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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Ausdruck, daß die an der Börse gewonnenen außerordentlichen Ein
kommen und Vermögen, namentlich mit Rücksicht auf die Schwierigkeit
der Besteuerung derselben mittelst anderer Steuern, der Steuer
unterzogen werden sollen und fehlt es auch nicht an dem gewiß
nicht unbedingt berechtigten, aber auch nicht ganz unberechtigten
Bestreben, daß gewisse Erscheinungen der Börsenspekulation als
illegitim stigmatisiert werden sollen. „Strafsteuer“ nannte Rießer
die (1918) neueingeführte Börsensteuer, die der ganz unsinnigen
Spekulation einen Hemmschuh anlegen sollte, in der Debatte im
Deutschen Reichstage. Vergeblich wird von mancher Seite dieses
ethische Moment geleugnet, dasselbe übt auf die öffentliche Meinung
entschieden Einfluß aus. Auch kann dessen Berechtigung nicht
gänzlich geläugnet werden, obwohl gewiß die Besteuerung dem Übel
nicht abhilft.' In manchen Kreisen hegte man auch die Hoffnung,
daß die Börsensteuer die Kapitalien dem Hypothekengeschäft zu
führen wird, wodurch die Landwirtschaft zu billigerem Kredit ge
langen würde.
Die Steuerquelle der Börsensteuer ist das aus den Börsen
geschäften fließende Einkommen, dessen Bemessung aber außer
ordentlich schwierig ist und so kann die Besteuerung bloß nach der
Höhe der in Umlauf gebrachten Werte geschehen. In diesem Falle
geschieht die Berechnung des Steuerbetruges nicht nach den ein
zelnen Geschäftsabschlüssen resp. deren Zahl, noch auch nach der
Höhe des Gewinnes, sondern nach dem Betrage der Werte. Die
Börsensteuer sichert nicht die Erfassung der steuerfähigsten Objekte,
soferne dieselben seltener in Umlauf kommen. Auch insoferne ist 'die
Börsensteuer unvollkommen, als sie solche Umsätze erfassen kann,
die mit Verlust verbunden sind. Die Börsensteuer kann den Um
lauf von Spielpapieren steigern, da diese die Steuer leichter ver
schmerzen können. Alle diese Umstände, sowie die Rücksicht, daß
der Verkehr nicht leide, oder fremde Börsen aufsuche, zwingen, den
Steuerfuß niedrig zu halten, so daß der finanzielle Erfolg dieser
Steuer ein bescheidener ist, und die auf eine Einschränkung des
Börsenspiels gerichtete Absichten ihr Ziel ziemlich verfehlen.
Die Börsensteuer wird entweder bloß von den an der Börse
abgeschlossenen Geschäften oder von dem gesamten in Wertpapieren
stattfindenden Verkehr bezahlt. Dies geschieht entweder in der
Weise, daß jeder Börsenschluß abgestempelt wird oder wird jeder
Schluß in ein amtliches Register eingetragen. Wo die Abwicklung
der Börsengeschäfte besonderen Vereinen oder Instituten anvertraut
ist, dort kann die Besteuerung durch deren Vermittelung geschehen
Die Börsensteuer kann auch auf die Börsenmakler ausgeworfen