nehmen. Das Kriterium der längeren Dauer gleicht die
geschützten Konzessionen den unter a) - e) genannten
Vermögensrechten an.
Artikel _IV
(1) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien garantiert
den Angehörigen jeder der anderen Hohen Vertragschließen-
Aen Parteien unter dem Vorbehalt des Art. V Freiheit bei
dem Erwerb, der Verwaltung und Nutzung von Vermögen, Rech-
ten und Interessen.
(2) Beschränkungen dieser Preiheit dürfen nicht eingreifender
sein als sie gegenüber Inländern gelten.
(3) Diese Freiheit darf insbesondere nicht durch Gesetz, Ver-
ordnung, Verwal tungsmaßnahme oder auf andere Weise, weder
unmittelbar noch mittelbar, eingeschränkt werden, soweit
damit herbeigeführt werden können:
a) Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigung von
Ausländern, insbesondere von ausländischen Anteils-
inhabern und von Verwaltungspersonen juristischer Per-
aonen oder sonstigen Personenvereinigungen;
2) unangemessene Erhebung von Steuern, Zöllen und Gebüh-
ren;
3) unangemessener Ausschluß oder unangemessene Beschränkung
von staatlichen Leistungen oder Genehmigungen, wie öffent-
lichen Diensten, Zuteilung von Energie, Rohstoffen,
Kapitalien, Erteilung von Import-, Export- oder Devisen-
lizenzen und öffentlichen Aufträgen;
ai) Beschränkung oder Aufhebung von Konzessionen im Sinne
von Art.ıII(le);
a) Beschränkung des Geldtransfers für laufende Zahlungen
über die Bestimmungen des Abkommens über den Interna-
tionalen Währungsfonds hinaus.
(4) Soweit in zwischenstaatlichen oder sonstigen Vereinbarun-
sen oder durch Verweltungsakte einer der Hohen Vertrag-