Full text: Finanzwissenschaft

F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern. 
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der Kinder unentbehrlichen Kosten verursachen, oder wenn das Ein 
kommen einer Person zur Deckung der ersten Lebensbedürfnisse 
nicht hinreichend ist und dieselbe auf die Unterstützung anderer 
angewiesen ist, oder wenn das Einkommen nicht genügend zur 
Deckung der Kosten der eigenen Erziehung und Ausbildung und 
der Betreffende sein Vermögen angreift oder Schulden macht. 
Jedenfalls muß immer erst der Versuch gemacht werden, das Ein 
kommen einzuschätzen und nur dann wird der Bedarf zur Grund 
lage der Besteuerung genommen, wenn das so eingeschätzte Ein 
kommen zur Deckung der Ausgaben ungenügend ist. Das sächsische 
Gesetz macht es übrigens zur Pflicht der Schätzungskommissionen, 
daß sie bei der Besteuerung nach dem Bedarf schonend vorgehen, 
jede belästigende Einmischung in die Privatverhältnisse vermeiden, 
nach der Höhe der Ausgaben nicht forschen und die Vorlegung 
der über die Ausgaben geführten Bücher nicht fordern dürfen. 
Beachtung verdient das in den Vereinigten Staaten von Nord 
amerika übliche Vorgehen, wonach auch eine Ausgleichung zwischen 
den Bekenntnissen verschiedener Gegenden angestrebt wird. Die 
Schätzungen kommen vor eine ausgleichende, überprüfende Kom 
mission, deren Aufgabe ist, eine entsprechende Gleichheit und Ver 
hältnismäßigkeit zu sichern. Wohl hat diese Institution keine 
großen Erfolge aufzuweisen. Tatsache ist, daß die Kommission die 
allergeringsten Bekenntnisse zur Grundlage nimmt und die übiigen 
Bekenntnisse dementsprechend reduziert, also nur zur Minimalisierung 
der Schätzungen beiträgt. 
Aus dem Vorhergehenden ist zu ersehen, welche Garantien die 
verschiedenen Steuergesetzgebungen zur Sicherung entsprechender 
Bekenntnisse aufstellten. Trotzdem kann nicht geleugnet werden, 
daß die Schwierigkeiten nicht ganz zu besiegen sind. Nicht nur 
die Scheu und das Interesse der Individuen kommt hier in Betracht, 
sondern in vielen Fällen auch die Schwierigkeit, das Einkommen 
genau festzustellen. Mit diesen Schwierigkeiten rechnend, wurde 
auch zu dem dem Wesen der Einkommensteuer widersprechenden 
Vorgehen gegriffen, daß nicht das zahlengemäße Bekenntnis des 
Einkommens gefordert wird, sondern die Angabe jener Daten, auf 
Grund welcher die Steuerbehörde das Einkommen annähernd zu 
bestimmen vermag. Vom Gesichtspunkte der Feststellung des Ein 
kommens verliert so die Einkommensteuer ihren eigentlichen 
Charakter, welcher in der Berechnung der bloß dem Steuerträger 
bekannten Höhe des Einkommens und in dem Bekenntnisse dieses 
Einkommens liegt und nimmt so die Stelle zwischen der Reinertrags 
besteuerung und der Einkommensbesteuerung ein. Freilich fällt
	        
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