402
4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
sehen Aufnahmen usw. ihren Einfluß ausübten. Schon im Jahre
1848 wurde von seiten der Gesetzgebung der Beschluß gefaßt, daß
die Grundsteuer eingeführt werde. Sie sollte auf Grund der Pachtverträge,
der üblichen Pachtschillinge und dem auf Grund der
mittleren Preise berechneten Durchschnittsertrage festgesetzt werden.
Die Revolution und der ungünstige Ausgang des Unabhängigkeitskrieges
hinderten die Ausführung dieses Beschlusses. Der österreichische
Absolutismus verfügte mittels kaiserlichen Patentes vom
20. Oktober 1849 die Anfertigung des Grundsteuerkatasters. Da
dies auf große Schwierigkeiten stieß, ordnete man die Anfertigung
eines Provisoriums an. Dieses Grundsteuerprovisorium wurde mit
Beseitigung jeder Vermessung und Schätzung einzig und allein auf
der höchst unverläßlichen Grundlage angefertigt, welche die Angaben
der Gemeindebewohner und der Schätzungskommissäre boten.
Die zur Einführung der Grundsteuer verwendeten fremden Beamten
hatten die Aufgabe, eine möglichst hohe Steuerbasis zu schaffen,
und nicht selten wurde der durchschnittliche Ertrag so hoch angesetzt,
wie er in Wirklichkeit nie erreicht wurde. Die Mangelhaftigkeit
und darausfolgend die Ungerechtigkeit dieses Grundsteuerprovisoriums
sahen auch die österreichischen Staatsmänner ein und
im Jahre 1863 wollte der Finanzminister Plener vom Ertragskataster
zum Wertkataster übergehen. Doch ging dieser Plan in die Brüche,
da man dahinter Steuererhöhungen witterte. Mit Wiederherstellung
der ungarischen Verfassung im Jahre 1867 faßte man die Abschaffung
des von der Nation einmütig verurteilten Grundsteuerprovisoriums
und der damit verbundenen Miseren ins Auge, aber
noch.war es nicht möglich, eine radikale Reform sogleich durchzuführen.
Dies erfolgte erst im Jahre 1875, als man die Anfertigung
des Katasters anordnete. Auch dieser Kataster weist große Mängel
auf und selbst offiziell wurde zugestanden, daß die Schätzungen so
ungleich sind, daß der Steuerschlüssel zwischen 1 — 100 Prozent
schwankt. Dem wurde im Jahre 1909 einigermaßen abgeholfen,
als eine Revision des Katasters angeordnet wurde.
3. Die Grundsteuer finden wir in einer oder der anderen Form
in allen Staaten. In England wurde die ursprüngliche Grundsteuer
(Land tax) ablösbar gemacht, da der Zusammenhang mit dem Ertrag
aufgehört hatte. Überdies sollte durch die Ablösung der Zweck
erreicht werden, den Kurs der Staatspapiere zu festigen, da die
Ablösungssumme in Staatspapieren erlegt wurde. Gegenwärtig wird
die Besteuerung der Grundrente mittels Skala A und B der
Einkommenssteuer erreicht. In Frankreich, wo infolge der Mißbräuche
des ancien regime das alte Steuersystem unerträglich ge-