Full text: Finanzwissenschaft

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4 Buch. V. Teil. Die Steuern. 
i, 
nicht einfach die Größe des Vermögens, sondern das aus dem 
Vermögen stammende Einkommen das Maß der Besteuerung bildet, 
so daß die Vermögenssteuer nicht dem Wesen, sondern bloß 
der Form nach Vermögenssteuer ist. Daß eigentlich das Einkommen 
auch bei der Vermögenssteuer die Steuerquelle bildet, sehen wir 
daraus, daß die Steuerleistung aus dem Einkommen des Vermögens 
erfolgen kann, es also nicht nötig ist, das Vermögen selbst an 
zugreifen, was der ursprüngliche Sinn der Vermögenssteuer war. 
Wenn z. B. nach einem Vermögen von 6—8000 Mark — siehe die 
preußische Vermögenssteuer — 3 Mark zu zahlen sind, während 
diese Vermögen selbst bei einer bloß 3 prozentigen Verzinsung 180— 
240 Mark Einkommen liefern, so ist es klar, daß diese Steuer aus 
dem Einkommen bezahlt und das Vermögen nicht angegriffen wird. 
(Nur die Nutzvermögen bilden eine Ausnahme, insofern als hier 
wirklich das Vermögen gemindert wird, wenn wir nicht die Fik 
tion akzeptieren, daß der, gebotene Genuß an die Stelle des 
Einkommens tritt, gewissermaßen Naturaleinkommen bildet.) 
Die Vermögenssteuer kann in zweifacher Weise zur Anwendung 
kommen: als Hauptsteuer oder als Ergänzungssteuer. Unzweifelhaft 
wird sich die Vermögenssteuer mehr und mehr zu einer Haupt 
steuer entwickeln. Dann wird sie aber eine entsprechende Gliederung 
erhalten müssen. Es muß ein Unterschied gemacht werden zwischen 
ererbtem und erarbeitetem Vermögen, zwischen beweglichem und un 
beweglichem Vermögen, zwischen Geld-, Koupon- und Unternehmungs 
vermögen usw. 
Von der eigentlichen Vermögenssteuer sind zu unterscheiden 
die vermögenssteuerartigen Steuern. Es gibt Steuern, die wohl 
keine Vermögenssteuern sind, die aber vermögenssteuerartige Ele 
mente enthalten, wie die Verkehrssteuern, ja in gewissem Sinne 
kann behauptet werden, daß alle Steuern solche Elemente enthalten, 
wie auch gesagt werden kann, daß jede Steuer einkommensartige 
Elemente enthält. Denn mögen wir die Ertragssteuern oder die 
Verzehrungssteuern ins Auge fassen, so finden wir dort vermögens 
artige Elemente, denn jede Besteuerung hat Einfluß auf die Ver 
mögensbildung, beziehungsweise erfaßt solche Elemente, von denen 
wenigstens ein Teil zur Vermögensbildung verwendet worden wäre. 
Auch bei den Vermögenssteuern begegnen wir der Schwierig 
keit, daß die Erforschung des Vermögens, die Feststellung des Wertes 
desselben eine komplizierte Aufgabe der Steuerverwaltung ist. 
Zum Teil sind die Schwierigkeiten hier noch größer wie bei der 
Einkommensteuer, da die Schätzung der Nutzvermögen viel Will 
kürliches an sich hat, ja selbst die Feststellung der ertragbringenden
	        
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