Full text : Finanzwissenschaft

F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

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classis“  angeführt.  Die  im  Jahre  1849  eingeführte  Einkommensteuer ­
  ist  auch  keine  eigentliche  Einkommensteuer.  Österreich
führte  im  Jahre  1893  die  Personaleinkommensteuer  ein. 1  *  * )  die  mit
Novelle  vom  Jahre  1914  reformiert  wurde.  Das  Existenzminimum,
das  bisher  1200  Kronen  betrug,  wurde  auf  1600  Kronen  erhöht.
Der  Steuerfuß,  der  bisher  bis  5  Prozent  stieg,  erreicht  gegenwärtig
bei  6,7  Prozent  sein  Maximum.  Die  Novelle  führt  einen  Aufschlag
für  minderbelastete  Haushalte  (fälschlich  sogenannte  Junggesellensteuer) ­
  ein.  Es  werden  Steuerermäßigungen  mit  Kücksicht  auf  den
Familienstand  und  die  Leistungsfähigkeit  beeinträchtigende  Umstände ­
  gewährt.  Der  Einkommensteuer  unterliegen  bloß  physische
Personen.  Dem  Einkommen  des  Vorstandes  einer  Haushaltung  wird
das  Einkommen  aller  Angehörigen  der  Haushaltung  zugerechnet.
In  Ungarn  wurde  die  Einkommensteuer  im  Jahre  1909  eingeführt, ­
  aber  erst  im  Jahre  1915  teilweise  ins  Leben  gerufen.  Zur
Fatierung  des  Einkommens  ist  jeder  verpflichtet,  dessen  Einkommen
über  2000  Kronen  beträgt.  Der  Steuerfuß  steigt  bis  5  Prozent
(im  Weltkriege  auf  6  Prozent  erhöht).  Existenzminimum  800  Kronen.
Tatsächlich  ist  aber  bisher  die  Einkommensteuer  bloß  auf  Einkommen
über  10000  Kronen  ausgedehnt.  Die  Besteuerung  geschieht  nach
Haushaltungen.
Eine  eigentümliche  Form  der  Einkommensteuer  repräsentierte
die  italienische  „imposta  sulla  ricchezza  mobile“  (1864).  Sowie  die
französische  impöt  personnel  läßt  sie  das  Einkommen  aus  Immobilien
unberührt  und  beschränkt  sich  auf  das  aus  Arbeit,  Kapital,  Unternehmung ­
  stammende  Einkommen.  Sie  zeigt  einige  Ähnlichkeit  mit
der  englischen  income  tax,  die  ja  ihr  Vorbild  war,  wie  es  die  englischen ­
  Institutionen  überhaupt  für  Cavour  waren.  Wie  dort  die
Einkommen  in  fünf  Klassen  geteilt  werden,  werden  sie  hier  in  vier
Klassen  geteilt.  In  die  Klasse  A  gehören  die  Einkommen  aus
Kenten,  Kapitalzins,  Darlehen,  Zehnten  usw.;  in  die  Klasse  B  gehören ­
  die  Einkommen  aus  Industrie  und  Handel;  in  die  Klasse  C
gehören  die  bloß  aus  Arbeit  stammenden  Einkommen,  die  Einkommen
aus  Handwerk,  Kunst,  Wissenschaft,  die  Besoldungen;  in  die  Klasse  D
gehören  die  Staats-  und  Selbstverwaltungsbeamten.  Der  Steuerfuß
war  ursprünglich  13,20  Prozent  und  wurde  später  auf  20  Prozent
erhöht;  dieser  Schlüssel  wird  aber  bloß  auf  die  Klasse  A  total  angewendet; ­
  die  Klasse  B  zahlt  bloß  e / 8  (9,90  Prozent),  die  Klasse  C
s / 8  (8,25  Prozent),  die  Klasse  D  4 / 8  (6,60  Prozent).  Das  steuerfreie
i)  Über  den  Einfluß  der  politischen  Verhältnisse  auf  das  neue  Steuersystem
siehe  Steinitzer,  Die  jüngsten  Reformen  der  veranlagten  Steuern  in  Österreich
(Leipzig  1905).
Földes,  Finanzwissenschaft.  ^
            
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