Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Ausdruck, daß die an der Börse gewonnenen außerordentlichen Ein 
kommen und Vermögen, namentlich mit Rücksicht auf die Schwierigkeit 
der Besteuerung derselben mittelst anderer Steuern, der Steuer 
unterzogen werden sollen und fehlt es auch nicht an dem gewiß 
nicht unbedingt berechtigten, aber auch nicht ganz unberechtigten 
Bestreben, daß gewisse Erscheinungen der Börsenspekulation als 
illegitim stigmatisiert werden sollen. „Strafsteuer“ nannte Rießer 
die (1918) neueingeführte Börsensteuer, die der ganz unsinnigen 
Spekulation einen Hemmschuh anlegen sollte, in der Debatte im 
Deutschen Reichstage. Vergeblich wird von mancher Seite dieses 
ethische Moment geleugnet, dasselbe übt auf die öffentliche Meinung 
entschieden Einfluß aus. Auch kann dessen Berechtigung nicht 
gänzlich geläugnet werden, obwohl gewiß die Besteuerung dem Übel 
nicht abhilft.' In manchen Kreisen hegte man auch die Hoffnung, 
daß die Börsensteuer die Kapitalien dem Hypothekengeschäft zu 
führen wird, wodurch die Landwirtschaft zu billigerem Kredit ge 
langen würde. 
Die Steuerquelle der Börsensteuer ist das aus den Börsen 
geschäften fließende Einkommen, dessen Bemessung aber außer 
ordentlich schwierig ist und so kann die Besteuerung bloß nach der 
Höhe der in Umlauf gebrachten Werte geschehen. In diesem Falle 
geschieht die Berechnung des Steuerbetruges nicht nach den ein 
zelnen Geschäftsabschlüssen resp. deren Zahl, noch auch nach der 
Höhe des Gewinnes, sondern nach dem Betrage der Werte. Die 
Börsensteuer sichert nicht die Erfassung der steuerfähigsten Objekte, 
soferne dieselben seltener in Umlauf kommen. Auch insoferne ist 'die 
Börsensteuer unvollkommen, als sie solche Umsätze erfassen kann, 
die mit Verlust verbunden sind. Die Börsensteuer kann den Um 
lauf von Spielpapieren steigern, da diese die Steuer leichter ver 
schmerzen können. Alle diese Umstände, sowie die Rücksicht, daß 
der Verkehr nicht leide, oder fremde Börsen aufsuche, zwingen, den 
Steuerfuß niedrig zu halten, so daß der finanzielle Erfolg dieser 
Steuer ein bescheidener ist, und die auf eine Einschränkung des 
Börsenspiels gerichtete Absichten ihr Ziel ziemlich verfehlen. 
Die Börsensteuer wird entweder bloß von den an der Börse 
abgeschlossenen Geschäften oder von dem gesamten in Wertpapieren 
stattfindenden Verkehr bezahlt. Dies geschieht entweder in der 
Weise, daß jeder Börsenschluß abgestempelt wird oder wird jeder 
Schluß in ein amtliches Register eingetragen. Wo die Abwicklung 
der Börsengeschäfte besonderen Vereinen oder Instituten anvertraut 
ist, dort kann die Besteuerung durch deren Vermittelung geschehen 
Die Börsensteuer kann auch auf die Börsenmakler ausgeworfen
	        
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