Full text : Finanzwissenschaft

B.  VII.  Abschnitt.  Die  Steuerüberwälzung.

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nicht  verändert  werden.  In  diese  Klasse  gehören  Kentner  aller  Art,
Leibrentner  usw.  Auch  Arbeitslöhne  können  diese  Natur  annehmen,
wenn  sie  für  eine  bestimmte  Zeit  festgelegt  sind.  In  manchen  Fällen
ist  die  Steuer  mäßig  und  verursacht  keine  wesentliche  Veränderung
in  der  Lage  der  Besteuerten,  so  daß  die  Überwälzungstendenz  nicht
rege  wird,  in  anderen  Fällen  kann  dieselbe  durch  Ersparung  ausgeglichen ­
  werden.  Vor  dem  Weltkriege  war  im  allgemeinen  die
Steuerlast  mäßig  und  die  Erhöhung  der  Steuerlast  konnte  gewöhnlich ­
  leicht  ertragen  werden,  nach  dem  Weltkriege  wird  dies  sich
ändern,  da  hohe  Steuern  zur  Anwendung  kommen.  Ist  die  Steuererhöhung ­
  eine  allgemeine  und  verhältnismäßige,  dann  ist  ohnedies
jeder  bestrebt,  die  Steuer  zu  überwälzen  und  so  gleichen  sich  die
Tendenzen  aus.  Aber  auch  bei  partieller  Steuererhöhung  stößt,
wie  wir  sehen,  die  Steuerüberwälzung  auf  mannigfache  Schwierigkeiten. ­
  Auch  ist  im  Auge  zu  behalten,  daß  jede  Steuererhöhung
zum  Teil  ihr  Gegengewicht  findet  in  der  gesteigerten  Nachfrage
des  Staates  nach  einzelnen  Gütern  und  Dienstleistungen.  Von
größerer  Bedeutung  müßte  die  Steuerüberwälzung  in  solchen  Fällen
sein,  wo  schon  überlastete  Individuen  von  der  neuen  Steuer  getroffen ­
  werden,  oder  solche,  die  ihrer  wirtschaftlichen  Lage  nach
die  Steuer  absolut  nicht  zu  tragen  vermögen,  also  die  schwächsten
Steuerkräfte.
Auch  nach  einzelnen  Steuerarten  zeigt  die  Steuerüberwälzung
Verschiedenheiten.  Bei  einer  Steuerart  ist  es  geradezu  theoretische
und  praktische  Voraussetzung,  daß  die  Überwälzung  gelinge,  nämlich
bei  den  indirekten  Steuern,  denn  hier  geht  die  Besteuerung  von
der  Voraussetzung  aus,  daß  das  eigentliche  Steuersubjekt  durch
Überwälzung  erreicht  werden  wird.  Darum  sind  die  indirekten
Steuern  par  excellence  zu  überwälzende  Steuern.  Bei  diesen  Steuern
ist  die  Überwälzung  schon  in  der  Einrichtung  der  Steuer  gegeben,
sie  beruht  nicht  auf  dem  Willen  des  einzelnen,  sie  ist  in  den  meisten
Fällen  überhaupt  nicht  auszuschalten ;  sie  geht  automatisch  vor  sich.
Nur  bei  den  direkten  Steuern  ist  die  Überwälzung  ein  der  Steuer
fremdes  Element,  das  aus  dem  Bestreben  des  Steuersubjektes  stammt,
gewissermaßen  ein  künstliches,  gewaltsames  Vorgehen  zur  Vermeidung
der  Besteuerung.  Darum  ist  die  Steuerüberwälzung  hier  unberechtigt,
bei  den  indirekten  Steuern  beabsichtigt,  berechtigt.  Bei  den  Ertrags-  "7
steuern  bietet  sich  mehr  weniger  Gelegenheit  zur  Überwälzung  der
Steuer,  bei  den  Vermögens-  und  Einkommenssteuern  ist  die  Steuerüberwälzung ­
  fast  ausgeschlossen.  Einen  Unterschied  in  der  Geltendmachung ­
  der  Steuerüberwälzung  macht  auch  der  Umstand,  wenn
die  besteuerten  Elemente  stärker  belastet  werden  als  andere  Quellen
            
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