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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Momente sind in ihrer Gesamtheit nicht erfaßbar und oft in Geld
beträgen überhaupt nicht auszudrücken.
6. Bei der Berechnung des Einkommens werden gewisse Be
träge in Abzug gebracht. Hierher gehören: a) alle auf Erwerb
des Einkommens gerichteten Kosten, Betriebs- und Direktions
ausgaben, Amortisation usw. Während dieser Grundsatz für die
Sachgüterproduktion allgemein anerkannt ist, findet derselbe bei
der Produktion der physischen oder geistigen Arbeitskraft keine
Anwendung. Daß ein Beamter, ein Schriftsteller, ein Künstler, ein
Gelehrter nach seinem ganzen Einkommen besteuert wird, der
Arbeiter nach seinem ganzen Lohne, stimmt mit dem entwickelten
Prinzip nicht überein, denn auch diese Berufszweige haben ihre
Produktionskosten. Freilich zeigen sich hier große Schwierigkeiten,
verursacht durch die großen Unterschiede in diesen Kosten. Der
eine Gelehrte mag kolossale Summen für Bibliothek, Reisen usw.
verausgaben, der andere ein Minimum. Trotzdem muß darauf hin
gewiesen werden, daß diese Frage ihre Lösung fordert. 1 ) b) die
Prämien der Schadenversicherung; c) Lebensversicherungsprämien
bis zu einer gewissen Summe (nach dem österreichischen Gesetz
200 resp. 400 Kronen, nach dem ungarischen Gesetz 400 Kronen);
d) die verschiedenen Beiträge zu Kranken-, Invaliden-, Alters-’
Witwen-, Waisenkassen usw., sofern der Steuerzahler hierzu durch
Gesetz oder Vertrag verpflichtet ist; e) die eingezahlten direkten
Steuern — mit Ausnahme der Einkommensteuer selbst —, Kommunal
steuern, indirekte Steuern, sofern sie der Produktion zur Last fallen;
f) Schuldzinsen und andere das Einkommen mindernde Lasten.
Dagegen können solche Ausgaben nicht abgezogen werden, welche
auf Reparatur und Vermehrung des Vermögens, Tilgung von
Schulden verwendet werden, ferner Verluste, welche das Vermögen
selbst betreffen, Zinsen des in das Unternehmen investierte eigenen
Kapitals, die zum Unterhalt der eigenen Person und der Familie
verwendeten Ausgaben, Geschenke, Subventionen usw., welche nicht
zu den für den Erwerb des Einkommens nötigen Ausgaben gehören.
Zweckmäßig wäre es auch jene Summen in Abzug bringen zu lassen,
welche jemand für öffentliche oder wohltätige Zwecke verwendet,
jedoch nur in jenen Fällen, wo dies ohne Gegenleistung geschieht
(also nicht mit Unterhaltungen, Bällen, Konzerten, Bazaren ver
bundene Wohltätigkeit). 2 )
0 Moll, a. a.. 0. 8. 93 ist für Abzug eines Mindestbedarfs von dem Ein
kommen im allgemeinen.
2 ) Das ungarische Einkommengesetz (1914, 1. 11.) gestattet den Abzug der
für Kriegshilfe gewidmeten Summen,