Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Jahrhunderts  mußte  in  Ungarn  ein  Drittel  der  Steuerschuldigkeit
ion ij ti0n  bmgetriehen  werden;  hierzu  waren  im  Jahre  1859
140473  Soldaten  nötig;  in  Budapest  fanden  50—60000  Steuerexekutionen
  statt  und  die  Zahl  der  Steuermahnungen  zu  den  Einzahlungen ­
  war  1:2.
Mit  dem  Fälligkeitstermine  der  Steuerschuld  erwirbt  der  Staat
h  orderungs-  wie  Exekutionsrecht  gegenüber  dem  Steuersubjekt,
welchem  er  mit  den  zur  Verfügung  stehenden  juristischen  Zwangsmitteln ­
  Geltung  verschaffen  kann.  So  wie  die  Steuer  fällig  wird
tritt  die  Exekutionsfähigkeit  derselben  ein.  Dies  hat  namentlich
,.‘ ien  direkten  Steuern  große  Bedeutung,  da  bei  anderen  Ein-Kuntten
  —  Gebühren,  indirekten  Steuern  —  das  Moment  der
Steuertorderung  mit  gewissen  Vorgängen  eng  zusammenhängt  in
der  Weise,  daß  denselben  der  Eintritt  der  Zahlungspflicht  entweder
vorangeht  oder  mit  demselben  zusammenfällt,  so  daß  die  Steuerleistung ­
  voran-  oder  parallel  geht.
Der  Vorgang  der  Steuereintreibung  zerfällt  in  folgende  Teile.
Die  erste  Stufe  der  Steuereintreibung  ist  die  Steuermahnung;  in
der  Begel  ist  diese  noch  mit  keinem  Nachteil  verbunden;’  in
manchen  Staaten  war  sie  früher  mit  lästiger  Einquartierung  verschärft. ­
  Die  zweite  Stufe  ist  die  Androhung  der  Exekution.
Die  dritte  Stufe  ist  die  Exekution,  dieser  folgt  dann  die  Feilbietung
  resp.  Sequestration.  Der  Feilbietung  unterliegen  erst
die  Mobilien,  dann  die  Immobilien.  Vom  Zeitpunkte  der  fällig-.eit
  an  hat  der  Staat  das  Becht  nach  den  Bückständen  Verzugszinsen ­
  zu  fordern,  ja  manche  Fachmänner  (Stein)  fordern,  daß  die
Verzugszinsen  im  Verhältnisse  zur  Dauer  des  Verzugs  progressiv
eingerichtet  werden  sollen.
Während  der  Staat  einerseits  danach  trachten  muß,  daß  die
Buckstände  nicht  unmäßig  anwachsen  sollen,  muß  er  andererseits
danach  trachten,  daß  die  Bückstände  gesichert  werden;  bei  gewissen ­
  Steuerarten  müssen  die  Steuerforderungen  grundbücherlich
eingetragen  werden,  bei  anderen  müssen  so  rasch  als  möglich  diese
  ben  eingetrieben  werden.  Die  Steuereintreibung  fordert  eine
gewisse  Strenge,  ja  nach  Bescher  ist  es  gerade  die  richtige  Strenge,
die  die  gute  Steuerverwaltung  von  der  schlechten  unterscheidet.
Ein  übermäßiges  Anschwellen  der  Bückstände  bedeutet  soviel  als
dm  Abnahme  der  Eintreibbarbeit.  Darum  ist  es  notwendig,  daß  für
die  Steuerrückstände  eine  möglichst  kurze  Verjährungsfrist  festgesetzt ­
  werde.
Bei  der  Steuereintreibung  sind  namentlich  folgende  Gesichtspunkte ­
  vor  Augen  zu  halten:  Vor  allem  muß  die  große  Gefahr
            
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