C. III. Abschnitt. Steuerpolitik.
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Die Aufrechthaltung der Ertragssteuern, an welche sich das franzö
sische Volk in Erinnerung der bei den persönlichen Steuern des
ancien regime erfahrenen Willkür klammert, beraubt die direkten
Steuern ihrer Entwicklungsfähigkeit. Das Schwergewicht fällt auf
die Verzehrungssteuern und Gebühren, welche zur Deckung der in
exzessivem Maße steigenden Staatsausgaben sich geeignet zeigten.
Die indirekten Steuern zeigen bis gegen Ende des XIX. Jahr
hunderts eine Steigerung von 400 Prozent, die direkten Steuern
von 200 Prozent.
3. Die Steuerpolitik Preußens zeigt eine stete Annäherung an
die rationellen Forderungen einer gerechten Steuerpolitik. Fournier
de Flaix charakterisiert die preußische Steuerpolitik folgendermaßen:
Die Ideale der französischen Revolution, die Lehren der franzö
sischen Nationalökonomen, das Buch Adam Smith’s, Jakob, Krug,
Kraus, die Lehren der Schüler Kant’s bereiteten das Material zur
großen Umgestaltung Preußens vor, als die Krisis von 1806 aus
brach. Diese schreckliche Krise, welche Preußen beinahe ver
nichtete, bereitete eine wohltätige Reaktion vor, Preußen irrte
vollständig hinsichtlich seiner eigenen Hilfsmittel. Preußen war noch,
wie zur Zeit Friedrich d. G. der bestadministrierte Staat Deutsch
lands. Trotzdem waren große Reformen nötig, dies sahen Stein,
Hardenberg, Humboldt, Knuth, Maassen, Dohna, die Staatsmänner,
die die Ratgeber der Regierung waren, ein. Große politische, volks
wirtschaftliche und soziale Reformen wurden durchgeführt. Die
Leibeigenschaft wurde abgeschafft, die Steuerfreiheit des Adels
wurde aufgehoben, der Zollverein wurde gegründet. Mit Bezug
auf die Steuern wird im Jahre 1810, zunächst mit Bezug auf die
Grundsteuer, ausgesprochen, daß der Zweck der Reformen nicht in
der Vermehrung der Einnahmen, sondern in der gleichmäßigen Ver
teilung der Lasten besteht. Früh kommt zum Ausdruck, daß die
reicheren Klassen in höherem Maße in Anspruch genommen werden
müssen, ja dies setzt ein Mitglied der Dynastie, der nachmalige
Kaiser Wilhelm I. im Jahre 1840 in einem Separatvotum ausein
ander. Diese Verhältnisse lenkten die damalige Auffassung in die
Richtung der Einkommensteuer. Anfangs kommt dies aber nur
sehr unvollkommen zum Ausdruck und zwar in der Klassensteuer
und der klassifizierten Einkommensteuer. Ursprünglich eine eigent
liche Kopfsteuer, verwandelt sich die Klassensteuer in eine die
sozialen und wirtschaftlichen Unterschiede berücksichtigende Steuer,
welche die Steuerträger in vier Klassen teilt. Bald sieht man die
Unvollkommenheit dieser Steuer ein. So tritt im Jahre 1850 die
klassifizierte Einkommensteuer ins Leben, welche bei den kleineren