängigen Staatsmacht im Königtum; die dritte Periode ist die
Periode der Verfassungsmäßigkeit. In der ersten Periode ist der
Fürst in erster Reihe Grundbesitzer und sein Einkommen fließt
aus dem Grundbesitz. Langsam reift der Gedanke, daß der Fürst
den Staat repräsentiert und daher auch in dieser Beziehung An
spruch auf Einkommen hat. Freilich vorerst ohne Belastung der
Grundbesitzer. In Zusammenhang hiermit bricht sich die Auf
fassung Bahn, daß die sub titulo Staat zufließenden Einkommen
nicht persönlicher Natur sind wie jene, welche dem Herrscher aus
dem Grundbesitz zufließen. Mit der Verbreitung des römischen
Rechts werden beide Einkommensarten auf Grund römischer Rechts
kategorien unterschieden und so entsteht einerseits der Begriff des
Dominiums, andererseits der des Regale; jenes umfaßt jene Ein
kommen des Herrschers, die er aus seinem Grundbesitz bezieht,