Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Dieselbe  wird  nur  bei  niedrigem  Steuerfuß  durchführbar  sein,  in
diesem  Falle  aber  bietet  dieselbe  nur  einen  geringen  Ertrag.  Das
Bereicherungsmotiv  ist  hier  noch  weniger  berechtigt,  als  bei  Immobilien. ­
  Überdies  können  ja  die  gesamten,  in  beweglichen  Gütern
stattfindenden  Verkehrserscheinungen  überhaupt  nicht  verfolgt  werden  •
die  Steuer  wird  daher  in  der  Kegel  nur  auf  die  gegen  Urkunden
erfolgenden  Verkehrsakte  veranlagt  werden,  was  wieder  differenzialiter
  wirkt.  Die  Steuer  eifert  daher  zur  unmäßigen  Ausdehnung
des  Formalismus  an.  Sie  belästigt  mehr  den  kleinen  Verkehr,  als
den  großen,  welcher  sich  ohnedies  derselben  leichter  entziehen  kann.
f)  Das  Gebühren-  oder  Steueräquivalent  zieht  die  äußerste
Konsequenz  der  Verkehrssteuer,  indem  sie  davon  ausgeht,  daß  der
Staat  nicht  nur  die  infolge  des  Verkehrs  eintretende  und  zu  beobachtende ­
  Wertsteigerung  in  Anspruch  nimmt,  sondern  diese  Wertsteigerung ­
  auch  bei  jenen  Objekten  annimmt,  die  nicht  in  Verkehr
treten,  also  bei  jenen  Gegenständen,  die  ihrer  rechtlichen  Struktur
nach  dem  Verkehr  entzogen  sind,  die  Güter  extra  commercium,  wie
Fideikommißgüter,  Kirchengüter  usw.  Hier  zieht  der  Staat  die
äußersten  Konsequenzen  seines  Besteuerungsrechtes,  indem  er  eine
auf  einem  gewissen  Symptom  beruhende  Steuer  auch  dort  veranlagt,
wo  dieses  Symptom,  nämlich  der  Verkehrsakt,  fehlt.  Die  einzige
Berechtigung  dieser  Steuer  beruht  darauf,  daß  die  durch  die  Steuer
getroffenen  Gegenstände  in  der  Regel  große  Steuerkraft  besitzen.
Gleichzeitig  ist  dies  eine  jener  Steuern,  die  kaum  überwälzt  werden
kann.  Das  Gebührenäquivalent  wird  entweder  periodisch,  z.  B.  von
zehn  zu  zehn  Jahren  gezahlt  oder  nimmt  es  die  Form  einer  jährlichen ­
  Steuer  an;  im  ersten  Falle  besitzt  sie  noch  einigermaßen
ihren  ursprünglichen  Charakter,  da  die  Besteuerung  der  Voraussetzung ­
  zugeschrieben  werden  kann,  daß  die  Vermögensteile  von
zehn  zu  zehn  Jahren  durchschnittlich  von  einer  Hand  in  die  andere
übergehen;  als  jährliche  Steuer  aber  verliert  sie  selbst  diesen  letzten
Schein  der  Berechtigung.  Rechtsmäßig  wäre  es  zum  mindesten
notwendig  zu  berechnen,  in  welchem  Zeitraum  die  Vermögensgegenstände ­
  durchschnittlich  in  Verkehr  treten,  welches  die  durchschnittliche ­
  Wertsteigerung,  und  auf  diesem  Grunde  müßte  das  Gebührenäquivalent ­
  berechnet  werden.  Am  zweckmäßigsten  erscheint  die
Umwandlung  des  Gebührenäquivalents  in  eine  Wertzuwachssteuer.
g)  Von  den  Versicherungsgeschäften  kann  nur  bei  jenen  von
einer  gewissen  Berechtigung  der  Verkehrssteuer  die  Rede  sein,
welche  in  der  Tat  eine  höhere  Steuerkraft  verraten.  Hierher  gehört
namentlich  die  Lebensversicherung,  und  zwar  sowohl  die  Kapitalsais ­
  die  Rentenversicherung,  zum  Teil  auch  die  Versicherung  des
            
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