D. IV. Abschnitt. Verkehrssteuern.
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Vermögen, wie Grundstücke, Aktien usw. kontrovers ist. Auch hier
macht sich natürlich überdies das Bestreben der Verheimlichung
geltend. Dies dadurch wett zu machen, wie noch Hock meinte,
daß dem größeren Vermögen größerer politischer Einfluß gewährt
werde, würde den Staat gewissermaßen zur Aktiengesellschaft erniedrigen,
in der die Großaktionäre die Hauptrolle spielen. Jeder
vom Glück begünstigte Börsianer hätte den Anspruch, Mitglied des
Oberhauses zu werden und doch wissen wir, daß diese Personen
oft nach kurzer Glanzzeit wieder in tiefem Abgrund verschwinden.
Die Abstufung der politischen Rechte nach der Steuerzahlung würde
auch zu Mißbräuchen führen, denn irgendein tollkühner Robert
Macaire brauchte nur für einige Jahre eine hohe Vermögenssteuer
zu übernehmen, und könnte dann als Mitglied des Oberhauses zu
politischem Einfluß gelangen und mit Hilfe dieses Einflusses tatsächlich
jenes Vermögen erbeuten, das er nicht besessen hat.
Die beste Gewähr für richtige Passionen bietet bei der Vermögenssteuer
ebenso wie bei der Einkommensteuer ein mäßiger
Steuerfuß.
IV. Abschnitt.
Verkehrssteuern.
1. Der Gedanke, den Verkehr zu besteuern, konnte sich leicht
aus der Auffassung entwickeln, daß der Verkehr gewinnbringend
ist und des Gewinnes halber eingegangen wird. Zu diesem Gedanken
tritt dann noch ein spezielles Moment hinzu, die Erfindung
des Stempels. Der Stempel konnte leicht das Bestreben hervorrufen,
alle Geschäftsvorgänge stempelpflichtig zu machen, welche
schriftlichen Niederschlag gewinnen und welche zur Schaffung von
Rechtsdokumenten führen. Die Einnahmegewinnung dieser Art war
viel zu bequem und die rechtliche Natur der Stempelpflicht war
viel zu verworren, als daß sich der Staat dieses für die Staatseinkünfte
so ertragreichen Versuchs enthalten konnte. Auf dieser
Grundlage hat sich die Zahl der stempelpflichtigen Akte sehr vermehrt,
denn man untersuchte es nicht, ob die Stempelzahlung
eigentlich eine Berechtigung habe oder nicht. Die äußerliche
Ähnlichkeit, namentlich die Ausstellung eines Dokuments, die
Leichtigkeit, mit der die ihrem Charakter nach ohnedies nicht
immer erkannte Stempelpflichtigkeit ausgesprochen werden konnte,.