Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

zehrungssteuer  par  excellence  die  Steuer  der  kleinen  Leute,  die
infolge  ihrer  geringen  Kraft  nicht  in  der  Lage  sind,  an  voraus
festgesetzten  Terminen  ihrer  Steuerpflicht  zu  genügen.  Bei  der
Verzehrungssteuer  geschieht  die  Steuerzahlung,  ebenso  wie  der  Verbrauch, ­
  mit  welcher  jene  unzertrennlich  zusammenhängt,  dann,  wenn
es  die  Zahlungsfähigkeit  des  Steuersubjektes  möglich  macht.  Hierdurch ­
  sind  viele  Übelstände  vermieden,  sowohl  von  seite  der  Steuerzahler, ­
  als  von  seite  des  Staates.  Dort,  wo  das  Einkommen  und  der
Vermögenszustand  unbestimmt,  schwankend  ist,  dort  kann  die  Steuerzahlung ­
  nicht  fixiert  werden,  weder  der  Höhe  noch  dem  Zeitpunkte
nach.  Die  Verzehrungssteuer  wird  diesem  Umstande  vollkommen
gerecht.  Übrigens  besteht  diese  Unbestimmtheit  nicht  bloß  mit
Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt,  sondern  auch  mit  Rücksicht  auf  die
Steuersubjekte.  Der  Staat  vermag  es  nicht,  die  kleinen  Steuerkräfte
in  Evidenz  zu  halten,  was  bei  den  direkten  Steuern  unbedingt  nötig
ist;  die  indirekte  Steuer  hingegen  arbeitet  automatisch  und  erreicht
auch  die  minimalsten  Steuerkräfte.
Auch  der  Eingang  der  staatlichen  Einnahmen  gewinnt  eine
vorteilhaftere  Verteilung,  als  bei  den  direkten  Steuern,  deren  Einheferung ­
  an  zwei  halbjährigen,  oder  vier  vierteljährigen,  oder  höchstens
zwölf  monatlichen  Terminen  erfolgt.  Dies  ist  Folge  der  Tatsache,
daß  die  indirekten  Steuern  die  elementaren  Vorgänge  der  Wirtschaft ­
  begleiten,  während  die  direkten  Steuern  bloß  die  Hauptresultate ­
  erfassen,  weshalb  dieselben  ohne  besondere  Inkonvenienzen
nur  dort  Anwendung  finden  können,  wo  stärkere  Steuerkräfte,  größere
Ergebnisse,  größere  Regelmäßigkeit  und  Sicherheit  vorzufinden  sind.
Vom  Gesichtspunkte  der  Steuerzahlung  hat  die  indirekte  Steuer
auch  noch  einen  anderen  Vorteil  und  der  besteht  darin,  daß  die
Steuerzahlung  von  seiten  des  Steuerzahlers  stattfindet,  ohne  daß
dies  demselben  die  geringste  Mühe,  Ausgaben,  Zeitverlust  verursachen
würde,  was  mit  dem  Aufsuchen  der  Ämter,  das  hier  wegfällt,  unvermeidlich ­
  verbunden  ist.  Wie  oft  geschieht  die  Verletzung  der
Steuerpflicht  bloß  deshalb,  weil  das  Steuerzahlen  wirklich  mit  viel
Plackerßien,  Zeitverlust,  Ünbequemlichkeit  verbunden  ist;  all  dies
fällt  bei  der  indirekten  Steuer  in  der  Regel  weg.
Wir  können  auf  Grund  des  Gesagten  zusammenfassend  den
Vorteil  der  indirekten  Steuer  als  mit  der  Indirektheit  zusammenhängend ­
  bezeichnen;  wer  derselben  weitere  Vorteile  beilegen  will,
wird  in  Übertreibungen  verfallen.

darauf  hin,  daß  die  direkten  Steuern  den  Steuerpflichtigen  mit  Pfändung  bedrohen. ­

            
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