Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Jahrhunderts mußte in Ungarn ein Drittel der Steuerschuldigkeit 
ion ij ti0n bmgetriehen werden; hierzu waren im Jahre 1859 
140473 Soldaten nötig; in Budapest fanden 50—60000 Steuer- 
exekutionen statt und die Zahl der Steuermahnungen zu den Ein 
zahlungen war 1:2. 
Mit dem Fälligkeitstermine der Steuerschuld erwirbt der Staat 
h orderungs- wie Exekutionsrecht gegenüber dem Steuersubjekt, 
welchem er mit den zur Verfügung stehenden juristischen Zwangs 
mitteln Geltung verschaffen kann. So wie die Steuer fällig wird 
tritt die Exekutionsfähigkeit derselben ein. Dies hat namentlich 
,.‘ ien direkten Steuern große Bedeutung, da bei anderen Ein- 
Kuntten — Gebühren, indirekten Steuern — das Moment der 
Steuertorderung mit gewissen Vorgängen eng zusammenhängt in 
der Weise, daß denselben der Eintritt der Zahlungspflicht entweder 
vorangeht oder mit demselben zusammenfällt, so daß die Steuer 
leistung voran- oder parallel geht. 
Der Vorgang der Steuereintreibung zerfällt in folgende Teile. 
Die erste Stufe der Steuereintreibung ist die Steuermahnung; in 
der Begel ist diese noch mit keinem Nachteil verbunden;’ in 
manchen Staaten war sie früher mit lästiger Einquartierung ver 
schärft. Die zweite Stufe ist die Androhung der Exekution. 
Die dritte Stufe ist die Exekution, dieser folgt dann die Feil- 
bietung resp. Sequestration. Der Feilbietung unterliegen erst 
die Mobilien, dann die Immobilien. Vom Zeitpunkte der fällig- 
.eit an hat der Staat das Becht nach den Bückständen Verzugs 
zinsen zu fordern, ja manche Fachmänner (Stein) fordern, daß die 
Verzugszinsen im Verhältnisse zur Dauer des Verzugs progressiv 
eingerichtet werden sollen. 
Während der Staat einerseits danach trachten muß, daß die 
Buckstände nicht unmäßig anwachsen sollen, muß er andererseits 
danach trachten, daß die Bückstände gesichert werden; bei ge 
wissen Steuerarten müssen die Steuerforderungen grundbücherlich 
eingetragen werden, bei anderen müssen so rasch als möglich die- 
se ben eingetrieben werden. Die Steuereintreibung fordert eine 
gewisse Strenge, ja nach Bescher ist es gerade die richtige Strenge, 
die die gute Steuerverwaltung von der schlechten unterscheidet. 
Ein übermäßiges Anschwellen der Bückstände bedeutet soviel als 
dm Abnahme der Eintreibbarbeit. Darum ist es notwendig, daß für 
die Steuerrückstände eine möglichst kurze Verjährungsfrist fest 
gesetzt werde. 
Bei der Steuereintreibung sind namentlich folgende Gesichts 
punkte vor Augen zu halten: Vor allem muß die große Gefahr
	        
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