Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
unterscheidet zwischen selbsbewirtschafteten und verpachteten 
Grundstücken. Zur Unterdrückung des Absentismus ist der Steuer 
fuß höher nach Grundstücken, deren Eigentümer im Auslande leben. 
4. Die englische Volkswirtschaftslehre hat seit Ricardo die 
Grundrente und den unverdienten Vermögenszuwachs („unearned 
increment“) oft zum Gegenstand der Kritik gemacht, die bis zur 
Forderung der Verstaatlichung des Grundbesitzes führte (John 
Stuart Mill und andere). Gewissermaßen als Folge dieser Auf 
fassungen ist die Weg- resp. Besteuerung des Wertzuwachses zu 
betrachten, die im Jahre 1909 resp. 1910 in England durchgeführt 
wurde. Die aus dem unverdienten Vermögenszuwachs stammende 
Bereicherung wurde in vier Formen zur Besteuerung herangezogen: 
1. Wertzuwachssteuer (increment value duty) ; 2. Heimfallssteuer 
(reversion duty); 3. Baugeländesteuer (undeveloped land duty); 
4. Bergwerksteuer (mineral rights duty). Diese vier Formen des 
arbeitslosen Wertzuwachses sollen die besonderen Arten der ge 
wissenlosen Ausbeutung des Grundeigentums einschränken. Der 
Wertzuwachssteuer unterliegen nicht kleinere Grundbesitze und 
Häuser, Spielplätze, und im allgemeinen die der landwirtschaftlichen 
Produktion dienenden Grundflächen insolange, als deren Wert den 
Verkehrswert nicht übersteigt. Das Gesetz bringt jeden Wert 
zuwachs in Abzug, der auf Arbeit, Kapital, Unternehmertätigkeit 
zurückzuführen ist, ferner sub titulo irrtümliche Festsetzung 
10 Prozent. 
Für die Berechtigung der Besteuerung des Rentenzuwachses und 
namentlich des Zuwachses an der Grundrente trat insbesondere Stuart 
Mül mit folgender Argumentation ein: „Nehmen wir an, es gäbe 
ein Einkommen, welches beständig die Tendenz hat zu steigen, ohne 
jede Tätigkeit und ohne jedes Opfer von seiten des Eigentümers. 
Diese Eigentümer bilden eine Klasse der Gesellschaft, die dank dem 
natürlichen Laufe der Dinge progressiv reicher wird, bei vollständiger 
Passivität von ihrer Seite. In einem solchen Falle ist es keine Ver 
letzung der Prinzipien, auf denen das Privateigentumsrecht beruht, 
wenn der Staat diesen Zuwachs an Reichtum oder einen Teil des 
selben sich aneignet, so wie er entsteht. Der Staat entzieht hierbei 
Niemandem etwas; es wäre dies nur eine Verwendung eines Reich 
tumszuwachses, welcher Folge von Umständen ist, zum Wohle der 
Gesellschaft, anstatt zu gewähren, daß derselbe ein unverdientes 
Akzessorium zu den Reichtümern einer speziellen Klasse bilde. 
Dies aber ist tatsächlich der Fall mit der Grundrente.“
	        
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