Full text: Finanzwissenschaft

D. IV. Abschnitt. Verkehrssteuern. 
361 
Vermögen, wie Grundstücke, Aktien usw. kontrovers ist. Auch hier 
macht sich natürlich überdies das Bestreben der Verheimlichung 
geltend. Dies dadurch wett zu machen, wie noch Hock meinte, 
daß dem größeren Vermögen größerer politischer Einfluß gewährt 
werde, würde den Staat gewissermaßen zur Aktiengesellschaft er 
niedrigen, in der die Großaktionäre die Hauptrolle spielen. Jeder 
vom Glück begünstigte Börsianer hätte den Anspruch, Mitglied des 
Oberhauses zu werden und doch wissen wir, daß diese Personen 
oft nach kurzer Glanzzeit wieder in tiefem Abgrund verschwinden. 
Die Abstufung der politischen Rechte nach der Steuerzahlung würde 
auch zu Mißbräuchen führen, denn irgendein tollkühner Robert 
Macaire brauchte nur für einige Jahre eine hohe Vermögenssteuer 
zu übernehmen, und könnte dann als Mitglied des Oberhauses zu 
politischem Einfluß gelangen und mit Hilfe dieses Einflusses tat 
sächlich jenes Vermögen erbeuten, das er nicht besessen hat. 
Die beste Gewähr für richtige Passionen bietet bei der Ver 
mögenssteuer ebenso wie bei der Einkommensteuer ein mäßiger 
Steuerfuß. 
IV. Abschnitt. 
Verkehrssteuern. 
1. Der Gedanke, den Verkehr zu besteuern, konnte sich leicht 
aus der Auffassung entwickeln, daß der Verkehr gewinnbringend 
ist und des Gewinnes halber eingegangen wird. Zu diesem Ge 
danken tritt dann noch ein spezielles Moment hinzu, die Erfindung 
des Stempels. Der Stempel konnte leicht das Bestreben hervor 
rufen, alle Geschäftsvorgänge stempelpflichtig zu machen, welche 
schriftlichen Niederschlag gewinnen und welche zur Schaffung von 
Rechtsdokumenten führen. Die Einnahmegewinnung dieser Art war 
viel zu bequem und die rechtliche Natur der Stempelpflicht war 
viel zu verworren, als daß sich der Staat dieses für die Staats 
einkünfte so ertragreichen Versuchs enthalten konnte. Auf dieser 
Grundlage hat sich die Zahl der stempelpflichtigen Akte sehr ver 
mehrt, denn man untersuchte es nicht, ob die Stempelzahlung 
eigentlich eine Berechtigung habe oder nicht. Die äußerliche 
Ähnlichkeit, namentlich die Ausstellung eines Dokuments, die 
Leichtigkeit, mit der die ihrem Charakter nach ohnedies nicht 
immer erkannte Stempelpflichtigkeit ausgesprochen werden konnte,.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.