Full text: Finanzwissenschaft

F. V. Abschnitt. Verkehrssteuern. 415 
gesellschaften, daß bei den einzelnen Steuersubjekten der Staat auf 
die Erfassung der vollen Steuerbasis nicht rechnen kann. Wie dem 
auch sei, die Aktiengesellschaftssteuer arbeitet überall mit hohen 
Steuerfüßen, die in einzelnen Staaten (Ungarn) bis zu 20 Prozent 
(ohne Kriegszuschläge) ansteigen. Inwiefern die Aktiengesellschaften 
zu Personalsteuern herangezogen werden können, hiervon an anderer 
Stelle. 
V. Abschnitt. 
Verkehrssteuern. 
1. Die allgemeinen Prinzipien der Verkehrssteuern sind in einem 
früheren Abschnitte besprochen worden. Hier sollen einige jener 
Formen dargestellt werden, in welchen die Verkehrssteuern in Er 
scheinung treten. 
Mit der großen Ausdehnung des Börsenverkehrs ergab sich die 
Notwendigkeit einer speziellen Besteuerung des Börsen- und Wert 
papierverkehrs. 1 ) Das Steuerobjekt der Börsensteuer ist der Börsen 
verkehr resp. der Verkehr in mobilen Werten und die Emission 
von Wertpapieren. Die Berechtigung der Börsensteuer hat man 
auf verschiedene Motive zurückgeführt. Die Börsensteuer kann als 
ein Element, als eine Form der Vermögenssteuer betrachtet werden. 
Sid kann als Gebühr betrachtet werden, als B-ückerstattung der 
Kosten, welche die Aufrechthaltung der Rechtsordnung, die für den 
Verkehr von primärer Wichtigkeit ist, verursacht. Sie kann be 
trachtet werden als in strengem Sinne genommene Verkehrssteuer, 
nämlich als Besteuerung des aus den einzelnen Verkehrsakten sich 
ergebenden Einkommens. Manche sehen in der Börsensteuer die 
Besteuerung eines neben dem gewöhnlichen Erwerb gewonnenen 
Einkommens oder eines außerordentlichenkonjekturalenEinkommens; 
endlich wird sie auch als Ergänzungssteuer neben der Einkommen 
steuer charakterisiert. Unzweifelhaft kommt in der Forderung einer 
Besteuerung des Börsenverkehrs namentlich das Bestreben zum 
*) Wir reihen die Verkehrssteuer in die direkten Steuern ein, weil sie die 
Stenerquelle in einem Momente des Werdens erfaßt, obwohl wie wir oben sahen, 
dieselben oft den indirekten Steuern zugezählt werden. Einen vermittelnden 
Standpunkt nimmt Wolf ein, der dieselben, sofern sie zu den Produktionskosten 
gerechnet und vom Unternehmer überwälzt werden, zu den indirekten Steuern 
rechnet, während ein anderer Teil zu den direkten Steuern gehört (Handbuch 
der Politik, II. Bd., 8. 74 und 87).
	        
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