F. V. Abschnitt. Verkehrssteuern. 415
gesellschaften, daß bei den einzelnen Steuersubjekten der Staat auf
die Erfassung der vollen Steuerbasis nicht rechnen kann. Wie dem
auch sei, die Aktiengesellschaftssteuer arbeitet überall mit hohen
Steuerfüßen, die in einzelnen Staaten (Ungarn) bis zu 20 Prozent
(ohne Kriegszuschläge) ansteigen. Inwiefern die Aktiengesellschaften
zu Personalsteuern herangezogen werden können, hiervon an anderer
Stelle.
V. Abschnitt.
Verkehrssteuern.
1. Die allgemeinen Prinzipien der Verkehrssteuern sind in einem
früheren Abschnitte besprochen worden. Hier sollen einige jener
Formen dargestellt werden, in welchen die Verkehrssteuern in Er
scheinung treten.
Mit der großen Ausdehnung des Börsenverkehrs ergab sich die
Notwendigkeit einer speziellen Besteuerung des Börsen- und Wert
papierverkehrs. 1 ) Das Steuerobjekt der Börsensteuer ist der Börsen
verkehr resp. der Verkehr in mobilen Werten und die Emission
von Wertpapieren. Die Berechtigung der Börsensteuer hat man
auf verschiedene Motive zurückgeführt. Die Börsensteuer kann als
ein Element, als eine Form der Vermögenssteuer betrachtet werden.
Sid kann als Gebühr betrachtet werden, als B-ückerstattung der
Kosten, welche die Aufrechthaltung der Rechtsordnung, die für den
Verkehr von primärer Wichtigkeit ist, verursacht. Sie kann be
trachtet werden als in strengem Sinne genommene Verkehrssteuer,
nämlich als Besteuerung des aus den einzelnen Verkehrsakten sich
ergebenden Einkommens. Manche sehen in der Börsensteuer die
Besteuerung eines neben dem gewöhnlichen Erwerb gewonnenen
Einkommens oder eines außerordentlichenkonjekturalenEinkommens;
endlich wird sie auch als Ergänzungssteuer neben der Einkommen
steuer charakterisiert. Unzweifelhaft kommt in der Forderung einer
Besteuerung des Börsenverkehrs namentlich das Bestreben zum
*) Wir reihen die Verkehrssteuer in die direkten Steuern ein, weil sie die
Stenerquelle in einem Momente des Werdens erfaßt, obwohl wie wir oben sahen,
dieselben oft den indirekten Steuern zugezählt werden. Einen vermittelnden
Standpunkt nimmt Wolf ein, der dieselben, sofern sie zu den Produktionskosten
gerechnet und vom Unternehmer überwälzt werden, zu den indirekten Steuern
rechnet, während ein anderer Teil zu den direkten Steuern gehört (Handbuch
der Politik, II. Bd., 8. 74 und 87).