390
4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Jahrhunderts mußte in Ungarn ein Drittel der Steuerschuldigkeit
ion ij ti0n bmgetriehen werden; hierzu waren im Jahre 1859
140473 Soldaten nötig; in Budapest fanden 50—60000 Steuer-
exekutionen statt und die Zahl der Steuermahnungen zu den Ein
zahlungen war 1:2.
Mit dem Fälligkeitstermine der Steuerschuld erwirbt der Staat
h orderungs- wie Exekutionsrecht gegenüber dem Steuersubjekt,
welchem er mit den zur Verfügung stehenden juristischen Zwangs
mitteln Geltung verschaffen kann. So wie die Steuer fällig wird
tritt die Exekutionsfähigkeit derselben ein. Dies hat namentlich
,.‘ ien direkten Steuern große Bedeutung, da bei anderen Ein-
Kuntten — Gebühren, indirekten Steuern — das Moment der
Steuertorderung mit gewissen Vorgängen eng zusammenhängt in
der Weise, daß denselben der Eintritt der Zahlungspflicht entweder
vorangeht oder mit demselben zusammenfällt, so daß die Steuer
leistung voran- oder parallel geht.
Der Vorgang der Steuereintreibung zerfällt in folgende Teile.
Die erste Stufe der Steuereintreibung ist die Steuermahnung; in
der Begel ist diese noch mit keinem Nachteil verbunden;’ in
manchen Staaten war sie früher mit lästiger Einquartierung ver
schärft. Die zweite Stufe ist die Androhung der Exekution.
Die dritte Stufe ist die Exekution, dieser folgt dann die Feil-
bietung resp. Sequestration. Der Feilbietung unterliegen erst
die Mobilien, dann die Immobilien. Vom Zeitpunkte der fällig-
.eit an hat der Staat das Becht nach den Bückständen Verzugs
zinsen zu fordern, ja manche Fachmänner (Stein) fordern, daß die
Verzugszinsen im Verhältnisse zur Dauer des Verzugs progressiv
eingerichtet werden sollen.
Während der Staat einerseits danach trachten muß, daß die
Buckstände nicht unmäßig anwachsen sollen, muß er andererseits
danach trachten, daß die Bückstände gesichert werden; bei ge
wissen Steuerarten müssen die Steuerforderungen grundbücherlich
eingetragen werden, bei anderen müssen so rasch als möglich die-
se ben eingetrieben werden. Die Steuereintreibung fordert eine
gewisse Strenge, ja nach Bescher ist es gerade die richtige Strenge,
die die gute Steuerverwaltung von der schlechten unterscheidet.
Ein übermäßiges Anschwellen der Bückstände bedeutet soviel als
dm Abnahme der Eintreibbarbeit. Darum ist es notwendig, daß für
die Steuerrückstände eine möglichst kurze Verjährungsfrist fest
gesetzt werde.
Bei der Steuereintreibung sind namentlich folgende Gesichts
punkte vor Augen zu halten: Vor allem muß die große Gefahr