F. V. Abschnitt Verkehrssteuern.
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mobilen Vermögens. Besonders dann ist diese Besteuerung gerechtfertigt,
wenn die Inanspruchnahme der stärkeren Steuerkräfte durch
Einkommen- und Vermögenssteuern nicht durchgeführt ist. Dort
aber, wo die Versicherung im Dienste der zur Vermögensbildung
und Bedürfnisbefriedigung schwachen Arbeitseinkommen steht, befindet
sich die Besteuerung der Versicherung im Gegensatze zu den
Prinzipien der Sozialpolitik und der Proportionalität. Auch die
Besteuerung der die Produktivkräfte vernichtenden Schäden und
Unfälle ist nicht berechtigt, da die gezahlten Prämien als Produktionskosten
des betreffenden Produktionszweiges betrachtet werden
müssen.
h) In die Reihe der Verkehrssteuern gehört, obwohl einigermaßen
auch den Charakter der Verzehrungssteuer besitzend, die in
mehreren Staaten eingeführte Steuer auf den Eisenbahn- und Dampfschiffsverkehr.
Diese Steuer läßt sich kaum verteidigen, da der
Ortswechsel weder von Personen noch von Waren Steuerkraft verrät.
Mit demselben Rechte könnte auch jeder andere Ortswechsel besteuert
werden. Zu dieser Besteuerung verführt namentlich der
Umstand, daß hierdurch größere Einnahmen zu gewinnen sind und
zwar durch Inanspruchnahme weniger Steuerzahler, da die Eisenbahn-
und Dampfschiffgesellschaften die Steuer an Stelle der Reisenden
oder Verfrachter bezahlen und dieselbe auf diese in dem erhöhten
Preis überwälzen. Diese Steuer hat aber auch nachteilige
Wirkungen auf die Volkswirtschaft, da dieselbe die Konkurrenzverhältnisse
einzelner Orte, ja ganzer Landesteile verändert, gewisse
Orte, Gegenden und gewisse Transporte begünstigt, namentlich die
in der Nähe großer Zentren liegenden Gegenden, die von größerer
Feme oder öfters zu transportierenden Waren schwerer trifft, wodurch
gerade das gegenteilige Resultat erreicht wird, als eigentlich
das moderne Verkehrssystem anstrebt, nämlich den Einfluß der
Entfernung möglichst zu eliminieren resp. zu reduzieren. Der Einfluß
dieser Steuer wird sich demzufolge auch auf dem Gebiete der
Produktion und Konsumtion fühlbar machen. Ein Fehler dieser
Steuer ist auch, daß dieselbe weder mit dem Werte der Waren
noch mit dem aus dem Verkehr erwarteten Vorteil in Verhältnis
steht. Auch Lotz spricht sich neuerdings gegen diese Steuer aus.
Die meisten Staaten haben diese Steuer zum mindesten infolge des
Krieges eingeführt (Deutsches Verkehrssteuergesetz vom 1. August
1917). Österreich, Ungarn, Italien, England usw. haben die bereits
bestehende Steuer erhöht.
i) Eine der berechtigtesten Arten der Verkehrssteuer ist die
Besteuerung der auf das Spiel verwendeten und der dem Spielzufall
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