Full text : Finanzwissenschaft

D.  IV.  Abschnitt.  Verkehrssteuern.

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Vermögen,  wie  Grundstücke,  Aktien  usw.  kontrovers  ist.  Auch  hier
macht  sich  natürlich  überdies  das  Bestreben  der  Verheimlichung
geltend.  Dies  dadurch  wett  zu  machen,  wie  noch  Hock  meinte,
daß  dem  größeren  Vermögen  größerer  politischer  Einfluß  gewährt
werde,  würde  den  Staat  gewissermaßen  zur  Aktiengesellschaft  erniedrigen, ­
  in  der  die  Großaktionäre  die  Hauptrolle  spielen.  Jeder
vom  Glück  begünstigte  Börsianer  hätte  den  Anspruch,  Mitglied  des
Oberhauses  zu  werden  und  doch  wissen  wir,  daß  diese  Personen
oft  nach  kurzer  Glanzzeit  wieder  in  tiefem  Abgrund  verschwinden.
Die  Abstufung  der  politischen  Rechte  nach  der  Steuerzahlung  würde
auch  zu  Mißbräuchen  führen,  denn  irgendein  tollkühner  Robert
Macaire  brauchte  nur  für  einige  Jahre  eine  hohe  Vermögenssteuer
zu  übernehmen,  und  könnte  dann  als  Mitglied  des  Oberhauses  zu
politischem  Einfluß  gelangen  und  mit  Hilfe  dieses  Einflusses  tatsächlich ­
  jenes  Vermögen  erbeuten,  das  er  nicht  besessen  hat.
Die  beste  Gewähr  für  richtige  Passionen  bietet  bei  der  Vermögenssteuer ­
  ebenso  wie  bei  der  Einkommensteuer  ein  mäßiger
Steuerfuß.

IV.  Abschnitt.
Verkehrssteuern.
1.  Der  Gedanke,  den  Verkehr  zu  besteuern,  konnte  sich  leicht
aus  der  Auffassung  entwickeln,  daß  der  Verkehr  gewinnbringend
ist  und  des  Gewinnes  halber  eingegangen  wird.  Zu  diesem  Gedanken ­
  tritt  dann  noch  ein  spezielles  Moment  hinzu,  die  Erfindung
des  Stempels.  Der  Stempel  konnte  leicht  das  Bestreben  hervorrufen, ­
  alle  Geschäftsvorgänge  stempelpflichtig  zu  machen,  welche
schriftlichen  Niederschlag  gewinnen  und  welche  zur  Schaffung  von
Rechtsdokumenten  führen.  Die  Einnahmegewinnung  dieser  Art  war
viel  zu  bequem  und  die  rechtliche  Natur  der  Stempelpflicht  war
viel  zu  verworren,  als  daß  sich  der  Staat  dieses  für  die  Staatseinkünfte ­
  so  ertragreichen  Versuchs  enthalten  konnte.  Auf  dieser
Grundlage  hat  sich  die  Zahl  der  stempelpflichtigen  Akte  sehr  vermehrt, ­
  denn  man  untersuchte  es  nicht,  ob  die  Stempelzahlung
eigentlich  eine  Berechtigung  habe  oder  nicht.  Die  äußerliche
Ähnlichkeit,  namentlich  die  Ausstellung  eines  Dokuments,  die
Leichtigkeit,  mit  der  die  ihrem  Charakter  nach  ohnedies  nicht
immer  erkannte  Stempelpflichtigkeit  ausgesprochen  werden  konnte,.
            
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