Full text : Finanzwissenschaft

360

4  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

i,

nicht  einfach  die  Größe  des  Vermögens,  sondern  das  aus  dem
Vermögen  stammende  Einkommen  das  Maß  der  Besteuerung  bildet,
so  daß  die  Vermögenssteuer  nicht  dem  Wesen,  sondern  bloß
der  Form  nach  Vermögenssteuer  ist.  Daß  eigentlich  das  Einkommen
auch  bei  der  Vermögenssteuer  die  Steuerquelle  bildet,  sehen  wir
daraus,  daß  die  Steuerleistung  aus  dem  Einkommen  des  Vermögens
erfolgen  kann,  es  also  nicht  nötig  ist,  das  Vermögen  selbst  anzugreifen, ­
  was  der  ursprüngliche  Sinn  der  Vermögenssteuer  war.
Wenn  z.  B.  nach  einem  Vermögen  von  6—8000  Mark  —  siehe  die
preußische  Vermögenssteuer  —  3  Mark  zu  zahlen  sind,  während
diese  Vermögen  selbst  bei  einer  bloß  3  prozentigen  Verzinsung  180—
240  Mark  Einkommen  liefern,  so  ist  es  klar,  daß  diese  Steuer  aus
dem  Einkommen  bezahlt  und  das  Vermögen  nicht  angegriffen  wird.
(Nur  die  Nutzvermögen  bilden  eine  Ausnahme,  insofern  als  hier
wirklich  das  Vermögen  gemindert  wird,  wenn  wir  nicht  die  Fiktion ­
  akzeptieren,  daß  der,  gebotene  Genuß  an  die  Stelle  des
Einkommens  tritt,  gewissermaßen  Naturaleinkommen  bildet.)
Die  Vermögenssteuer  kann  in  zweifacher  Weise  zur  Anwendung
kommen:  als  Hauptsteuer  oder  als  Ergänzungssteuer.  Unzweifelhaft
wird  sich  die  Vermögenssteuer  mehr  und  mehr  zu  einer  Hauptsteuer ­
  entwickeln.  Dann  wird  sie  aber  eine  entsprechende  Gliederung
erhalten  müssen.  Es  muß  ein  Unterschied  gemacht  werden  zwischen
ererbtem  und  erarbeitetem  Vermögen,  zwischen  beweglichem  und  unbeweglichem ­
  Vermögen,  zwischen  Geld-,  Koupon-  und  Unternehmungsvermögen ­
  usw.
Von  der  eigentlichen  Vermögenssteuer  sind  zu  unterscheiden
die  vermögenssteuerartigen  Steuern.  Es  gibt  Steuern,  die  wohl
keine  Vermögenssteuern  sind,  die  aber  vermögenssteuerartige  Elemente ­
  enthalten,  wie  die  Verkehrssteuern,  ja  in  gewissem  Sinne
kann  behauptet  werden,  daß  alle  Steuern  solche  Elemente  enthalten,
wie  auch  gesagt  werden  kann,  daß  jede  Steuer  einkommensartige
Elemente  enthält.  Denn  mögen  wir  die  Ertragssteuern  oder  die
Verzehrungssteuern  ins  Auge  fassen,  so  finden  wir  dort  vermögensartige ­
  Elemente,  denn  jede  Besteuerung  hat  Einfluß  auf  die  Vermögensbildung, ­
  beziehungsweise  erfaßt  solche  Elemente,  von  denen
wenigstens  ein  Teil  zur  Vermögensbildung  verwendet  worden  wäre.
Auch  bei  den  Vermögenssteuern  begegnen  wir  der  Schwierigkeit, ­
  daß  die  Erforschung  des  Vermögens,  die  Feststellung  des  Wertes
desselben  eine  komplizierte  Aufgabe  der  Steuerverwaltung  ist.
Zum  Teil  sind  die  Schwierigkeiten  hier  noch  größer  wie  bei  der
Einkommensteuer,  da  die  Schätzung  der  Nutzvermögen  viel  Willkürliches ­
  an  sich  hat,  ja  selbst  die  Feststellung  der  ertragbringenden
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.