Full text: Finanzwissenschaft

E. IV. Abschnitt. Die Steuereintreibung. 
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zu bewirkende Berechnung der Steuerschuld, die Bestimmtheit der 
Steuer, die Erleichterung der Steuerzahlung nach Zeit, Ort, Betrag 
(Ratenzahlung), was neuerdings durch die Bezahlung auf dem Wege 
der Postsparkasse bewerkstelligt wird, richtige Wahl der Steuer 
termine usw. Bei einzelnen Steuerarten dienen besondere Ein 
richtungen der Erleichterung der Steuerzahlung, resp. der Ver 
schiebung auf einen geeigneten Zeitpunkt. Hier spielt namentlich 
der Steuerkredit, bei den indirekten Steuern, die Freilager für zoll 
pflichtige Waren, eine Rolle, welche es möglich machen, daß die 
Steuer erst dann gezahlt wird, wenn der Betreffende bereits die 
Deckung in dem Preise der Ware erhalten hat oder die Zahlung, 
wie beim Zoll, ganz wegfällt, sofern die Ware wieder ausgeführt 
wird. In ähnlicher Weise kann auch bei inländischer Produktion 
für steuerfreie Lagerung gesorgt werden. Auch die Rückzahlung 
der eingehobenen Steuer im Falle der Ausfuhr (Rückzoll, Drawback) 
ist eine Form der Erleichterung, wohl nicht der Zahlung, aber der 
Belastung. 
IV. Abschnitt. 
Die Steuereintreibung. 
1. Die Nichterfüllung der Steuerverbindlichkeiten ist teils eine 
individuelle teils eine generelle, im ersten Falle ist sie auf in 
dividuelle Ursachen zurückzuführen, so Mangel der Zahlungs 
fähigkeit, Unwissenheit, Fahrlässigkeit, im zweiten Falle auf all 
gemeine volkswirtschaftliche, soziale, politische Ursachen. Nach 
den verschiedenen Ursachen muß derselben in verschiedener Weise 
abgeholfen werden. In den meisten Fällen haben wir es aber hier 
mit ungünstiger wirtschaftlicher Lage, mit mangelhaften Steuer 
systemen, mit schonungsloser Steuerverwaltung zu tun. So haben 
wir an anderer Stelle gesehen, daß das System der Steuerrepartition 
dadurch den unerträglichsten Druck ausübte, daß die Gemeinde 
mitglieder solidarisch haften mußten. Dieses System hat die Ent 
völkerung der Landgemeinden in Frankreich verursacht. Gegen 
dieses System hat dann Turgot x ) in einem klassischen Vortrag 
Stellung genommen, worauf die Solidarhaftpflicht aufgehoben wurde. 
Zur Zeit des Absolutismus in den fünfziger Jahren des vorigen 
*) Turgot, Oeuvres II. Bd., 8. 379.
	        
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