Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Einkommensteuer  bildet.  Mit  der  Entwicklung  des  wirtschaftlichen
Lebens  und  dem  Kapitalismus  kommt  auch  das  Kapital  als  Steuerquelle ­
  zu  erhöhter  Geltung  und  die  Allgemeinheit  der  Besteuerung
fordert  natürlich  dessen  spezielle  Besteuerung;  so  entsteht  die  Kapitalsbeziehungsweise ­
  Kapitalrentensteuer.
Die  vier  Steuern:  Grundsteuer,  Haussteuer,  Kapitalsteuer,
Erwerbssteuer  bilden  im  Rahmen  der  Ertragssteuern  die  Gruppe
der  objektiven  Steuern.
Neben  diesen  Hauptsteuern  des  Ertragssteuersystems  werden
die  neu  entstehenden  Produktionszweige  und  Untemehmungsformen
durch  besondere  Steuern  in  Anspruch  genommen,  so  entstehen  die
Aktiengesellschaftssteuer,  die  Eisenbahnsteuer  usw.;  desgleichen
wirkt  die  Spezialisation  der  einzelnen  Steuerobjekte  weiter  fort,  so
entstehen  die  Bergwerkssteuer,  in  einzelnen  Staaten  die  Steuer  der
Waldrente  usw.
Die  Bezeichnung  „objektive  Steuern“  hat  ihre  besondere  Wichtigkeit. ­
  Wo  nämlich  jene  Auffassung  herrscht,  daß  das  Objekt
steuerpflichtig  ist,  dort  richtet  sich  die  Besteuerung  nach  den  Verhältnissen ­
  des  Objektes;  wo  jedoch  das  Objekt  bloß  ein  Erkennungszeichen, ­
  ein  Symptom  ist,  die  Besteuerung  aber  als  auf  der
Person  ruhend  betrachtet  wird,  dort  richtet  sich  die  Besteuerung
nach  den  Verhältnissen  der  Person.  Darum  kamen  in  der  ersten
Entwicklungsperiode  der  Ertragssteuern,  nachdem  das  Maßgebende
die  in  dem  Objekte  befindliche  Ertragsfähigkeit  war,  die  persönlichen ­
  Verhältnisse  des  Eigentümers  nicht  in  Betracht.  In  dem
Moment,  als  der  persönliche  Gesichtspunkt  in  den  Vordergrund
tritt,  haben  die  persönlichen  Momente  auch  bei  den  Ertragssteuern
ihre  Bedeutung.  Darum  ist  in  der  ständischen  Periode  das  Grundstück ­
  des  Edelmannes  steuerfrei,  darum  fordert  man  in  der  neueren
Zeit  auch  bei  den  Objektsteuem  die  Berücksichtigung  der  persönlichen ­
  Verhältnisse  des  Steuersubjekts.

III.  Abschnitt.
Vermögenssteuern.
1.  Die  am  leichtesten  erkennbare  Form  der  wirtschaftlichen
Kraft  ist  das  Vermögen.  Die  Erfassung  dessen,  daß  die  Kraft  des
Vermögens  sich  hauptsächlich  in  dem  aus  demselben  stammenden
            
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