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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Trotzdem hat sich auch in der Schweiz die Erfassung des Steuer
kapitals als eine gebrechliche Institution erwiesen. Die Detail»
zeigen die mühseligen Versuche, immer einen Schritt nach vorwärts
zu tun und die Fehler zu verbessern, andererseits aber auch die
Beweise, daß dieses Bestreben nur zum Teil gelingt. Der Egoismus
der Einzelnen siegt oft über das Pflichtbewußtsein. Die Steuer-
grundlage wird in den meisten Fällen — wie ja in Demokratien
auch natürlich — mittelst Bekenntnissen, selten durch amtliche
Schätzung festgestellt. Das Steuerbekenntnis ist teils ein münd
liches, teils ein schriftliches, oft ersetzt das Bekenntnis die Steuer
zahlung selbst. In manchen Kantonen müssen die Bekenntnisse in
jedem Jahre eingereicht werden, in manchen Fällen bloß jedes
sechste Jahr oder in längeren Zeiträumen. Bei den Selbstbekennt
nissen wird auch mehr weniger Zwang angewendet; jeder Grad ist
vertreten von der größten Nachsicht bis zur größten Strenge.
Auch Ely 1 ) weist auf die vielen Mißbräuche hin, welche in
Amerika bei den Steuerbekenntnissen vorkommen. Es gibt Staaten,
in denen man jeden zweiten Menschen wegen falschen Eides belangen
könnte. Findet sich irgendwo ein gewissenhafter Beamter, so wird
er gewiß seines Amtes beraubt. Die Steuerbekenntnisse entsprechen
beim beweglichen Vermögen kaum einem Zehntel des wirklichen Ein
kommens. Ähnliche Urteile finden wir bei Seligmann, Adams und
anderen. Und dies alles, trotzdem in einzelnen Staaten außer
ordentlich strenge Verfügungen hinsichtlich der Bekenntnisse be
stehen. Doch werden diese in der Praxis sehr lax angewendet.
Bei der Mangelhaftigkeit der Bekenntnisse darf freilich nicht
außer acht gelassen werden, daß die Berechnung des Einkommens
nicht immer eine ganz leichte Aufgabe ist, große Schwankungen
stattfinden usw. Überhaupt bildet hierfür eine genaue Buchführung
eine unerläßliche Vorbedingung; diese findet sich aber vorläufig
fast nur bei Kaufleuten.
Molinari bezweifelt die Einführbarkeit der Einkommensteuer
aus dem Grunde, da in einem durch politische Parteikämpfe ge
spaltenen Staate, wie z. B. Frankreich es unmöglich wäre, verläßliche
Schätzungskommissäre zu finden.
Zur Sicherung annehmbarer Bekenntnisse hat man schon in
früher Zeit begonnen verschiedene, oft drakonische Maßregeln zu
treffen. Im mittelalterlichen Florenz wurde derjenige, der falsche
Angaben machte, mit dem Verlust der Bürgerrechte bestraft und
*) Taxation in American States (New-York 1888).