und wenn sie nicht in der früher erwähnten Weise zu Schaden kommen
sollen. Die so oft geübte Beschäftigung der Kopfarbeiter in Schreib—
stuben wird in diesem Falle im Hinblick auf die gerade in diesen
Kreisen bestehende große Beschäftigungslosigkeit versagen! Bezüglich
der Festsetzung des Lohnes für bei Notstandsarbeiten beschäftigte Per—
sonen wird einerseits zu berücksichtigen sein, daß von Personen, welche
zu bis jetzt von ihnen nicht besorgten Beschäftigungen herangezogen
werden, eine normale Arbeitsleistung nicht zu erwarten ist, daß ferner
diese normale Arbeitsleistung auch deshalb nicht zu erwarten ist, da
diese Arbeiten in einer, wie früher erwähnt, für dieselben oft sehr un—
günstigen Jahreszeit durchgeführt werden und da diese Personen
mangels eines entsprechenden Einkommens oft unterernährt und
daher nicht voll arbeitsfähig sind. Es darf daher nicht überraschen,
daß der finanzielle Effekt von Notstandsarbeiten oft kein befriedigen—
der ist und diese Notstandsarbeiten einen beträchtlichen finanziellen
Aufwand erfordern. Oft ist allerdings an diesem Mehraufwand auch
die nicht entsprechend planmäßig vorbereitete und durchgeführte
Arbeit Schuld. Die Aufnahme von Arbeitslosen für die Notstands—
arbeiten soll nicht, wie es zuweilen geschieht, durch die Armenreferate
oder das Armenamt der betreffenden Gemeinde erfolgen, sondern
durch den Gemeindearbeitsnachweis oder das Referat für soziale Für—
sorge, zumal die Beschäftigung Arbeitsloser mit der Armenpflege nicht
in Zusammenhang gebracht werden soll; die Festsetzung der Löhne
soll natürlich ebenfalls nicht etwa nach Grundsätzen erfolgen, die für
die Armenpflege maßgebend sind. Da die Notstandsarbeiten nament—
lich bei größeren Gemeinden eine regelmäßig wiederkehrende Er—
scheinung sind, so haben die Gemeinden vielfach schon bestimmte
Grundsätze für diese Arbeiten aufgestellt. Diese beschäftigen sich dann
besonders auch mit der Frage, welche Arbeitslose überhaupt zu diesen
Arbeiten zuzulassen sind. Oft wird Heimatsberechtigung in der be—
treffenden Gemeinde verlangt, das wäre zu engherzig; gerechtfertigter
ist das Verlangen, daß der Arbeitswerber eine bestimmte Zeit vorher
in der Gemeinde gewohnt oder gearbeitet haben muß, oft wird auch
bestimmt, daß in erster Linie verheiratete Arbeitslose einzustellen
sind und bei diesen wieder nach der größeren Kindrerzahl ein Unter—
schied gemacht. Sehr zu empfehlen ist, wenn solche Gemeinden, die
wirtschaftliche Zusammenhänge haben, über die für diese Frage in
Betracht kommenden Grundsätze in Fühlung treten und Vereinbarun—
gen treffen. Im Hinblick auf die große Mannigfaltigkeit der für die
Veranstaltung von Notstandsarbeiten zu berücksichtigenden Verhält—
nisse und Umstände wird es zweifelhaft erscheinen, ob seitens der
Staatsverwaltung für dieselben einheitliche Grundsätze festgestellt
werden können. Eine wichtige Voraussetzung einer wirklich zweck—
erreichenden Durchführung von Notstandsarbeiten ist, wie früher be—