Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Trotzdem hat sich auch in der Schweiz die Erfassung des Steuer 
kapitals als eine gebrechliche Institution erwiesen. Die Detail» 
zeigen die mühseligen Versuche, immer einen Schritt nach vorwärts 
zu tun und die Fehler zu verbessern, andererseits aber auch die 
Beweise, daß dieses Bestreben nur zum Teil gelingt. Der Egoismus 
der Einzelnen siegt oft über das Pflichtbewußtsein. Die Steuer- 
grundlage wird in den meisten Fällen — wie ja in Demokratien 
auch natürlich — mittelst Bekenntnissen, selten durch amtliche 
Schätzung festgestellt. Das Steuerbekenntnis ist teils ein münd 
liches, teils ein schriftliches, oft ersetzt das Bekenntnis die Steuer 
zahlung selbst. In manchen Kantonen müssen die Bekenntnisse in 
jedem Jahre eingereicht werden, in manchen Fällen bloß jedes 
sechste Jahr oder in längeren Zeiträumen. Bei den Selbstbekennt 
nissen wird auch mehr weniger Zwang angewendet; jeder Grad ist 
vertreten von der größten Nachsicht bis zur größten Strenge. 
Auch Ely 1 ) weist auf die vielen Mißbräuche hin, welche in 
Amerika bei den Steuerbekenntnissen vorkommen. Es gibt Staaten, 
in denen man jeden zweiten Menschen wegen falschen Eides belangen 
könnte. Findet sich irgendwo ein gewissenhafter Beamter, so wird 
er gewiß seines Amtes beraubt. Die Steuerbekenntnisse entsprechen 
beim beweglichen Vermögen kaum einem Zehntel des wirklichen Ein 
kommens. Ähnliche Urteile finden wir bei Seligmann, Adams und 
anderen. Und dies alles, trotzdem in einzelnen Staaten außer 
ordentlich strenge Verfügungen hinsichtlich der Bekenntnisse be 
stehen. Doch werden diese in der Praxis sehr lax angewendet. 
Bei der Mangelhaftigkeit der Bekenntnisse darf freilich nicht 
außer acht gelassen werden, daß die Berechnung des Einkommens 
nicht immer eine ganz leichte Aufgabe ist, große Schwankungen 
stattfinden usw. Überhaupt bildet hierfür eine genaue Buchführung 
eine unerläßliche Vorbedingung; diese findet sich aber vorläufig 
fast nur bei Kaufleuten. 
Molinari bezweifelt die Einführbarkeit der Einkommensteuer 
aus dem Grunde, da in einem durch politische Parteikämpfe ge 
spaltenen Staate, wie z. B. Frankreich es unmöglich wäre, verläßliche 
Schätzungskommissäre zu finden. 
Zur Sicherung annehmbarer Bekenntnisse hat man schon in 
früher Zeit begonnen verschiedene, oft drakonische Maßregeln zu 
treffen. Im mittelalterlichen Florenz wurde derjenige, der falsche 
Angaben machte, mit dem Verlust der Bürgerrechte bestraft und 
*) Taxation in American States (New-York 1888).
	        
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