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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
unterscheidet zwischen selbsbewirtschafteten und verpachteten
Grundstücken. Zur Unterdrückung des Absentismus ist der Steuer
fuß höher nach Grundstücken, deren Eigentümer im Auslande leben.
4. Die englische Volkswirtschaftslehre hat seit Ricardo die
Grundrente und den unverdienten Vermögenszuwachs („unearned
increment“) oft zum Gegenstand der Kritik gemacht, die bis zur
Forderung der Verstaatlichung des Grundbesitzes führte (John
Stuart Mill und andere). Gewissermaßen als Folge dieser Auf
fassungen ist die Weg- resp. Besteuerung des Wertzuwachses zu
betrachten, die im Jahre 1909 resp. 1910 in England durchgeführt
wurde. Die aus dem unverdienten Vermögenszuwachs stammende
Bereicherung wurde in vier Formen zur Besteuerung herangezogen:
1. Wertzuwachssteuer (increment value duty) ; 2. Heimfallssteuer
(reversion duty); 3. Baugeländesteuer (undeveloped land duty);
4. Bergwerksteuer (mineral rights duty). Diese vier Formen des
arbeitslosen Wertzuwachses sollen die besonderen Arten der ge
wissenlosen Ausbeutung des Grundeigentums einschränken. Der
Wertzuwachssteuer unterliegen nicht kleinere Grundbesitze und
Häuser, Spielplätze, und im allgemeinen die der landwirtschaftlichen
Produktion dienenden Grundflächen insolange, als deren Wert den
Verkehrswert nicht übersteigt. Das Gesetz bringt jeden Wert
zuwachs in Abzug, der auf Arbeit, Kapital, Unternehmertätigkeit
zurückzuführen ist, ferner sub titulo irrtümliche Festsetzung
10 Prozent.
Für die Berechtigung der Besteuerung des Rentenzuwachses und
namentlich des Zuwachses an der Grundrente trat insbesondere Stuart
Mül mit folgender Argumentation ein: „Nehmen wir an, es gäbe
ein Einkommen, welches beständig die Tendenz hat zu steigen, ohne
jede Tätigkeit und ohne jedes Opfer von seiten des Eigentümers.
Diese Eigentümer bilden eine Klasse der Gesellschaft, die dank dem
natürlichen Laufe der Dinge progressiv reicher wird, bei vollständiger
Passivität von ihrer Seite. In einem solchen Falle ist es keine Ver
letzung der Prinzipien, auf denen das Privateigentumsrecht beruht,
wenn der Staat diesen Zuwachs an Reichtum oder einen Teil des
selben sich aneignet, so wie er entsteht. Der Staat entzieht hierbei
Niemandem etwas; es wäre dies nur eine Verwendung eines Reich
tumszuwachses, welcher Folge von Umständen ist, zum Wohle der
Gesellschaft, anstatt zu gewähren, daß derselbe ein unverdientes
Akzessorium zu den Reichtümern einer speziellen Klasse bilde.
Dies aber ist tatsächlich der Fall mit der Grundrente.“