Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

ist  aber  der  Fall  dort,  wo  das  Kapital  nicht  durch  den  Besitzer
selbst,  sondern  durch  eine  dritte  .Person  indirekt  Verwendung  findet.
Bei  dem  heutigen  Systeme  des  Verkehrs  ist  in  diesem  Falle  das
\  orhandensein  des  Kapitals  leicht  zu  erkennen.  Zugunsten  der
Besteuerung  dieser  Renten  läßt  sich  noch  das  Moment  des  arbeits
losen  Einkommens  und  die  größere  Leistungsfähigkeit  dieser  arbeitslosen ­
  Renten  anführen,  während  andere  Formen  und  Fälle  der
Kapitalrente  mit  geleisteter  Arbeit  zusammenhängen.
V  ie  bemerkt,  steht  die  Kapitalrentensteuer  der  Einkommensteuer
  sehr  nahe,  doch  wurde  in  mehreren  Staaten  mit  Rücksicht
auf  die  Gefahr  der  Unverläßlichkeit  der  Fassionen  der  Charakter
c  er  Ertragssteuer  beibehalten.  Auch  als  Ertragssteuer  ergibt  sich
ie  Schwierigkeit,  daß  der  reine  Kapitalzins  kaum  festzusetzen  ist.
Hoher  Kapitalzins,  hohe  Dividenden  usw.  können  mit  großen  Risiken
zusammenhängen,  was  bei  der  Besteuerung  in  Betracht  gezogen
werden  müßte.  Jener  Bestandteil  des  Kapitalzinses,  welcher  gewöhnlich ­
  Versicherungsprämie  genannt  wird,  zeigt  große  Verschiedenheiten. ­
  Ebensowenig  können  Leibrenten,  die  mit  der
Vernichtung  des  Kapitals  verbunden  sind,  in  ihrer  ganzen  Höhe
besteuert  werden.
Was  die  Einhebung  der  Kapitalrentensteuer  betrifft,  so  ist  dieselbe ­
  in  einzelnen  Fällen  leicht  durchzuführen;  hei  Wertpapieren
kann  dieselbe  bei  Auszahlung  der  Coupons  (Couponsteuer)  in  Abzug
gebracht  werden;  ebensowenig  macht  es  Schwierigkeit,  die  aus  Sparcasseneinlagen
  fließende  Rente  zu  besteuern.  Dagegen  macht  dieselbe ­
  große  Schwierigkeit  bei  Privatdarlehen.  Hier  kann  der
c  uldner  berechtigt  werden,  die  Steuer  in  Abzug  zu  bringen  und
abzuliefern.  Doch  ist  dies  nicht  immer  möglich  und  rechtlich  anfechtbar, ­
  da  die  Schuldner  einen  gewissen  Zins  verschrieben  haben.
Die  Kapitalrentensteuer  besitzt  unbedingt  viele  Nachteile;  sie
ist  vor  allem  nicht  allgemein,  denn  sie  ist  nicht  auf  alle  Arten  des
Kapitalgenusses  anwendbar.  Das  Steuerobjekt  ist  leicht  zu  vereimlk'hcn,
  macht  daher  eine  Kontrolle  notwendig  und  führt  zu
Mißtrauen  und  Verdächtigung.  Sie  ist  leicht  abwälzbar.  Bei  Abwalzung ­
  kann  sie  zur  Minderung  des  Kapitalwertes  führen.  Sie
kann  das  Kapital  zu  gefährlicherer  Anlage  reizen,  ja  selbst  ins
Ausland  treiben.  Die  Gefahr  der  doppelten  Besteuerung  haben  wir
schon  erwähnt.
Bei  der  Kapitalrentensteuer  werden  Steuerbefreiungen  gewährt,
so  z.  B.  zur  Aneiferung  des  Sparsinnes  für  Spareinlagen,  zur  Hebung
gewisser  Staatseinrichtungen  (Postsparkasseneinlagen)  für  staatliche,
kommunale  Anlehen,  kleinere  Leibrenten,  Stipendien  usw.  Von  der
            
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