Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

178 Zwolftes Buch. Erstes Kapitel. 
denen nur noch die Poesie der Reimchroniken meldet. Dennoch er⸗ 
scheinen auch diese Kämpfe uns immer noch doppelt gewaltig, 
weil typisch: noch kennt man in ihrem Verlauf nicht den sach⸗ 
lichen Rechtsstreit im Sinne der Gegenwart, in dem schriftliche 
Urkunden statt persönlichen Eingriffes entscheidend mitreden, 
noch ist der jeweilige Führer im Streit der volle Vertreter, die 
Verkörperung gleichsam alter Rechtsgewohnheiten und neuen 
Anspruchs: noch sind die Handlungen der wichtigsten Personen 
naiver und völlig deckender Ausdruck allgemeiner Anschauungen 
und Wünsche. 
In den meisten Städten aber vollzog sich der UÜbergang der 
Stadtherrschaft an den Rat nicht gewaltsam, sondern ruhig in 
langsamer Umbildung. Und wirksam wurde hierbei eine ganz 
neue Macht, das eigentliche bürgerliche Kampfesmittel, das 
Geld. Eben im 18. Jahrhundert nahm die Kapitalbildung 
unter den Bürgern außerordentlich zu: es war die Zeit 
steigenden Handels an Rhein und Donau, die Zeit der Be— 
gründung der Hanse. Und zugleich verringerte sich die wirt— 
schaftliche Kraft der Fürsten und Stadtherren; es ist schon er⸗ 
zählt worden, in welch unerhörter Weise die altaristokratischen 
Elemente der Nation mit dem Schluß der Stauferzeit ökonomisch 
und auch moralisch verkümmerten!. Was lag da näher, als daß 
die Stadtherren ihre obrigkeitlichen Rechte in der Stadt vor 
allem vom wirtschaftlichen Standpunkte aus wesentlich als nutz— 
bare Rechte betrachteten, und daß der Rat demgemäß zu dem 
Versuche kam, sie ihnen abzukaufen? So erwarb er die Hoheit 
lüber das Stadtgericht, anfangs vielleicht nur in der Form, 
daß dem Richter des Stadtherrn Bürger zur Seite stehen 
sollten, oder so, daß der Richter künftig aus den bürgerlichen, 
d. h. den Ratsgeschlechtern zu wählen war, später dann ohne 
Verschleierung, kurz und bündig. Und wie der Rat die Ge⸗ 
richtshoheit kaufte, so kaufte er billig und bar die nicht minder 
wichtigen Verkehrshoheiten. Der Zoll konnte vom Stadtherrn 
gemehrt oder gemindert werden: welche Quelle bürgerlicher Ver⸗ 
S. Band III S. 208 und oben S. 118f.
	        
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