D. I. Abschnitt. Direkte und indirekte Steuern.
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solche Objekte besteuert werden, welche nicht der Befriedigung der
ersten Lebensbedürfnisse dienen, dann hat die Steuer eine mehrfache
Funktion; jedenfalls handelt es sich um eine Besteuerung des Ein
kommens. Jedoch nicht in dem Sinne, wie dies bisher angenommen
wurde, daß aus der Konsumtion auf das Einkommen geschlossen
werden kann, denn wie wir bereits auseinandergesetzt haben, dies
wäre bloß aus der Oesamtkonsumtion möglich, aber nicht aus der
Konsumtion einzelner, willkürlich gewählter Gegenstände; jedoch
insofern wäre eine Besteuerung des Einkommens als hierdurch
jener Teil des Einkommens, welcher nach Befriedigung der aller-
• ersten Bedürfnisse übrig blieb, der Besteuerung unterzogen würde,
sofern es schon besteuert war, würde hier die Steuerprogression zur
Geltung kommen. Solche Verzehrungssteuern würden die Funktion
der Besteuerung von Genuß und Luxus besitzen, würden also vom
sozialpolitischen und ethischen Standpunkt ihre Berechtigung haben,
eventuell auch dann, wenn das Steuersystem in finanzieller Beziehung
keiner Ergänzung oder Korrektur bedürfte. In der Tat sehen wir,
daß, wo die finanziellen Verhältnisse es erlauben, jene Verzehrungs
steuern, welche Gegenstände des ersten Lebensbedarfes belasten,
abgeschafft oder gemildert werden, während das Gewicht mehr auf
solche Objekte gelegt wird, welche dem Genusse dienen, zugleich
mit der Betonung dessen, daß es Interesse und Pflicht des Staates
ist, gewissen Richtungen der Genußsucht aus sittlichen und hygie
nischen Gründen engere Schranken zu setzen.
5. Fassen wir die Vorteile der Verzehrungssteuern ins Auge,
so erblicken wir, vor allem vom Standpunkt der Steuerauslegung,
solche, welche in praktischer Hinsicht bei dem heutigen Grade des
Staatsbewußtseins von großer Bedeutung sind, nämlich, daß die
selben keine Erforschung der persönlichen, namentlich der Ein
kommens- und Vermögensverhältnisse erfordern. Wenn wir vor
Augen halten, daß die Erfolglosigkeit der direkten Steuern haupt
sächlich damit zusammenhängt, daß sie die Erforschung der Ein
kommens- und Vermögensverhältnisse voraussetzen, dann wird es uns
vollständig klar, daß jene Steuern sich einer großen Beliebtheit er
freuen müssen, die das nicht erfordern. Die Hauptkraft der Ver
zehrungssteuern ruht in deren diskretem Charakter, gewissermaßen
in ihrer Verborgenheit.
Ein in praktischer Beziehung höchst wichtiger Vorteil der
Verzehrungssteuern besteht ferner darin, daß die Bezahlung derselben
von seiten des Steuersubjektes an keinen Termin gebunden ist, was
diese Steuerart fast unentbehrlich macht. *) Darum ist die Verr
1 ) Bismarck wies in seinem Memorandum Uber die Staatsform im Jahre 1881