F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern.
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der Kinder unentbehrlichen Kosten verursachen, oder wenn das Ein
kommen einer Person zur Deckung der ersten Lebensbedürfnisse
nicht hinreichend ist und dieselbe auf die Unterstützung anderer
angewiesen ist, oder wenn das Einkommen nicht genügend zur
Deckung der Kosten der eigenen Erziehung und Ausbildung und
der Betreffende sein Vermögen angreift oder Schulden macht.
Jedenfalls muß immer erst der Versuch gemacht werden, das Ein
kommen einzuschätzen und nur dann wird der Bedarf zur Grund
lage der Besteuerung genommen, wenn das so eingeschätzte Ein
kommen zur Deckung der Ausgaben ungenügend ist. Das sächsische
Gesetz macht es übrigens zur Pflicht der Schätzungskommissionen,
daß sie bei der Besteuerung nach dem Bedarf schonend vorgehen,
jede belästigende Einmischung in die Privatverhältnisse vermeiden,
nach der Höhe der Ausgaben nicht forschen und die Vorlegung
der über die Ausgaben geführten Bücher nicht fordern dürfen.
Beachtung verdient das in den Vereinigten Staaten von Nord
amerika übliche Vorgehen, wonach auch eine Ausgleichung zwischen
den Bekenntnissen verschiedener Gegenden angestrebt wird. Die
Schätzungen kommen vor eine ausgleichende, überprüfende Kom
mission, deren Aufgabe ist, eine entsprechende Gleichheit und Ver
hältnismäßigkeit zu sichern. Wohl hat diese Institution keine
großen Erfolge aufzuweisen. Tatsache ist, daß die Kommission die
allergeringsten Bekenntnisse zur Grundlage nimmt und die übiigen
Bekenntnisse dementsprechend reduziert, also nur zur Minimalisierung
der Schätzungen beiträgt.
Aus dem Vorhergehenden ist zu ersehen, welche Garantien die
verschiedenen Steuergesetzgebungen zur Sicherung entsprechender
Bekenntnisse aufstellten. Trotzdem kann nicht geleugnet werden,
daß die Schwierigkeiten nicht ganz zu besiegen sind. Nicht nur
die Scheu und das Interesse der Individuen kommt hier in Betracht,
sondern in vielen Fällen auch die Schwierigkeit, das Einkommen
genau festzustellen. Mit diesen Schwierigkeiten rechnend, wurde
auch zu dem dem Wesen der Einkommensteuer widersprechenden
Vorgehen gegriffen, daß nicht das zahlengemäße Bekenntnis des
Einkommens gefordert wird, sondern die Angabe jener Daten, auf
Grund welcher die Steuerbehörde das Einkommen annähernd zu
bestimmen vermag. Vom Gesichtspunkte der Feststellung des Ein
kommens verliert so die Einkommensteuer ihren eigentlichen
Charakter, welcher in der Berechnung der bloß dem Steuerträger
bekannten Höhe des Einkommens und in dem Bekenntnisse dieses
Einkommens liegt und nimmt so die Stelle zwischen der Reinertrags
besteuerung und der Einkommensbesteuerung ein. Freilich fällt