Full text: Finanzwissenschaft

II. Abschnitt. Geschichte der Staatswirtschaft. 
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daß die Ursache seines mächtigen Aufstieges neben der vorzüg 
lichen Heeresorganisation die richtige Führung des Staatshaus 
haltes war. 
II. Abschnitt. 
Geschichte der Staatswirtschaft. 
Die Geschichte der Staatswirtschaft ist die Geschichte der 
Entwicklung der Staatsidee einerseits, der Klassenbildung anderer 
seits. In der Entwicklung der Staatsidee ist die Steigerung des 
Staatsbewußtseins und die konsequente Durchbildung des finanziellen 
Hoheitsrechtes zu konstatieren. Mit Bezug auf die Klassenbildung 
bietet die Geschichte die Erfahrung, daß die herrschenden Klassen 
danach trachten, die Staatslasten auf die unfreien und unteren 
Klassen abzuwälzen. Die Klassen und die Klassengesellschaft geht 
von dem Prinzip der Ungleichheit aus, der Staat und die Rechts 
ordnung dagegen dringt immer mehr auf die Verwirklichung des 
Prinzipes der Gleichheit. Hierdurch erhebt sich der Staat über 
die Gesellschaft und trachtet nach der Verwirklichung der Staats 
idee gegenüber den Sonderinteressen der Gesellschaft. 
In der Entwicklung der Staatswirtschaft unterscheidet Stein — 
dessen weite historische Zusammenfassungen, wenn auch manchmal 
zu sehr generalisierend, doch immer große Gesichtspunkte vor 
Augen halten — drei Perioden. Die erste Periode kennzeichnet 
die Herrschaft der grundbesitzenden Klasse über die Besitzlosen; es 
ist dies die Periode der ständischen Gesellschaft; die zweite Periode 
kennzeichnet die Ausgestaltung der von der ständischen Gesellschaft 
unabhängigen Staatsmacht im Königtum; die dritte Periode ist die 
Periode der Verfassungsmäßigkeit. In der ersten Periode ist der 
Fürst in erster Reihe Grundbesitzer und sein Einkommen fließt 
aus dem Grundbesitz. Langsam reift der Gedanke, daß der Fürst 
den Staat repräsentiert und daher auch in dieser Beziehung An 
spruch auf Einkommen hat. Freilich vorerst ohne Belastung der 
Grundbesitzer. In Zusammenhang hiermit bricht sich die Auf 
fassung Bahn, daß die sub titulo Staat zufließenden Einkommen 
nicht persönlicher Natur sind wie jene, welche dem Herrscher aus 
dem Grundbesitz zufließen. Mit der Verbreitung des römischen 
Rechts werden beide Einkommensarten auf Grund römischer Rechts 
kategorien unterschieden und so entsteht einerseits der Begriff des 
Dominiums, andererseits der des Regale; jenes umfaßt jene Ein 
kommen des Herrschers, die er aus seinem Grundbesitz bezieht,
	        
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