F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung des Unternehmergewinnes. 413
■werden in der Regel die ziemlich komplizierten Steuertarife aufge
stellt. In einzelnen Staaten besteht der Steuersatz aus einem nor
malen, unveränderlichen Teil und einem veränderlichen, der Größe
des Geschäftsumsatzes usw. entsprechend. Eines ist gewiß, daß
auch mit Aufstellung dieser Kategorien selbst eine nur annähernde
Schätzung des Ertrages der Unternehmungen großen Schwierigkeiten
begegnet.
Die beinahe unbesiegbaren Schwierigkeiten der Unternehmer
steuer haben zu verschiedenen Reformversuchen geführt. Unter
diesen verdienen namentlich die folgenden Erwähnung. Umwandlung
der Ertragssteuer in eine Einkommensteuer, was in den auf dem
Gebiete der Einkommensteuer gemachten Fortschritten seine Be
gründung findet. Demgegenüber finden wir wieder Versuche, welche
die Unternehmungssteuer zu einem Gliede der allgemeinen Ver
mögenssteuer machen wollen. Eine andere Richtung welche neuer
dings in Preußen, Österreich, zur Geltung kommt, kontingentiert die
Erwerbssteuer in der Weise, daß die einzelnen Produktionszweige
zu Steuergesellschaften vereinigt werden, wodurch aber trotzdem
nicht erreicht werden kann, daß der Staat die Steuer dieser Ge
sellschaften in entsprechender Weise feststelle. Eine andere Richtung
hält die Unternehmungssteuer überhaupt nicht für eine geeignete
Staatssteuer, da in einem größeren Staat mit intensiven und kom
plizierten wirtschaftlichen Verhältnissen die staatlichen Organe über
haupt nicht fähig sind, die Steuerveranlagung entsprechend zu voll
ziehen ; darum soll diese Steuer der Kommunalbesteuerung überlassen
werden, da die kommunalen Organe die Steuerfähigkeit der in der
Gemeinde befindlichen Unternehmungen verläßlicher erforschen
können. Freilich würde dies mit dem Nachteile verbunden sein,
daß in den einzelnen Gemeinden die Belastung der Unternehmungen
eine verschiedene sein könnte, was die Konkurrenz erschweren
eventuell hindern könnte, woraus wirtschaftliche Störungen entstehen
würden.
2. Eine spezielle Art der Unternehmungs-, Erwerbssteuer ist
die französische Patentsteuer, die von dort dann weitere Verbreitung
fand. Die Patentsteuer verdankt ihre Entstehung der französischen
Revolution. Als die Zünfte abgeschafft wurden, wurde ausgesprochen,
daß jeder sein Gewerbe frei betreiben dürfe, wenn er mit einer
Legitimation versehen ist. Für die Legitimation war nach einem
bestimmten Tarif eine Taxe zu bezahlen. Hieraus entwickelte sich
die Patentsteuer. Die Patentsteuer ist eine auf gewissen Symptomen
beruhende Steuer. Weder Steuerbekenntnis, noch amtliche Nach
forschung findet statt, die Steuerobliegenheit wird nach bestimmten