E. IV. Abschnitt. Die Steuereintreibung.
389
zu bewirkende Berechnung der Steuerschuld, die Bestimmtheit der
Steuer, die Erleichterung der Steuerzahlung nach Zeit, Ort, Betrag
(Ratenzahlung), was neuerdings durch die Bezahlung auf dem Wege
der Postsparkasse bewerkstelligt wird, richtige Wahl der Steuer
termine usw. Bei einzelnen Steuerarten dienen besondere Ein
richtungen der Erleichterung der Steuerzahlung, resp. der Ver
schiebung auf einen geeigneten Zeitpunkt. Hier spielt namentlich
der Steuerkredit, bei den indirekten Steuern, die Freilager für zoll
pflichtige Waren, eine Rolle, welche es möglich machen, daß die
Steuer erst dann gezahlt wird, wenn der Betreffende bereits die
Deckung in dem Preise der Ware erhalten hat oder die Zahlung,
wie beim Zoll, ganz wegfällt, sofern die Ware wieder ausgeführt
wird. In ähnlicher Weise kann auch bei inländischer Produktion
für steuerfreie Lagerung gesorgt werden. Auch die Rückzahlung
der eingehobenen Steuer im Falle der Ausfuhr (Rückzoll, Drawback)
ist eine Form der Erleichterung, wohl nicht der Zahlung, aber der
Belastung.
IV. Abschnitt.
Die Steuereintreibung.
1. Die Nichterfüllung der Steuerverbindlichkeiten ist teils eine
individuelle teils eine generelle, im ersten Falle ist sie auf in
dividuelle Ursachen zurückzuführen, so Mangel der Zahlungs
fähigkeit, Unwissenheit, Fahrlässigkeit, im zweiten Falle auf all
gemeine volkswirtschaftliche, soziale, politische Ursachen. Nach
den verschiedenen Ursachen muß derselben in verschiedener Weise
abgeholfen werden. In den meisten Fällen haben wir es aber hier
mit ungünstiger wirtschaftlicher Lage, mit mangelhaften Steuer
systemen, mit schonungsloser Steuerverwaltung zu tun. So haben
wir an anderer Stelle gesehen, daß das System der Steuerrepartition
dadurch den unerträglichsten Druck ausübte, daß die Gemeinde
mitglieder solidarisch haften mußten. Dieses System hat die Ent
völkerung der Landgemeinden in Frankreich verursacht. Gegen
dieses System hat dann Turgot x ) in einem klassischen Vortrag
Stellung genommen, worauf die Solidarhaftpflicht aufgehoben wurde.
Zur Zeit des Absolutismus in den fünfziger Jahren des vorigen
*) Turgot, Oeuvres II. Bd., 8. 379.