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4 Buch. V. Teil. Die Steuern.
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nicht einfach die Größe des Vermögens, sondern das aus dem
Vermögen stammende Einkommen das Maß der Besteuerung bildet,
so daß die Vermögenssteuer nicht dem Wesen, sondern bloß
der Form nach Vermögenssteuer ist. Daß eigentlich das Einkommen
auch bei der Vermögenssteuer die Steuerquelle bildet, sehen wir
daraus, daß die Steuerleistung aus dem Einkommen des Vermögens
erfolgen kann, es also nicht nötig ist, das Vermögen selbst an
zugreifen, was der ursprüngliche Sinn der Vermögenssteuer war.
Wenn z. B. nach einem Vermögen von 6—8000 Mark — siehe die
preußische Vermögenssteuer — 3 Mark zu zahlen sind, während
diese Vermögen selbst bei einer bloß 3 prozentigen Verzinsung 180—
240 Mark Einkommen liefern, so ist es klar, daß diese Steuer aus
dem Einkommen bezahlt und das Vermögen nicht angegriffen wird.
(Nur die Nutzvermögen bilden eine Ausnahme, insofern als hier
wirklich das Vermögen gemindert wird, wenn wir nicht die Fik
tion akzeptieren, daß der, gebotene Genuß an die Stelle des
Einkommens tritt, gewissermaßen Naturaleinkommen bildet.)
Die Vermögenssteuer kann in zweifacher Weise zur Anwendung
kommen: als Hauptsteuer oder als Ergänzungssteuer. Unzweifelhaft
wird sich die Vermögenssteuer mehr und mehr zu einer Haupt
steuer entwickeln. Dann wird sie aber eine entsprechende Gliederung
erhalten müssen. Es muß ein Unterschied gemacht werden zwischen
ererbtem und erarbeitetem Vermögen, zwischen beweglichem und un
beweglichem Vermögen, zwischen Geld-, Koupon- und Unternehmungs
vermögen usw.
Von der eigentlichen Vermögenssteuer sind zu unterscheiden
die vermögenssteuerartigen Steuern. Es gibt Steuern, die wohl
keine Vermögenssteuern sind, die aber vermögenssteuerartige Ele
mente enthalten, wie die Verkehrssteuern, ja in gewissem Sinne
kann behauptet werden, daß alle Steuern solche Elemente enthalten,
wie auch gesagt werden kann, daß jede Steuer einkommensartige
Elemente enthält. Denn mögen wir die Ertragssteuern oder die
Verzehrungssteuern ins Auge fassen, so finden wir dort vermögens
artige Elemente, denn jede Besteuerung hat Einfluß auf die Ver
mögensbildung, beziehungsweise erfaßt solche Elemente, von denen
wenigstens ein Teil zur Vermögensbildung verwendet worden wäre.
Auch bei den Vermögenssteuern begegnen wir der Schwierig
keit, daß die Erforschung des Vermögens, die Feststellung des Wertes
desselben eine komplizierte Aufgabe der Steuerverwaltung ist.
Zum Teil sind die Schwierigkeiten hier noch größer wie bei der
Einkommensteuer, da die Schätzung der Nutzvermögen viel Will
kürliches an sich hat, ja selbst die Feststellung der ertragbringenden