D. I. Abschnitt. Direkte und indirekte Steuern.
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solche Objekte besteuert werden, welche nicht der Befriedigung der
ersten Lebensbedürfnisse dienen, dann hat die Steuer eine mehrfache
Funktion; jedenfalls handelt es sich um eine Besteuerung des Einkommens.
Jedoch nicht in dem Sinne, wie dies bisher angenommen
wurde, daß aus der Konsumtion auf das Einkommen geschlossen
werden kann, denn wie wir bereits auseinandergesetzt haben, dies
wäre bloß aus der Oesamtkonsumtion möglich, aber nicht aus der
Konsumtion einzelner, willkürlich gewählter Gegenstände; jedoch
insofern wäre eine Besteuerung des Einkommens als hierdurch
jener Teil des Einkommens, welcher nach Befriedigung der aller-•
ersten Bedürfnisse übrig blieb, der Besteuerung unterzogen würde,
sofern es schon besteuert war, würde hier die Steuerprogression zur
Geltung kommen. Solche Verzehrungssteuern würden die Funktion
der Besteuerung von Genuß und Luxus besitzen, würden also vom
sozialpolitischen und ethischen Standpunkt ihre Berechtigung haben,
eventuell auch dann, wenn das Steuersystem in finanzieller Beziehung
keiner Ergänzung oder Korrektur bedürfte. In der Tat sehen wir,
daß, wo die finanziellen Verhältnisse es erlauben, jene Verzehrungssteuern,
welche Gegenstände des ersten Lebensbedarfes belasten,
abgeschafft oder gemildert werden, während das Gewicht mehr auf
solche Objekte gelegt wird, welche dem Genusse dienen, zugleich
mit der Betonung dessen, daß es Interesse und Pflicht des Staates
ist, gewissen Richtungen der Genußsucht aus sittlichen und hygienischen
Gründen engere Schranken zu setzen.
5. Fassen wir die Vorteile der Verzehrungssteuern ins Auge,
so erblicken wir, vor allem vom Standpunkt der Steuerauslegung,
solche, welche in praktischer Hinsicht bei dem heutigen Grade des
Staatsbewußtseins von großer Bedeutung sind, nämlich, daß dieselben
keine Erforschung der persönlichen, namentlich der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse erfordern. Wenn wir vor
Augen halten, daß die Erfolglosigkeit der direkten Steuern hauptsächlich
damit zusammenhängt, daß sie die Erforschung der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse voraussetzen, dann wird es uns
vollständig klar, daß jene Steuern sich einer großen Beliebtheit erfreuen
müssen, die das nicht erfordern. Die Hauptkraft der Verzehrungssteuern
ruht in deren diskretem Charakter, gewissermaßen
in ihrer Verborgenheit.
Ein in praktischer Beziehung höchst wichtiger Vorteil der
Verzehrungssteuern besteht ferner darin, daß die Bezahlung derselben
von seiten des Steuersubjektes an keinen Termin gebunden ist, was
diese Steuerart fast unentbehrlich macht. *) Darum ist die Verr
1 ) Bismarck wies in seinem Memorandum Uber die Staatsform im Jahre 1881