Full text: Finanzwissenschaft

C. III. Abschnitt. Steuerpolitik. 
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Die Aufrechthaltung der Ertragssteuern, an welche sich das franzö 
sische Volk in Erinnerung der bei den persönlichen Steuern des 
ancien regime erfahrenen Willkür klammert, beraubt die direkten 
Steuern ihrer Entwicklungsfähigkeit. Das Schwergewicht fällt auf 
die Verzehrungssteuern und Gebühren, welche zur Deckung der in 
exzessivem Maße steigenden Staatsausgaben sich geeignet zeigten. 
Die indirekten Steuern zeigen bis gegen Ende des XIX. Jahr 
hunderts eine Steigerung von 400 Prozent, die direkten Steuern 
von 200 Prozent. 
3. Die Steuerpolitik Preußens zeigt eine stete Annäherung an 
die rationellen Forderungen einer gerechten Steuerpolitik. Fournier 
de Flaix charakterisiert die preußische Steuerpolitik folgendermaßen: 
Die Ideale der französischen Revolution, die Lehren der franzö 
sischen Nationalökonomen, das Buch Adam Smith’s, Jakob, Krug, 
Kraus, die Lehren der Schüler Kant’s bereiteten das Material zur 
großen Umgestaltung Preußens vor, als die Krisis von 1806 aus 
brach. Diese schreckliche Krise, welche Preußen beinahe ver 
nichtete, bereitete eine wohltätige Reaktion vor, Preußen irrte 
vollständig hinsichtlich seiner eigenen Hilfsmittel. Preußen war noch, 
wie zur Zeit Friedrich d. G. der bestadministrierte Staat Deutsch 
lands. Trotzdem waren große Reformen nötig, dies sahen Stein, 
Hardenberg, Humboldt, Knuth, Maassen, Dohna, die Staatsmänner, 
die die Ratgeber der Regierung waren, ein. Große politische, volks 
wirtschaftliche und soziale Reformen wurden durchgeführt. Die 
Leibeigenschaft wurde abgeschafft, die Steuerfreiheit des Adels 
wurde aufgehoben, der Zollverein wurde gegründet. Mit Bezug 
auf die Steuern wird im Jahre 1810, zunächst mit Bezug auf die 
Grundsteuer, ausgesprochen, daß der Zweck der Reformen nicht in 
der Vermehrung der Einnahmen, sondern in der gleichmäßigen Ver 
teilung der Lasten besteht. Früh kommt zum Ausdruck, daß die 
reicheren Klassen in höherem Maße in Anspruch genommen werden 
müssen, ja dies setzt ein Mitglied der Dynastie, der nachmalige 
Kaiser Wilhelm I. im Jahre 1840 in einem Separatvotum ausein 
ander. Diese Verhältnisse lenkten die damalige Auffassung in die 
Richtung der Einkommensteuer. Anfangs kommt dies aber nur 
sehr unvollkommen zum Ausdruck und zwar in der Klassensteuer 
und der klassifizierten Einkommensteuer. Ursprünglich eine eigent 
liche Kopfsteuer, verwandelt sich die Klassensteuer in eine die 
sozialen und wirtschaftlichen Unterschiede berücksichtigende Steuer, 
welche die Steuerträger in vier Klassen teilt. Bald sieht man die 
Unvollkommenheit dieser Steuer ein. So tritt im Jahre 1850 die 
klassifizierte Einkommensteuer ins Leben, welche bei den kleineren
	        
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