F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern.
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über ihn „morte civile“ verhängt. Er durfte sich nicht verteidigen
und sein Vermögen wurde veräußert oder vernichtet. Sein Name
wurde in einem eigens zu diesem Zwecke geführten Buch (il specchio)
aufgezeichnet. 1 ) All dies nützte aber nichts, die Bekenntnisse waren
trotzdem falsch. Bei der „extasto“ genannten Steuer waren die
Kaufleute verpflichtet, ihre Bücher vorzulegen. Allgemein waren
die Klagen wegen der Strenge des Verfahrens. Die Denunzianten
falscher Bekenntnisse wurden belohnt, und damit ihre Aufgabe eine
leichtere sei, wurden in verschiedenen Stadtteilen Kasten, sogenannte
Trommeln, aufgestellt, in welche man die Anzeigen nur hineinzu
werfen brauchte. Der Staat war endlich gezwungen dieses System
aufzugeben, da sich viele vom Handel zurückzogen.
Auch bei den in neuerer Zeit eingeführten Einkommensteuern
bildet die Sicherung verläßlicher Bekenntnisse eine der schwierigsten
Aufgaben. In Österreich beginnt die Bekenntnispflicht bei 1200
Kronen, kann aber bis 2000 Kronen erlassen werden; obligat ist
dieselbe über 2000 Kronen. Die Bekenntnisse geschehen schriftlich
oder mündlich. Bei Unterlassung des Bekenntnisses wird die Steuer
von Amts wegen festgesetzt, doch verliert der Steuerpflichtige nicht
das Beklamationsrecht, wie in einzelnen Staaten. Die Bekenntnisse
beziehen sich in der Begel auf das sogenannte reine Einkommen
mit Angabe jener Beträge, welche in Abzug kommen; nur beim
Kapitaleinkommen werden detaillierte Angaben gefordert zur strengen
Kontrolle. Im übrigen wird hinsichtlich der den Gegenstand des
Steuerbekenntnisses bildenden Daten keine übertriebene Strenge
angewendet, ja es wird ausgesprochen, daß die Belästigung der
Steuerträger zu vermeiden ist. Der Steuerträger ist jedoch ver
pflichtet, die nötigen Aufklärungen zu geben. Die Steuerbekennt
nisse können während 14 Tagen von jedem besichtigt werden. Zur
Erforschung des Einkommens dienen noch folgende Verfügungen:
a) Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet das Verzeichnis der in
seinem Hause wohnenden Mietsparteien mit Angabe des Namens,
der Beschäftigung, des gezahlten Mietzinses dem Steueramte zu
übergeben; b) Jedermann ist verpflichtet den Mietzins der bei ihm
in Aftermiete wohnenden Personen, jeder Haushaltungsvorstand jene
zu seinem Haushalte gehörigen Personen anzugeben, die selbständiges
Einkommen besitzen; c) Jeder, der höhere Löhne oder Gehälter als
1200 Kronen ausbezahlt, ist verpflichtet von den Betreffenden Aus
weise zu geben; d) Jedermann ist verpflichtet vor den Steuer
organen als Zeuge, Sachverständiger zu erscheinen. Diese können
*) Say: Les solutions democratiques de la question des impots (I, 8. 224).
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